Geschlossene Fonds
KAGB - Kommando zurück oder was?
Kommando zurück oder was? Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in einem Auslegungsschreiben definiert, wie das Kapitalanlagegesetzbuch
(KAGB) anzuwenden ist. Es liest sich so, als seien die Auswirkungen auf geschlossene Fonds deutlich entschärft.
Wer operativ tätig ist, soll nicht vom KAGB betroffen sein. So gilt es ausdrücklich nicht für Schiffsfonds. Reeder und Charterer würden operativ tätig sein und daher nicht unter die kommenden
Regeln fallen. Ähnlich sieht es bei New-Energy-Fonds aus - selbst dann, wenn sie die Anlagen nicht selbst betreiben, sondern fremde Dienstleister beauftragen. Auch der Betrieb einer Immobilie wie
zum Beispiel eines Hotels oder eines Pflegeheims ist eine operative Tätigkeit, genauso wie die Projektentwicklung (Konzeption, Ankauf, Entwicklung und anschließender Verkauf der Immobilie).
Lediglich Erwerb, Vermietung, Verwaltung und späterer Verkauf stellen keine operativen Tätigkeiten dar. Der typische Immobilienfonds wäre
demnach ein KAGB-Fall.
VGF-Hauptgeschäftsführer Eric Romba warnt jedoch seine Mitglieder, das BaFin- Schreiben für bare Münze zu nehmen. Es sei nicht rund, sprachlich nicht gelungen und biete durchaus Spielraum für
Missverständnisse und Interpretationen. Eigentlich wolle die BaFin etwas ganz anderes. Wer sich auf das Schreiben verlasse, gehe daher ein hohes Risiko ein, unerlaubtes Fondsgeschäft zu betreiben.
„Eine absolute Rechtssicherheit wird es nicht geben“, so Romba. Seine Empfehlung: Initiatoren, die auf Basis des Auslegungsschreibens Fonds konzipieren wollen, sollten die BaFin vorher informieren
und eine Genehmigung einholen.
Vier Jahre lang hatte der Gesetzgeber Zeit, die europäischen Vorgaben umzusetzen. Vier Wochen vor dem Stichtag weiß die Branche immer noch nicht, was auf sie zukommt. Schludrigkeit oder System?
Entscheiden Sie selbst.
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Ihr Markus Gotzi,
Chefredakteuer „Der Fondsbrief“