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    MiFID II  2592  0 Kommentare Was jetzt auf die Branche zukommen wird

    Noch wird MiFID-II-Überarbeitung auf europäischer Ebene verhandelt. Der Starttermin wurde ein ums andere Mal verschoben. FundResearch fasst die wichtigsten Fakten für Fondsprofessionals zusammen.

    Wann startet MiFID II nun?

    „Die neuen Regeln treten ab 2017 europaweit in Kraft“, legte sich Markus Ferber, CSU-Europaparlamentarier und MiFID-Berichterstatter, vor knapp zwei Monaten fest. Ferber geht bei diesem Datum davon aus, dass die nationalen Parlamente die europäischen Vorgaben umsetzen müssen. Dieser Vorgang braucht natürlich Zeit. Ende 2016, Anfang 2017 scheint also durchaus realistisch zu sein. Europaparlament, EU-Kommission und Europäischer Rat werden aber nach der Grundsatzeinigung vom 15. Januar dieses Jahres zunächst die endgültige Fassung von MiFID II bestimmen.

     

    Was ist für Vermögensverwalter und Fondsvermittler wichtig?

    Die Ziele von MiFID II wurden vielfach definiert: Durch organisierte Handelssysteme soll eine Verbesserung der Marktstrukturen erreicht werden. Technische Neuerungen wie der algorithmische Handel sollen berücksichtigt werden. Die Finanzmarktaufsicht, Handelstransparenz und der Anlegerschutz werden gestärkt. Besonders der letzte Punkt ist für Finanzberater und Vermögensverwalter von großer Bedeutung: Es wird eine Informationspflicht eingeführt, ob die Anlageberatung „unabhängig“ erbracht wird, sich auf eine umfangreiche oder restriktivere Marktanalyse stützt und ob der Kunde ein kontinuierliches Reporting hinsichtlich der Eignung der empfohlenen Finanzinstrumente bekommt. Wenn der Berater angibt, „unabhängig“ zu sein, muss er ein eigenes Research mit einer ausreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten unterhalten und sowohl Produkte als auch Emittenten streuen. Außerdem gilt in diesem Fall ein Verbot für Gebühren, Provisionen und andere monetäre Vorteile von Dritten.

     

    Wird es ein generelles Provisionsverbot geben?

    Ein generelles Provisionsverbot dürfte vom Tisch sein. Versicherungsvermittler nach § 34d GewO, Anlageberater nach § 1 KWG, Anlagevermittler nach § 34f GewO und Immobilienmakler nach § 34c GewO werden aller Voraussicht nach auch weiterhin Provisionen erheben dürfen, falls sie sich nicht „unabhängig“ nennen. Vermögensverwalter nach § 32 KWG müssen von Provisionen die Finger lassen, wenn sie ausschließlich „Verwalter“ sind: Bei ihnen wird Unabhängigkeit unterstellt. Ebenfalls keine Provisionen dürfen „unabhängige“ Versicherungsberater nach § 34e GewO und Honorarberater nach § 34h GewO entgegennehmen: Wohlgemerkt: nach dem nationalen Inkrafttreten der MiFID II. Auf Seiten der Fondsvermittler wird es höchstwahrscheinlich „Vermeidungsstrategien“ geben. Nichts spricht nach gängiger Auslegung beispielsweise dagegen, sich als Berater oder Vermittler ab 2017 nicht „unabhängig“  zu nennen, sondern „frei“, „objektiv“ oder „neutral“. Dem Kunden gegenüber hätte dies eine ähnliche Bedeutung wie „unabhängig“, rein rechtlich fielen diese Attribute aber nicht unter die Provisionsproblematik. Ob dies so bleiben wird, müssen allerdings die nationalen Umsetzungsregeln zeigen. Hier wird Berlin die Schuhe anhaben, womöglich muss man noch redaktionelle Eingriffe einrechnen.

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    Dieter Fischer
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    Dieter Fischer ist Dipl.-Journalist und Volkswirt. Er ist Geschäftsführer der €uro Advisor Services GmbH und betreut die Top-Themen des Onlineportals www.fundresearch.de. Weitere Stationen seiner Laufbahn waren Redakteurs- und Führungspositionen bei Börse-Online, €uro, €uro am Sonntag sowie dem Finanzen-Verlag.  
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    Verfasst von 2Dieter Fischer
    MiFID II Was jetzt auf die Branche zukommen wird Noch wird MiFID-II-Überarbeitung auf europäischer Ebene verhandelt. Der Starttermin wurde ein ums andere Mal verschoben. FundResearch fasst die wichtigsten Fakten für Fondsprofessionals zusammen.

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