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    Unternehmensanleihe  1067  0 Kommentare MT-Energie GmbH – Anleihegläubigerversammlung geht in die nächste Runde

    Nachdem die erste Gläubigerversammlung der MT-Energie GmbH vom 01.04.2014 aufgrund mangelnder Anwesenheit des ausstehenden Anleihekapitals - von ca. 13 Millionen Euro waren nur 3 Millionen Euro vertreten - nicht beschlussfähig war, kommt es am 29. April 2014 zu einem zweiten Versuch. Hier muß sichergestellt sein, dass 25% des Anleihekapitals anwesend sind, da diese für eine Beschlussfähigkeit mindestens erforderlich sind. Anleihegläubiger werden dann wieder dazu aufgefordert sein, einen gemeinsamen Vertreter zu wählen sowie diesem die Ermächtigung zu erteilen, eine Erklärung über den Verzicht auf das Recht der Sonderkündigung abzugeben. Die Verzichtserklärung auf das Sonderkündigungsrecht soll z.B. bei einer Unterschreitung der Mindestkapitalquote von zwanzig Prozent und bei einem Kontrollwechsel gültig werden. 
    Die MT-Energie GmbH ist nach eigenen Angaben einer der führenden Hersteller von kompletten Biogasanlagen aller Größen und verfügt über eine langjährige Erfahrung. Das Unternehmen gibt an auf diversen internationalen Märkten tätig zu sein. Zum Leistungsportfolio gehört u.a. die Entwicklung, Planung und der Bau von Biogasanlagen, aber auch die intensive technische und biologische Betreuung.  Ausschlaggebend für die aktuelle Ereignislage dürften wohl die umfangreichen Sanierungs- und Restrukturierungsprozesse des Unternehmens sein, welche die Anleiheinhaber stark in Bedrängnis bringen könnten. (pt)
     





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    Unternehmensanleihe MT-Energie GmbH – Anleihegläubigerversammlung geht in die nächste Runde Nachdem die erste Gläubigerversammlung der MT-Energie GmbH vom 01.04.2014 aufgrund mangelnder Anwesenheit des ausstehenden Anleihekapitals - von ca. 13 Millionen Euro waren nur 3 Millionen Euro vertreten - nicht beschlussfähig war, kommt es am 29. April 2014 zu einem zweiten Versuch. Hier muß sichergestellt sein, dass 25% des Anleihekapitals anwesend sind, da diese für eine Beschlussfähigkeit mindestens erforderlich sind.