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    Honorarberatung  1260  0 Kommentare Jetzt geht’s los

    Am 1. August tritt das „Honoraranlageberatungsgesetz“ in Kraft. Es schafft damit ein neues Berufsbild. Für Honorar-Berater gelten künftig Anforderungen, die über die der herkömmlichen Beratung hinausgehen.

    Und wieder ein neuer Buchstabe: „f“ ist bereits bekannt, nun kommt „h“. Gemeint ist die Gewerbeordnung (GewO), wobei „h“ für Honorarberatung steht. Am 1. August 2014 tritt das „Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente“ (kurz: Honoraranlageberatungsgesetz) in Kraft und wird im Wesentlichen durch § 34h GewO geregelt. Das Gesetz schafft mit dem „Honorar-Finanzanlagenberater“ ein neues Berufsbild. „Dann haben wir im Finanzanlagebereich eine ähnliche Konstellation wie im Versicherungsbereich“, sagt Rechtsanwalt und Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung Norman Wirth. „Hier die Paragrafen 34f und 34h, dort die Paragrafen 34d und 34e. Jeweils also die Möglichkeit der gesetzlich definierten Honorarberatung.“ Doch Achtung: Es ist nicht zulässig, die Erlaubnis nach § 34f UND § 34h zu besitzen. Berater müssen sich für eine Form der Anlageberatung entscheiden. Für Honorarberater werden künftig jedoch Anforderungen gelten, die über die der herkömmlichen Anlageberatung hinausgehen. 

    Beratung im Interesse des Kunden

    „Ziel der Neuregelung ist es, mehr Transparenz darüber zu schaffen, wie Anlageberatung vergütet wird“, erläutert Jörg Begner, Referent für Grundsatzfragen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Juli-Ausgabe des BaFin-Journals. „Dem Kunden soll klar werden, wer für die Beratung zahlt, damit er bewusst zwischen der provisionsgestützten Anlageberatung und der nicht provisionsgestützten Honorar-Anlageberatung wählen kann.“ Bei der derzeit in Deutschland dominierenden Provisionsberatung werde der Berater von den Produktanbietern oder Emittenten vergütet. Dieser Zusammenhang sei vielen Kunden trotz der gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen jedoch nicht bewusst. Der Honorar-Anlageberater soll sich hingegen ausschließlich vom Kunden bezahlen lassen. „Nur unter engen Voraussetzungen darf ausnahmsweise doch eine Provision fließen“, räumt Begner ein. „Diese ist jedoch unverzüglich nach Erhalt ungemindert an den Kunden auszukehren.“ Die Ausnahme gilt jedoch nur, wenn weder das empfohlene Finanzinstrument noch ein in gleicher Weise geeignetes Produkt ohne Provision erhältlich ist. „In diesem Fall kann der Honorar-Anlageberater dem Kunden das geeignete Finanzinstrument empfehlen und durch die Auskehr der Provision einen Interessenkonflikt vermeiden“, so der BaFin-Experte. Nicht-monetäre Zuwendungen sind generell verboten, da sie nicht an den Kunden weitergeleitet werden können.


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    Patrick Daum
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    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
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    Verfasst von 2Patrick Daum
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