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    DGAP-News  392  0 Kommentare Hypoport AG: Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003


    DGAP-News: Hypoport AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
    Hypoport AG: Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)
    Nr. 2273/2003

    14.08.2014 / 17:15

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    Pressemitteilung

    Aktienrückkauf

    Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)
    Nr. 2273/2003

    Berlin, 14. August 2014: Der Vorstand der Hypoport AG hat am 11. August
    2014 beschlossen, bis zu 60.000 eigene Aktien ausschließlich über die Börse
    zurückzukaufen. Das zulässige Rückkaufvolumen ist für die Dauer des
    Aktienrückkaufprogramms auf maximal 1.000 Aktien pro Tag festgelegt. Der
    Höchstpreis je Aktie ist auf 13,00 Euro zzgl. Nebenkosten festgelegt.

    Zweck des Programms ist die Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
    sowie sonstige Formen der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter der
    Gesellschaft und des Hypoport-Konzerns. Der Aktienrückkauf erfolgt in
    Ausübung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 04. Juni 2010 zum Erwerb
    eigener Aktien. Der Aufsichtsrat hat dem Aktienrückkaufprogramm zugestimmt.
    Der Aktienrückkauf soll frühestens am 18. August 2014 beginnen und
    spätestens zum 31. Dezember 2014 beendet sein.

    Der Rückkauf der Aktien wird nach Maßgabe der Safe-Harbor-Regelungen gemäß
    § 14 Abs. 2, 20a Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) in Verbindung mit
    den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22.
    Dezember 2003 (nachfolgend: EU-VO) erfolgen. Der Rückkauf wird im Auftrag
    und für Rechnung der Hypoport AG durch Einschaltung eines unabhängigen
    Kreditinstitutes erfolgen. Das Kreditinstitut muss den Erwerb der
    Hypoport-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen
    durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 04.
    Juni 2010 einhalten.

    Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des
    Erwerbs von Aktien der Hypoport AG gemäß EU-VO unabhängig und unbeeinflusst
    von der Hypoport AG. Die Hypoport AG wird insoweit keinen Einfluss auf die
    Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut darf laut
    EU-VO bei der Kaufpreisbestimmung den Kurs des letzten an der betreffenden
    Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) den
    des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf der betreffenden Börse nicht
    überbieten. Des Weiteren darf das Kreditinstitut laut Ermächtigung der
    Hauptversammlung vom 04. Juni 2010 den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs
    an den jeweils dem Erwerb vorangegangenen fünf Handelstagen um nicht mehr
    als 10 Prozent über- oder unterschreiten.
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