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Hypoport AG: Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003
DGAP-News: Hypoport AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Hypoport AG: Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2273/2003
14.08.2014 / 17:15
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Pressemitteilung
Aktienrückkauf
Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2273/2003
Berlin, 14. August 2014: Der Vorstand der Hypoport AG hat am 11. August
2014 beschlossen, bis zu 60.000 eigene Aktien ausschließlich über die Börse
zurückzukaufen. Das zulässige Rückkaufvolumen ist für die Dauer des
Aktienrückkaufprogramms auf maximal 1.000 Aktien pro Tag festgelegt. Der
Höchstpreis je Aktie ist auf 13,00 Euro zzgl. Nebenkosten festgelegt.
Zweck des Programms ist die Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
sowie sonstige Formen der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter der
Gesellschaft und des Hypoport-Konzerns. Der Aktienrückkauf erfolgt in
Ausübung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 04. Juni 2010 zum Erwerb
eigener Aktien. Der Aufsichtsrat hat dem Aktienrückkaufprogramm zugestimmt.
Der Aktienrückkauf soll frühestens am 18. August 2014 beginnen und
spätestens zum 31. Dezember 2014 beendet sein.
Der Rückkauf der Aktien wird nach Maßgabe der Safe-Harbor-Regelungen gemäß
§ 14 Abs. 2, 20a Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) in Verbindung mit
den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22.
Dezember 2003 (nachfolgend: EU-VO) erfolgen. Der Rückkauf wird im Auftrag
und für Rechnung der Hypoport AG durch Einschaltung eines unabhängigen
Kreditinstitutes erfolgen. Das Kreditinstitut muss den Erwerb der
Hypoport-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen
durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 04.
Juni 2010 einhalten.
Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des
Erwerbs von Aktien der Hypoport AG gemäß EU-VO unabhängig und unbeeinflusst
von der Hypoport AG. Die Hypoport AG wird insoweit keinen Einfluss auf die
Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut darf laut
EU-VO bei der Kaufpreisbestimmung den Kurs des letzten an der betreffenden
Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) den
des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf der betreffenden Börse nicht
überbieten. Des Weiteren darf das Kreditinstitut laut Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 04. Juni 2010 den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs
an den jeweils dem Erwerb vorangegangenen fünf Handelstagen um nicht mehr
als 10 Prozent über- oder unterschreiten.
Pressemitteilung
Aktienrückkauf
Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2273/2003
Berlin, 14. August 2014: Der Vorstand der Hypoport AG hat am 11. August
2014 beschlossen, bis zu 60.000 eigene Aktien ausschließlich über die Börse
zurückzukaufen. Das zulässige Rückkaufvolumen ist für die Dauer des
Aktienrückkaufprogramms auf maximal 1.000 Aktien pro Tag festgelegt. Der
Höchstpreis je Aktie ist auf 13,00 Euro zzgl. Nebenkosten festgelegt.
Zweck des Programms ist die Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
sowie sonstige Formen der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter der
Gesellschaft und des Hypoport-Konzerns. Der Aktienrückkauf erfolgt in
Ausübung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 04. Juni 2010 zum Erwerb
eigener Aktien. Der Aufsichtsrat hat dem Aktienrückkaufprogramm zugestimmt.
Der Aktienrückkauf soll frühestens am 18. August 2014 beginnen und
spätestens zum 31. Dezember 2014 beendet sein.
Der Rückkauf der Aktien wird nach Maßgabe der Safe-Harbor-Regelungen gemäß
§ 14 Abs. 2, 20a Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) in Verbindung mit
den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22.
Dezember 2003 (nachfolgend: EU-VO) erfolgen. Der Rückkauf wird im Auftrag
und für Rechnung der Hypoport AG durch Einschaltung eines unabhängigen
Kreditinstitutes erfolgen. Das Kreditinstitut muss den Erwerb der
Hypoport-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen
durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 04.
Juni 2010 einhalten.
Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des
Erwerbs von Aktien der Hypoport AG gemäß EU-VO unabhängig und unbeeinflusst
von der Hypoport AG. Die Hypoport AG wird insoweit keinen Einfluss auf die
Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut darf laut
EU-VO bei der Kaufpreisbestimmung den Kurs des letzten an der betreffenden
Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) den
des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf der betreffenden Börse nicht
überbieten. Des Weiteren darf das Kreditinstitut laut Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 04. Juni 2010 den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs
an den jeweils dem Erwerb vorangegangenen fünf Handelstagen um nicht mehr
als 10 Prozent über- oder unterschreiten.
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