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    34i  793  0 Kommentare Übergangsfrist bis 2017

    Vermittler für Immobilienkredite benötigen eine Sachkundeprüfung. „Alte Hasen“ mit Ausnahmeregelung. Voraussichtlich keine Regelung für Beratungsprotokolle.

    Die Kreditvermittlung für Wohnimmobilien wird künftig in § 34i Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Eine entsprechende EU-Richtlinie muss bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden. „Die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie ins Gewerberecht werden sich systematisch unter anderem an der bereits durchgeführten Regulierung der Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO orientieren“, erläutert Martina Giesler, Regierungsdirektorin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, auf dem 11. Hauptstadtgipfel des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung. Das bedeutet, dass Berater einen Sachkundenachweis mit Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), eine Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Registrierung als Immobilienkreditvermittler benötigen.

    Die Sachkunde umfasse unter anderem angemessene Kenntnisse über die Kreditprodukte, die Rechtsvorschriften für Verbraucherkreditverträge, die Bewertung von Sicherheiten, die Verfahren des Immobilienerwerbs und die Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit. Der Regierungsdirektorin zufolge soll es dafür eine Übergangsfrist bis 2017 geben. Dann spätestens muss die Erlaubnis für den § 34i GewO vorliegen. Für erfahrene Vermittler sei eine „Alte-Hasen-Regelung“ geplant, die sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Sachkunde befreit.

    Nach Schätzungen des AfW werden rund 15.000 bis 20.000 Vermittler unter den neuen Paragrafen fallen. Der Verband erachtet das Geschäftsfeld als bedeutend: „In einer Online-Umfrage wurden über 600 Vermittler befragt“, sagt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. „Demnach werden im Schnitt 17 Finanzierungen pro Jahr mit einer durchschnittlichen Kreditsumme in Höhe von 170.000 Euro pro Jahr vermittelt.“

    Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie soll im Herbst 2014 vorgelegt werden. Bis dahin müssen noch einige Details geklärt werden: Die Frage der Mindest-Deckungssummen in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist beispielsweise noch offen. Giesler erwartet hier Summen, die unterhalb der entsprechenden Vorgaben beim 34f liegen. Im neuen Register für 34i-Vermittler werden zudem nicht nur die entsprechenden Vermittler, sondern auch ihre Mittarbeiter verzeichnet, sofern sie in leitender Position tätig sind. Vorgaben über Beratungsprotokolle finden sich in der EU-Richtlinie nicht. Daher werde der deutsche Gesetzgeber voraussichtliche keine Regelung hierzu erlassen.

    In der Richtlinie werden Vermittlung und Beratung zwar unterschieden, aufsichtsrechtlich soll es jedoch nur eine Erlaubnis geben, die beides umfasst“, so Giesler. „Provisionen müssen dabei nach den Vorgaben der Richtlinie gegenüber dem Kunden offengelegt werden.“ Bei der „unabhängigen Beratung“ sei mit zusätzlichen Anforderungen zu rechnen: „Der unabhängige Berater muss seiner Empfehlung eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbarer Immobilienkreditverträge zu Grunde legen und darf keine Provisionen vom Kreditgeber annehmen“, erläutert die Regierungsdirektorin.

    Verstöße gegen die neuen Vorgaben werden auf Länderebene geahndet. Je nach Bundesland werden die IHKen oder die Gewerbeämter zuständig sein. Da auch die grenzüberschreitende Vermittlung mit einer Erlaubnis in einem EU-Staat möglich ist, können auch Vermittler aus anderen EU-Staaten auf dem deutschen Markt agieren. Diese müssen allerdings im deutschen Register verzeichnet werden. Beaufsichtigt werden sie teils von ihrer nationalen und teils von der deutschen Aufsichtsbehörde.

    (PD)




    Patrick Daum
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    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
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    Verfasst von 2Patrick Daum
    34i Übergangsfrist bis 2017 Vermittler für Immobilienkredite benötigen eine Sachkundeprüfung. „Alte Hasen“ mit Ausnahmeregelung. Voraussichtlich keine Regelung für Beratungsprotokolle.

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