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    DGAP-News  423  0 Kommentare SENATOR Entertainment AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG


    DGAP-News: SENATOR Entertainment AG / Schlagwort(e): Sonstiges
    SENATOR Entertainment AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1
    WpHG

    15.09.2014 / 15:51

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    SENATOR Entertainment AG

    Berlin

    WKN: A0BVUC
    ISIN: DE000A0BVUC6

    Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

    Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass
    der Konzernabschluss der SENATOR Entertainment AG, Berlin, zum
    Abschlussstichtag 31.12.2012 fehlerhaft ist:

    1. Anteilige Verluste eines Gemeinschaftsunternehmens (50% von 1,9 Mio.
    EUR), das nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen wird,
    sind im Konzernabschluss zum 31.12. 2012 nicht berücksichtigt. Das
    Gemeinschaftsunternehmen ist laut Jahresabschluss zum 31.12.2012 mit 1,9
    Mio. EUR bilanziell überschuldet. Die Senator Entertainment AG weist
    nachrangige Forderungen aus Projektdarlehen über 1,9 Mio. EUR an das
    Gemeinschaftsunternehmen aus. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind
    diese nachrangigen Forderungen Bestandteil der Nettoinvestition in das
    Gemeinschaftsunternehmen.

    Die unterlassene Kürzung der nachrangigen Forderungen aus Projektdarlehen
    an das Gemeinschaftsunternehmen um dessen anteilige Verluste in Höhe von
    0,95 Mio. EUR verstößt gegen IAS 28.29.

    2. Im Konzernabschluss zum 31.12.2011 wurde i.Z.m. der Gewährung von
    Unterlizenzen an Filmrechten ein Umsatz aus der Veräußerung von Filmrechten
    von 2,7 Mio. EUR mit einem positiven Ergebnisbeitrag von 1,5 Mio. EUR
    gezeigt, obwohl im Rahmen der Transaktion die maßgeblichen Risiken und
    Chancen aus den Filmrechten nicht auf einen Dritten übertragen wurden, da
    es sich bei dem Erwerber der Unterlizenzen um eine zu konsolidierende
    Zweckgesellschaft gehandelt hat.

    Die unterlassene Konsolidierung der Zweckgesellschaft in den
    Geschäftsjahren 2011 und 2012 verstößt gegen IAS 27.13 i.V.m. SIC 12.8 und
    hat zum 31.12.2012 dazu geführt, dass die Vermögenswerte um 1,4 Mio. EUR
    und die Verbindlichkeiten um 0,2 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen sind.

    3. Die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen auf ein im Jahr 2008
    erworbenes Filmrecht sind im Geschäftsjahr 2012 um rund 0,5 Mio. EUR zu
    hoch ausgewiesen, da bereits zum 31.12.2011 eine entsprechende
    Wertberichtigung auf dieses Filmrecht zu erfassen gewesen wäre.

    Die im Geschäftsjahr 2012 unterlassene rückwirkende Korrektur des
    Konzernabschlusses zum 31.12.2011 hinsichtlich der erforderlichen
    Wertberichtigung eines Filmrechtes verstößt gegen IAS 8.41 i.V.m. IAS
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