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    DGAP-News  288  0 Kommentare adidas AG: Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 / Erwerb eigener Aktien


    DGAP-News: adidas AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
    adidas AG: Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
    2273/2003 / Erwerb eigener Aktien

    06.11.2014 / 09:40

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    Das von der adidas AG in der Ad-hoc Mitteilung vom 1. Oktober 2014
    angekündigte Aktienrückkaufprogramm beginnt am 7. November 2014. Im
    Zeitraum bis längstens zum 30. Januar 2015 sollen im Rahmen einer ersten
    Tranche eigene Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten von insgesamt
    bis zu 300 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten), jedoch höchstens 6.000.000
    Aktien, ausschließlich über die Börse zurückgekauft werden. Der Rückerwerb
    dient der Einziehung und Kapitalherabsetzung sowie wahlweise der Verwendung
    zum Zwecke der Erfüllung von Verpflichtungen aus der von der Gesellschaft
    begebenen Wandelanleihe in Höhe von 500 Mio. EUR mit einer Laufzeit bis zum
    14. Juni 2019. Die adidas AG macht damit von der durch die ordentliche
    Hauptversammlung am 8. Mai 2014 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener
    Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch. Gemäß dieser Ermächtigung
    dürfen Aktien in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft bis
    zum 7. Mai 2019 u. a. über die Börse zurückerworben werden.

    Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über
    den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der
    Gesellschaft trifft. Das Recht der adidas AG, das Mandat der Bank vorzeitig
    zu beenden und/oder den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen bleibt
    unberührt.

    Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel
    der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen.

    Der Kaufpreis je zurückgekaufter Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
    durchschnittlichen Börsenkurs der adidas AG Aktie während der
    Eröffnungsauktion im elektronischen Handelssystem an der Frankfurter
    Wertpapierbörse am Tag der Verpflichtung zum Rückerwerb um nicht mehr als
    10% über- oder unterschreiten.

    Darüber hinaus hat sich die Bank verpflichtet, die Handelsbedingungen des
    Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22.
    Dezember 2003 (EG-VO) zu beachten. Entsprechend der EG-VO darf kein
    Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängigen Abschlusses
    bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs
    liegt und zwar jeweils an der Börse, an der der Kauf stattfindet.
    Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der EG-VO dürfen
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