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adidas AG: Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 / Erwerb eigener Aktien
DGAP-News: adidas AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
adidas AG: Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
2273/2003 / Erwerb eigener Aktien
06.11.2014 / 09:40
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Das von der adidas AG in der Ad-hoc Mitteilung vom 1. Oktober 2014
angekündigte Aktienrückkaufprogramm beginnt am 7. November 2014. Im
Zeitraum bis längstens zum 30. Januar 2015 sollen im Rahmen einer ersten
Tranche eigene Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten von insgesamt
bis zu 300 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten), jedoch höchstens 6.000.000
Aktien, ausschließlich über die Börse zurückgekauft werden. Der Rückerwerb
dient der Einziehung und Kapitalherabsetzung sowie wahlweise der Verwendung
zum Zwecke der Erfüllung von Verpflichtungen aus der von der Gesellschaft
begebenen Wandelanleihe in Höhe von 500 Mio. EUR mit einer Laufzeit bis zum
14. Juni 2019. Die adidas AG macht damit von der durch die ordentliche
Hauptversammlung am 8. Mai 2014 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch. Gemäß dieser Ermächtigung
dürfen Aktien in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft bis
zum 7. Mai 2019 u. a. über die Börse zurückerworben werden.
Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über
den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der
Gesellschaft trifft. Das Recht der adidas AG, das Mandat der Bank vorzeitig
zu beenden und/oder den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen bleibt
unberührt.
Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen.
Der Kaufpreis je zurückgekaufter Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
durchschnittlichen Börsenkurs der adidas AG Aktie während der
Eröffnungsauktion im elektronischen Handelssystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse am Tag der Verpflichtung zum Rückerwerb um nicht mehr als
10% über- oder unterschreiten.
Darüber hinaus hat sich die Bank verpflichtet, die Handelsbedingungen des
Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22.
Dezember 2003 (EG-VO) zu beachten. Entsprechend der EG-VO darf kein
Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängigen Abschlusses
bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs
liegt und zwar jeweils an der Börse, an der der Kauf stattfindet.
Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der EG-VO dürfen
Das von der adidas AG in der Ad-hoc Mitteilung vom 1. Oktober 2014
angekündigte Aktienrückkaufprogramm beginnt am 7. November 2014. Im
Zeitraum bis längstens zum 30. Januar 2015 sollen im Rahmen einer ersten
Tranche eigene Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten von insgesamt
bis zu 300 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten), jedoch höchstens 6.000.000
Aktien, ausschließlich über die Börse zurückgekauft werden. Der Rückerwerb
dient der Einziehung und Kapitalherabsetzung sowie wahlweise der Verwendung
zum Zwecke der Erfüllung von Verpflichtungen aus der von der Gesellschaft
begebenen Wandelanleihe in Höhe von 500 Mio. EUR mit einer Laufzeit bis zum
14. Juni 2019. Die adidas AG macht damit von der durch die ordentliche
Hauptversammlung am 8. Mai 2014 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch. Gemäß dieser Ermächtigung
dürfen Aktien in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft bis
zum 7. Mai 2019 u. a. über die Börse zurückerworben werden.
Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über
den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der
Gesellschaft trifft. Das Recht der adidas AG, das Mandat der Bank vorzeitig
zu beenden und/oder den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen bleibt
unberührt.
Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen.
Der Kaufpreis je zurückgekaufter Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
durchschnittlichen Börsenkurs der adidas AG Aktie während der
Eröffnungsauktion im elektronischen Handelssystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse am Tag der Verpflichtung zum Rückerwerb um nicht mehr als
10% über- oder unterschreiten.
Darüber hinaus hat sich die Bank verpflichtet, die Handelsbedingungen des
Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22.
Dezember 2003 (EG-VO) zu beachten. Entsprechend der EG-VO darf kein
Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängigen Abschlusses
bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs
liegt und zwar jeweils an der Börse, an der der Kauf stattfindet.
Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der EG-VO dürfen
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