Good News für BERGFÜRST-Nutzer!
Die
Bundesregierung zieht blank: Am vergangenen Mittwoch hat sie tatsächlich im Kabinett den Gesetzentwurf zum Kleinanlegerschutz verabschiedet. Das Gesetz verfolgt das Ziel, den Schutz der Anleger zu
verbessern und einen rechtlichen Rahmen für Crowdfunding/Crowdinvesting schaffen. Zudem sollen die Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stark ausgeweitet werden:
die Prospektpflicht und die Pflicht zur Aushändigung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts werden erweitert und bestimmte Werbe- und Vertriebsmöglichkeiten sollen unterbunden werden.
Was verändert sich jetzt für Sie als Investor bei BERGFÜRST?
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Hier kommen die Good News: Nichts!
BERGFÜRST erfüllt bereits seit Unternehmensgründung die hohen Forderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin). Seit 2012 als Finanzdienstleister, seit 2014 als Bank –BERGFÜRST agiert
mit Erlaubnis der BaFin.
Und nicht nur das! BERGFÜRST geht noch weiter. Um nur drei Punkte des BERGFÜRST-eigenen Regelwerks zu nennen:
- Wir verlangen von unseren Emittenten Haltefristen ihrer Vorstände und Altgesellschafter
- wir verlangen von den Emittenten Adhoc Publizität
- Wir verlangen von den Emittenten die Vorlage dezidierter Business Pläne.
Lesen Sie mehr dazu im Abschnitt „Unser Angebot ist fair“.
Wir stehen mit unserem Geschäftsmodell für Transparenz. Deshalb hat die umfassende Aufklärung unserer Investoren für uns eine zentrale Schlüsselfunktion. Die konsequente Aufklärung unserer
Investoren über Chancen und Risiken einer Anlage steht im Mittelpunkt unserer Bestrebungen. Wir wollen unsere Investoren nicht nur verständlich aufklären, sondern sie darüber hinaus kontinuierlich
über die wirtschaftliche Entwicklung der Unternehmen auf dem Laufenden halten. Dies gilt sowohl für unsere Unternehmensemissionen, als auch für unser gerade neu gestartetes Immobilien-Investment.
So bieten wir Interessenten unseres Immobilienangebots „Middendorf Haus“ drei stabile
Werkzeuge an die Hand, um sich ein detailliertes Bild von der Beteiligung zu machen:
1. einen Wertpapierprospekt
2. ein Exposé und
3. die Möglichkeit, über unsere Plattform direkt mit dem Bestandshalter der Immobilie in Kontakt zu treten.
Aus unserer Sicht greift das neu von der Bundesregierung verabschiedete Gesetz gerade hier, im Bereich der Investoreninformation, noch viel zu kurz. Es schreibt zwar vor, dass
Crowdinvesting-Projekte mit einem Volumen von mehr als einer Million Euro ein Wertpapierprospekt benötigen. Doch was passiert unterhalb dieses Investitionsvolumens? In welcher Form werden die
Privatanleger dann dort informiert? Wir finden, dass auch Investoren, die kleinere Finanzierungsrunden stemmen, das Recht auf Transparenz haben! Auch in dieser Investionssparte sollten Anleger
genauestens über die Kreditnehmer informiert werden. Aus unserer Sicht sollten deshalb bei allen Crowdinvesting-Projekten, auch bei denen unter der 1-Million-Grenze, Mindeststandards (siehe unten:
„Welche Mindeststandards für Investment-Plattformen wichtig sind“) hinsichtlich des Informationsangebots gewährleistet sein.