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    BVI  1540  0 Kommentare Irrtümer bei offenen Immobilienfonds

    Die neuen Regeln zu offenen Immobilienfonds durch das KAGB führen immer wieder zu Missverständnissen. Der BVI klärt auf.

    Im Sommer 2013 trat das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft und brachte neue Regeln rund um offene Immobilienfonds mit sich. Der BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e.V. hat seitdem immer wieder Missverständnisse auch unter Fachleuten registriert und will diese nun beseitigen.

    Irrtum 1: Offene Immobilienfonds müssen mindestens drei Jahre gehalten werden

    „Falsch“, heißt es vom Verband. Die Mindesthaltedauer betrage lediglich zwei Jahre. Ein Jahr falle für die Kündigungsfrist an. Addiert ergebe dies zwar drei Jahre. „Haltefrist und Kündigungsfrist können aber parallel verlaufen“, klärt der BVI auf. „Die Anleger können demnach schon zwei Jahre nach dem Kauf wieder über ihr Kapital verfügen, wenn sie mit einer  Frist von zwölf Monaten während der Haltefrist kündigen.“

    Irrtum 2: Die Mindesthalte- und Kündigungsfristen wurden im Rahmen des KAGB eingeführt

    Auch nicht richtig. Beide traten in Bezug auf offene Immobilienfonds bereits im Januar 2013 durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) in Kraft. Also ein halbes Jahr vor dem KAGB. „Im Hinblick auf das Kündigungsrecht schaffte das KAGB lediglich den Freibetrag von halbjährlich 30.000 Euro aus dem AnsFuG ab“, heißt es von Seiten des BVI. „Bis zu dieser Summe war die tägliche Rückgabe ohne Kündigungsfrist möglich.“

    Irrtum 3: Es gibt für offene Immobilienfonds keinen Freibetrag mehr

    Nicht falsch, aber auch nicht richtig. „Das stimmt nur bedingt“, so der Verband. „Zwar wurde der Freibetrag in Höhe von 30.000 für Privatanleger mit dem KAGB im Juli 2013 abgeschafft. Das gilt jedoch für Neuanlagen, also nur für solche Anleger die erst nach Inkrafttreten des KAGB im Juli 2013 offene Immobilienfonds erworben haben.“ Wer sie davor erwarb, könne weiterhin halbjährlich Fondsanteile im Wert von 30.000 Euro verkaufen. Diese Freibeträge gelten jedoch nicht für Anteile, die nach KAGB-Einführung im Zuge von Ausschüttungen im Fonds gekauft wurden. Diese würden als sogenannter „Neuerwerb“ gewertet.

    Irrtum 4: „Alternative Investmentfonds“ (AIFs)  sind Hedgefonds, Private-Equity-Fonds und Fonds, die in Edelmetalle oder Rohstoffe investieren

    Nein. Aufgrund der AIFM-Richtlinie, die durch das KAGB in deutsches Recht umgesetzt wurde, zählten nicht nur geschlossene Fonds und Hedgefonds zu den AIFs, sondern auch solche investmentrechtlich regulierten offenen Immobilienfonds, die nicht als „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAWs) gelten. Seit Juli 2013 gelten neben geschlossenen Publikums- und Spezialfonds auch alle offenen Spezialfonds und alle offenen Investmentfonds, die keine OGAWs sind, als AIFs.

    Irrtum 5: Nur bisher unregulierte Fondsanbieter benötigen eine KVG-Lizenz

    Auch das stimmt nicht. „Mit Einführung des KAGB mussten alle offenen und geschlossenen Publikumsfonds- und Spezialfondsanbieter, deren Fonds nicht als OGAWs gelten, eine Lizenz als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) beantragen“, so der BVI. „Sie mussten genauso wie geschlossene Fondsanbieter belegen, dass sie die Anforderungen des KAGB erfüllen, obwohl sie die weitgehend gleichen Bedingungen nach dem KAGB-Vorläufer, dem Investmentgesetz, bereits seit Jahrzehnten in Deutschland erfüllt hatten.“

    (PD)




    Patrick Daum
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    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
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    Verfasst von 2Patrick Daum
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