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Aktienrückkaufprogramm
DGAP-News: Highlight Communications AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Aktienrückkaufprogramm
23.01.2015 / 11:53
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Auf der Grundlage der Ermächtigung des Verwaltungsrats der Highlight
Communications AG (im Weiteren: "Verwaltungsrat") vom 4. Juni 2009 zur
Verlängerung des Aktienrückkaufprogramms vom 17. November 2005 haben der
Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrates am 20. Januar 2015
folgenden Beschluss gefasst:
Präambel
Die Highlight Communications AG ist nach wie vor der Ansicht, dass die
wirtschaftlichen Grundlagen für den Erwerb eigener Aktien weiterhin gegeben
sind.
Daher hat sich die Gesellschaft entschlossen, auch in Zukunft einen Teil
ihrer Barmittel mittelfristig zum Erwerb eigener Aktien zur Finanzierung
von Akquisitionen oder zur Gewinnung strategischer Investoren zu verwenden.
Das Investment erfolgt in Abhängigkeit vom Marktumfeld und kann nach den
Schweizer Rechtsgrundlagen höchstens 10 % des Aktienkapitals betreffen.
Auf der Grundlage der angesichts ihrer deutschen Börsenzulassung
einschlägigen deutschen und europäischen kapitalmarktrechtlichen
Vorschriften, insbesondere der deutschen Verordnung zur Konkretisierung des
Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV), beschließt der Verwaltungsrat als
einzige künftige Grundlage des Erwerbs eigener Aktien das nachfolgende
Aktienrückkaufprogramm
unter Berücksichtigung der erwähnten kapitalmarktrechtlichen Vorschriften:
Bedingungen des Aktienrückkaufs
§ 1 Laufzeit
Der Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage dieses Beschlusses kann
zwischen Montag, dem 26. Januar 2015, sofern die Veröffentlichung dieser
Beschlussfassung gemäß § 7 zuvor erfolgt ist, und Freitag, dem 13. März
2015, sowie zwischen Montag, dem 30. März 2015 und Freitag, dem 8. Mai
2015, und zwischen Mittwoch, dem 1. Juni 2015 und Freitag, dem 31. Juli
2015 erfolgen.
§ 2 Umfang
Highlight Communications AG wird auf der Grundlage dieses Beschlusses ab
dem 26. Januar 2015 höchstens 1'800'000 Stück eigene Aktien erwerben.
§ 3 Erwerbszweck
Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt zu dem Zweck, diese zur Finanzierung
etwaiger Akquisitionen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu
verwenden. Auch eine spätere Wiederveräußerung zur Gewinnung strategischer
Investoren zum Vorteil der Gesellschaft ist nicht ausgeschlossen. Da diese
Zwecke nicht in Art. 3 der der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission
vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (Ausnahmeregelungen für
Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen) aufgeführt sind und es
Die Highlight Communications AG ist nach wie vor der Ansicht, dass die
wirtschaftlichen Grundlagen für den Erwerb eigener Aktien weiterhin gegeben
sind.
Daher hat sich die Gesellschaft entschlossen, auch in Zukunft einen Teil
ihrer Barmittel mittelfristig zum Erwerb eigener Aktien zur Finanzierung
von Akquisitionen oder zur Gewinnung strategischer Investoren zu verwenden.
Das Investment erfolgt in Abhängigkeit vom Marktumfeld und kann nach den
Schweizer Rechtsgrundlagen höchstens 10 % des Aktienkapitals betreffen.
Auf der Grundlage der angesichts ihrer deutschen Börsenzulassung
einschlägigen deutschen und europäischen kapitalmarktrechtlichen
Vorschriften, insbesondere der deutschen Verordnung zur Konkretisierung des
Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV), beschließt der Verwaltungsrat als
einzige künftige Grundlage des Erwerbs eigener Aktien das nachfolgende
Aktienrückkaufprogramm
unter Berücksichtigung der erwähnten kapitalmarktrechtlichen Vorschriften:
Bedingungen des Aktienrückkaufs
§ 1 Laufzeit
Der Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage dieses Beschlusses kann
zwischen Montag, dem 26. Januar 2015, sofern die Veröffentlichung dieser
Beschlussfassung gemäß § 7 zuvor erfolgt ist, und Freitag, dem 13. März
2015, sowie zwischen Montag, dem 30. März 2015 und Freitag, dem 8. Mai
2015, und zwischen Mittwoch, dem 1. Juni 2015 und Freitag, dem 31. Juli
2015 erfolgen.
§ 2 Umfang
Highlight Communications AG wird auf der Grundlage dieses Beschlusses ab
dem 26. Januar 2015 höchstens 1'800'000 Stück eigene Aktien erwerben.
§ 3 Erwerbszweck
Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt zu dem Zweck, diese zur Finanzierung
etwaiger Akquisitionen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu
verwenden. Auch eine spätere Wiederveräußerung zur Gewinnung strategischer
Investoren zum Vorteil der Gesellschaft ist nicht ausgeschlossen. Da diese
Zwecke nicht in Art. 3 der der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission
vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates (Ausnahmeregelungen für
Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen) aufgeführt sind und es
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