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    ROUNDUP 2  480  0 Kommentare Burger-King-Filialbetreiber nimmt Insolvenzantrag zurück

    (neu: mehr Details und Hintergrund)

    STADE/MÜNCHEN (dpa-AFX) - Überraschende Wende im Fall Burger King: Der Insolvenzantrag für die Betreibergesellschaft der 89 nach wochenlanger Schließung wiedereröffneten Schnellrestaurants ist vom Tisch. Das Amtsgericht Stade teilte am Donnerstag mit, dass einem entsprechenden Antrag der Gesellschaft stattgegeben worden sei. Hinter dem Unternehmen steht der russische Investor Alexander Kolobov. Nach einer Mitteilung hat er für die Betreibergesellschaft ein Finanzpaket über 15 Millionen Euro geschnürt. Die Filialen haben rund 3000 Beschäftigte.

    Burger King hatte seinem größten deutschen Franchisenehmer Yi-Ko, zu dem die Betreibergesellschaft Burger King GmbH gehört, mit Verweis auf Vertragsverstöße im November fristlos gekündigt. Daraufhin mussten die Filialen schließen. Nach einem Insolvenzantrag der Burger King GmbH hatte die Fast-Food-Kette mit dem bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalter Marc Odebrecht eine Lizenzvereinbarung geschlossen und auch einen Massekredit in Millionenhöhe gewährt. Damit war der Weg für die Wiedereröffnung der Filialen frei geworden.

    Wie es für die Schnellrestaurants nun weitergeht, bleibt abzuwarten. Dem Insolvenzantrag der Betreibergesellschaft waren mehrtägige Verhandlungen zwischen Burger King Europe und Kolobov vorausgegangen, die aber scheiterten. Von der Fast-Food-Kette war am Abend zunächst keine Stellungnahme zu erhalten.

    Der russische Investor hat nun Sanierungsexperten des Unternehmens Fritz Nols AG unter der Leitung von Ingo Voigt an Bord geholt. Dieser sagte der Deutschen Presse-Agentur am Donnerstagabend: "Wir sind zuversichtlich, dass wir eine vernünftige Einigung erzielen können." Die Filialen sollten unter dem Namen Burger King weiter betrieben werden. "Wir gehen davon aus, dass keiner Interesse daran hat, die Arbeitsplätze zu riskieren."

    In der Mitteilung hieß es, das nun von Kolobov gewährte Finanzpaket ermögliche es der Gesellschaft, "die Forderungen der Gläubiger und Arbeitnehmer zu bezahlen, die während der Betriebsstilllegungen aufgelaufen waren und zu der Insolvenzantragsstellung geführt hatten"./csc/DP/jha





    dpa-AFX
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