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    DGAP-News  884  0 Kommentare MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung gem. § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG (deutsch)

    MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung gem. § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG

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    Sonstiges

    MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: Veröffentlichung eines Fehlers in

    der Rechnungslegung gem. § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG

    06.03.2015 / 17:53

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    Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass

    der Jahresabschluss und der Konzernabschluss der MIFA Mitteldeutsche

    Fahrradwerke AG, Sangerhausen, jeweils zum Abschlussstichtag 31.12.2012

    sowie der zusammengefasste Lagebericht der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke

    AG für das Geschäftsjahr 2012 fehlerhaft sind:

    1. Die im Risikobericht des zusammengefassten Lageberichts für das

    Geschäftsjahr 2012 enthaltenen Ausführungen zum Liquiditätsrisiko der MIFA

    AG entsprechen nicht den Anforderungen des § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB i. V.m.

    DRS 5.10, DRS 5.18 und DRS 5.15.

    Im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahres- und Konzernabschlusses 2012 waren

    wesentliche Lieferantenverbindlichkeiten überfällig und Kreditbedingungen

    verletzt, ohne dass hierüber und die damit verbundene Bestandsgefährdung im

    zusammengefassten Lagebericht berichtet wurde.

    Im Hinblick auf die als kritisch anzusehende Liquiditätslage des MIFA

    Konzerns sind die qualitativen Aussagen zum Zwischenfinanzierungsrisiko im

    zusammengefassten Lagebericht nicht geeignet, eine angemessene und

    zutreffende Beurteilung des zum Bilanzstichtag bzw. im Zeitpunkt der

    Abschlusserstellung bestehenden und für die nahe Zukunft zu erwartenden

    Liquiditätsrisikos der MIFA AG bzw. des MIFA-Konzerns vornehmen zu können.

    2. Die durch die Gesellschaft zum Geschäftsjahr 2012 und zu den Vorjahren

    aufgedeckten Bestandsdifferenzen führen zur Feststellung von Fehlern im

    Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012.

    In der Konzernbilanz ist der Bilanzposten Vorräte in Höhe von ca. 19,3 Mio.

    EUR zu hoch bewertet. Ferner sind in der Konzerngesamtergebnisrechnung des

    Geschäftsjahres 2012 die Bestandserhöhungen um 0,5 Mio. EUR zu hoch

    ausgewiesen und der Materialaufwand um ca. 4,9 Mio. EUR zu niedrig

    ausgewiesen. Grund hierfür war, dass im Finanzbuchhaltungssystem sowohl

    tatsächlich nicht vorhandene Bestände erfasst als auch tatsächlich

    vorhandene Bestände zu hoch bewertet wurden. Die fehlerhafte Erfassung und

    Bewertung des Vorratsvermögens verstößt gegen IAS 2.9, 2.34.

    3. Die durch die Gesellschaft zum Geschäftsjahr 2012 und zu den Vorjahren

    aufgedeckten Bestandsdifferenzen führen zur Feststellung von Fehlern im

    Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012.

    Im Jahresabschluss ist der Bilanzposten Vorräte in Höhe von ca. 19,3 Mio.

    EUR zu hoch bewertet. Ferner sind in der Gewinn- und Verlustrechnung des

    Geschäftsjahres 2012 die Erhöhung des Bestands fertiger Erzeugnisse um 0,5

    Mio. EUR zu hoch und der Materialaufwand um ca. 4,9 Mio. EUR zu niedrig

    ausgewiesen. Grund hierfür war, dass im Finanzbuchhaltungssystem sowohl

    tatsächlich nicht vorhandene Bestände erfasst als auch tatsächlich

    vorhandene Bestände zu hoch bewertet wurden. Die fehlerhafte Erfassung und

    Bewertung des Vorratsvermögens verstößt gegen § 246 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.

    253 Abs. 1 Satz 1 HGB.

    4. In der Konzernbilanz zum 31.12.2012 ist der Bilanzposten Forderungen und

    in der Konzerngesamtergebnisrechnung sind die Umsatzerlöse in Höhe von ca.

    3,5 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen. Dadurch wurde das Ergebnis vor Steuern um

    ca. 3,5 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen. Die Erfassung von Umsatzerlösen aus

    einem schwebenden Geschäft verstößt gegen IAS 18.14, die Erfassung einer

    finanziellen Forderung gegen IAS 39.14 i. V. m. IAS 39.AG35(b).

    5. Im Jahresabschluss zum 31.12.2012 ist der Bilanzposten Forderungen und

    in der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Umsatzerlöse in Höhe von ca.

    3,5 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen. Dadurch wurde das Ergebnis vor Steuern um

    ca. 3,5 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen. Dies verstößt gegen § 252 Abs. 1 Nr.

    4 HGB.

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    06.03.2015 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

    übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.

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    Sprache: Deutsch

    Unternehmen: MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG

    Kyselhäuser Straße 23

    06526 Sangerhausen

    Deutschland

    Telefon: 03464-5370

    Fax: 03464-537251

    E-Mail: b.mirau@mifa.de

    Internet: www.mifa.de

    ISIN: DE000A0B95Y8, DE000A1X25B5

    WKN: A0B95Y, A1X25B

    Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);

    Freiverkehr in Berlin, Hamburg, München, Stuttgart

    Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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    331085 06.03.2015





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