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    DGAP-Adhoc  467  0 Kommentare Stellungnahme des Verwaltungsrates der LECLANCHE SA zum Gesuch der Precept Gruppe um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht (deutsch)

    Stellungnahme des Verwaltungsrates der LECLANCHE SA zum Gesuch der Precept Gruppe um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht

    EQS Group-Ad-hoc: Leclanché SA / Schlagwort(e): Stellungnahme

    Stellungnahme des Verwaltungsrates der LECLANCHE SA zum Gesuch der

    Precept Gruppe um Feststellung des Nichtbestehens einer

    Angebotspflicht

    09.03.2015 / 07:00

    Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR.

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    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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    Stellungnahme des Verwaltungsrates der LECLANCHE SA

    zum Gesuch der Precept Gruppe um Feststellung des Nichtbestehens einer

    Angebotspflicht

    Am 4. Februar 2015 hat Precept Fund Management SPC ("Precept") handelnd im

    Namen der Precept Gruppe (bestehend aus Oakridge Global Energy Solutions

    Inc. ("Oakridge"), Prescient Fund Segregated Portfolio und Precept Fund

    Segregated Portfolio, Venice Investments Group Corp., RIDAS

    AKTIENGESELLSCHAFT, PMServices Aktiengesellschaft, Foundation Prinz

    Michael, Precept Asset Management Limited und Herr Stephen Barber ("Precept

    Gruppe")) mit Gesuch an die Übernahmekommission beantragt, es sei

    festzustellen, dass basierend auf der opting-up Klausel in den Statuten von

    Leclanché S.A. ("Leclanché" oder die "Gesellschaft") keine Transaktion, bei

    der die Precept Gruppe oder ein Mitglied der Precept Gruppe im Ergebnis den

    Schwellenwert von 33 1/3 Prozent, nicht aber den Schwellenwert von 49

    Prozent der Stimmrechte überschreitet, die Pflicht der Precept Gruppe oder

    eines Mitglieds der Precept Gruppe auslöst, ein öffentliches

    Übernahmeangebot gemäss Art. 32 Bundesgesetz über die Börsen und den

    Effektenhandel zu unterbreiten.

    Der Verwaltungsrat der Gesellschaft nimmt zum Gesuch in Übereinstimmung mit

    Art. 61 Abs. 3 Übernahmeverordnung wie folgt Stellung:

    1. Ausgangslage

    An der ordentlichen Generalversammlung vom 10. April 2013, hat der

    Verwaltungsrat mehrere Vorschläge im Zusammenhang mit der finanziellen

    Restrukturierung der Gesellschaft unterbreitet. Einer der Vorschläge war,

    eine opting-up Klausel in den Statuten aufzunehmen. In der Einladung zur

    Generalversammlung gab der Verwaltungsrat folgende Erklärung dazu ab:

    Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Grenzwert für die Verpflichtung zur

    Abgabe eines öffentlichen Kaufangebots gemäss Artikel 32 Bundesgesetz über

    die Börsen und den Effektenhandel vom gesetzlichen Schwellenwert von 33

    1/3% auf 49% zu erhöhen (sogenanntes "Opting-up"). Hintergrund: Im

    Zusammenhang mit der Restrukturierung der Gesellschaft und der Umsetzung

    der vom Verwaltungsrat an der ordentlichen Generalversammlung

    vorgeschlagenen Massnahmen, könnte ein Finanzinvestor oder ein

    strategischer Investor nur dann bereits sein, in die Gesellschaft zu

    investieren, wenn dieser Investor von der Verpflichtung zur Abgabe eines

    öffentlichen Kaufangebots befreit wird, d.h. von der Pflicht, ein Angebot

    an alle Aktionäre der Gesellschaft zu unterbreiten, ihre Aktien zu einem

    Mindestpreis zu erwerben. Dabei gilt als Mindestpreis der höhere der

    folgenden Werte: (i) Börsenkurs (volumengewichteter Durchschnittspreis des

    Tagesschlusskurses in der Zeitspanne von 60 Tagen vor der Bekanntgabe des

    Angebots bzw. der Voranmeldung des Angebots) und (ii) dem höchsten Preis,

    welcher dieser Investor in den 12 dem Angebot vorangegangen Monaten für

    Aktien der Gesellschaft bezahlt hat. Bitte beachten Sie, dass bis heute

    kein Investor oder potentieller Investor die Aufnahme einer opting-up

    Klausel in die Statuten gefordert hat. Der Zweck dieses Vorschlags ist es,

    dem Verwaltungsrat mehr Flexibilität bezüglich der Restrukturierung der

    Gesellschaft zu gewähren.

    Der Vorschlag wurde von der Generalversammlung angenommen.

    2. Stellungnahme des Verwaltungsrates

    Der Verwaltungsrat hat einstimmig beschlossen, dass er angesichts der in

    den Statuten enthaltenen 49% opting-up Klausel, keine Einwände gegen den

    Antrag der Precept Gruppe hat.

    3. Potenzielle Interessenkonflikte

    Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern: Herr Jim Atack, Herr

    Antoine Spillmann, Herr Stefan Mueller, Herr Bryan Urban, Herr Scott

    Campbell Macaw und Herr Robert Aron Robertsson. Herr Jim Atack und Herr

    Bryan Urban wurden auf Antrag der Precept für die Wahl an der

    ausserordentlichen Generalversammlung vom 27. August 2013 vorgeschlagen.

    Herr Urban hatte eine informelle Arbeitsbeziehung mit Precept und war auch

    im Verwaltungsrat der Oak Ridge. Die Zusammenarbeit wurde jedoch zu Beginn

    des letzten Jahres beendet und Herr Urban trat am 31. Juli 2014 aus dem

    Verwaltungsrat der Oak Ridge zurück. Herr Atack hatte nie eine

    wirtschaftliche oder rechtliche Beziehung oder Verbindung mit Precpt. Herr

    Anil Srivastava, der CEO von Leclanché, war von Februar 2014 bis Juli 2014

    Mitglied des Verwaltungsrates von Oak Ridge.

    4. Verfügung der Übernahmekommission

    Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 (publiziert auf www.takeover.ch) hat

    die Übernahmekommission wie folgt entschieden:

    1. Die opting-up Klausel in Artikel 5 der Statuten von LECLANCHE SA ist

    gültig.

    2. Die Anträge 1 und 2 des Gesuches der Precept Gruppe werden im Sinne der

    Erwägung 1.3 zugelassen. Die Precept Gruppe hat die Übernahmekommission

    umgehend über das Eintreten der in den Anträgen 1 und 2 des Gesuches

    vorgesehenen Ereignisse zu informieren.

    3. Der Verwaltungsrat der LECLANCHE SA hat seine Stellungnahme im Sinne

    der Art. 6a und 6b Übernahmeverordnung bis spätestens am 9. März 2015 zu

    veröffentlichen.

    4. Diese Verfügung wird am Tag der elektronischen Publikation der

    Stellungnahme des Verwaltungsrates von LECLANCHE SA auf der Website der

    Übernahmekommission veröffentlicht.

    5. Die Gebühr zu Lasten der Precept Gruppe beträgt CHF 30'000, unter

    solidarischer Haftung aller Gesellschaften und Personen der Precept Gruppe

    (Erwägung B).

    5. Einspracherecht

    Aktionäre, welche eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte

    der Gesellschaft haben, ob ausübbar oder nicht (qualifizierte Aktionäre),

    können Einsprache gegen die in Absatz 4 des vorliegenden Berichts genannte

    Entscheidung erheben. Die Einsprache muss bei der Übernahmekommission

    (Selnaustrasse 30, Postfach, CH-8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Fax: +41

    58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung

    dieser Stellungnahme in den Zeitungen eingereicht werden. Die Frist beginnt

    am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung. Die Einsprache muss einen

    Antrag, eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung

    gemäss Artikel 56 Übernahmeverordnung enthalten.

    Yverdon-les-Bains, 9 März 2015

    Für den Verwaltungsrat:

    Jim Atack, Präsident

    Ende der Ad-hoc-Mitteilung

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    09.03.2015 Mitteilung übermittelt durch die EQS Schweiz AG.

    www.eqs.com - Medienarchiv unter http://switzerland.eqs.com/de/News

    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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    Sprache: Deutsch

    Unternehmen: Leclanché SA

    Av. des Sports 42

    1400 Yverdon-les-Bains

    Schweiz

    Telefon: +41 (24) 424 65-00

    Fax: +41 (24) 424 65-20

    E-Mail: investors@leclanche.com

    Internet: www.leclanche.com

    ISIN: CH0110303119, CH0016271550

    Valorennummer: A1CUUB, 812950

    Börsen: Auslandsbörse(n) SIX

    Ende der Mitteilung EQS Group News-Service

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    331105 09.03.2015





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