Umstrittenes OMT-Programm
Urteil des EuGH - EZB darf Staatsanleihen von Krisenstaaten kaufen
Rückendeckung oder Freibrief? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab am Dienstag grünes Licht für das umstrittene OMT-Programm zum Ankauf von Krisen-Staatsanleihen.
„Whatever it takes“ – Man werde alles tun, um den Euro zu stützen, versprach Mario Draghi, Chef der Europäischen Zentralbank (EZB). Es ist dieser eine denkwürdige Satz aus dem Sommer 2012, der ausreichte, um die turbulenten Märkte zu beruhigen und der noch heute Grundlage für die europäische Geldpolitik ist.
Um den von Draghi etablierten Ruf der bedingungslosen Euro-Retterin gerecht zu werden, legte die EZB kurze Zeit später das sogenannte „Outright Monetary Transactions“-Programm (OMT) auf. Dieses Instrument ermöglicht es, notfalls unbegrenzt Staatsanleihen von Krisenländern aufzukaufen. Anwenden musste es die EZB bisher nie, dennoch schlägt das OMT bis heute hohe Wellen. Kritiker laufen seit jeher Sturm gegen die Maßnahme, hinter der sie eine verbotene Staatsfinanzierung per Notenpresse vermuten.
EuGH: OMT-Programm mit EU-Recht vereinbar
Das sieht der Europäische Gerichtshof anders. In einem wegweisenden Urteil befanden die Richter am Dienstag den Staatsanleihekauf für rechtmäßig. "Das Programm überschreitet nicht die währungspolitischen Befugnisse der EZB und verstößt nicht gegen das Verbot der monetären Finanzierung von Mitgliedstaaten", teilte der Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg mit.
Die Richter folgten damit dem Gutachten des Generalanwaltes Pedro Cruz Villalón. Auch er hatte das OMT-Programm im Januar für rechtmäßig erklärt. Grundsätzlich dürfe die EZB Anleihen von Krisenstaaten kaufen, sofern die Käufe gut begründet und verhältnismäßig seien (siehe hier).
Geklagt hatten unter anderem der CSU-Politiker Peter Gauweiler, die frühere Justizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) sowie die Bundestagsfraktion der Linken und der Verein „Mehr Demokratie“. Fast 12.000 weitere Kläger schlossen sich an.
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Bundesverfassungsgericht hat das letzte Wort
Sowohl das Gutachten als auch das jetzige EuGH-Urteil stehen im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Karlsruher Richter hatten im Februar 2014 entschieden, die EZB habe mit ihrem OMT-Programm ihre Kompetenzen überschritten, da sie laut EU-Vertrag keine eigenständige Wirtschaftspolitik betreiben dürfe. Zudem verstoße der OMT-Beschluss gegen das Verbot der Mitfinanzierung von Staatshaushalten. Ob das Programm mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wollten die Richter dagegen noch nicht abschließend beurteilen. Stattdessen gaben sie das Thema zunächst zur Klärung an den EuGH (wallstreet:online berichtete). Diesen Ball hat der EuGH nun wieder zurückgespielt. Es bleibt abzuwarten, ob die Karlsruher Richter dem Urteil folgen werden. Eine Entscheidung wird gegen Ende des Jahres erwartet.