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    ROUNDUP  662  0 Kommentare Wer ist die Witwe? Karlsruhe weist Klage zu Lebensversicherung ab

    KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wer nach einer Scheidung die begünstigte Person in seiner Lebensversicherung ändern will, sollte das schriftlich machen. Das zeigt der Fall einer Witwe, die um die betriebliche Kapital-Lebensversicherung ihres verstorbenen Mannes gekämpft hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies ihre Klage am Mittwoch ab. (Az.: IV ZR 437/14)

    Die Frau hatte die Basler Lebensversicherung verklagt. Sie wehrte sich dagegen, dass das Unternehmen nach dem Tod ihres Mannes 2012 rund 34 500 Euro an die Ex-Frau des Toten ausgezahlt hat. Die Versicherung war noch vor der ersten Ehe des Mannes abgeschlossen worden. 1997 erklärte der Mann dann, dass im Falle seines Todes seine verwitwete Ehefrau das Geld bekommen solle - da war er in erster Ehe verheiratet.

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    Als er nach seiner Scheidung 2002 wieder heiratete, telefonierte er mit der Versicherung. Er wollte sicher gehen, dass seine neue Frau bei seinem Tod auch das Geld bekommen würde.

    Doch das reiche nicht aus, entschied der BGH nun und wies die Klage der Frau ab. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, aber: "Die Änderungen sind durch die telefonische Anfrage nicht wirksam vorgenommen worden", sagte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen bereits in der mündlichen Verhandlung am Vormittag. Diese hätten schriftlich erfolgen müssen.

    Grund für dieses Urteil war die jahrelange Rechtsprechung des BGH, die das Gericht am Mittwoch bestätigte: Danach ist bei Versicherungen derjenige als "verwitweter Ehegatte" anzusehen, mit dem der (verstorbene) Kunde bei Vertragsschluss oder bei der Einsetzung der Bezugsberechtigung verheiratet gewesen war - und das war im Fall die Ex-Frau.

    Ungeachtet dessen hatten die Vorinstanzen der Witwe recht gegeben: Verwitwet sei doch diejenige Person, deren Ehepartner während einer bestehende Ehe sterbe, urteilte etwa das Oberlandesgericht Frankfurt 2014. Das sei die Klägerin. Dagegen war die Versicherung in Revision gegangen. "Wer die Bezugsberechtigung nachträglich ändern will, sollte das also unbedingt schriftlich machen", rät daher der Karlsruher Anwalt des Unternehmens, Siegfried Mennemeyer./din/DP/jha





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