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     2044  0 Kommentare „MiFID II bietet Chance, Vertrauen zurückzugewinnen“

    Unternehmensberaterin Marion Willems spricht im FundResearch-Interview über die Besonderheiten des aktuellen ESMA-Papiers zu MiFID II.

    Die MiFID II- Richtlinie ist erneut überarbeitet worden. Sie muss zum 2. Juli 2016 umgesetzt werden und tritt am 3. Januar 2017 in Kraft. Als sogenannte „Level-II-Maßnahme“ wurde am 19. Dezember 2014 das ESMA Technical Advise Papier veröffentlicht, welches im Juli 2015 durch die EU-Kommission vorgelegt werden soll. Auf rund 450 Seiten macht das Papier finale Vorschläge und Empfehlungen zur Konkretisierung zahlreicher Level-I-Maßnahmen von MiFID II sowie MiFIR. Außerdem gibt es sogenannte Regulatory Technical Standards (RTS), die ebenfalls im Juli an die Kommission übermittelt werden sollen. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat können gegen Level-II-Maßnahmen noch Einwände erheben. 

    FundResearch spricht mit Marion Willems, Gründerin der Unternehmensberatung MCW Consulting, über das Thema MiFID II.

    Lesen Sie hier den ersten Teil des Interviews.

    FundResearch: Ein heiß diskutiertes Thema sind die Anforderungen an die unabhängige Anlageberatung. Zuwendungen sind unter gewissen Bedingungen erlaubt und unter anderen Voraussetzungen verboten. Wie ist da konkret der aktuelle Stand und was wird unter MiFID II geplant? 

    Marion Willems: Grundsätzlich sind drei gesetzliche Anforderungen zu berücksichtigen: erstens die aktuellen Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie die Mindestanforderungen an die Compliance (MaComp), zweitens die Anforderungen von MiFID II und drittens die Anforderungen des Technical-Advise-Papiers der ESMA (Final Report der Level-II-Maßnahmen). Der Teufel steckt da im Detail, obwohl sich die Anforderungen auf den ersten Blick sehr ähneln. 

    FundResearch: Dann lassen Sie uns vorne anfangen. Was gilt es bei den Anforderungen des WpHG und der MaComp zu berücksichtigen?

    Marion Willems: Grundsätzlich gibt es für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem WpHG ein Zuwendungsverbot. Allerdings gibt es drei Ausnahmen: Das Zuwendungsverbot ist hinfällig, wenn die Zuwendung dem Kunden zurückgezahlt oder gewährt werden. Zweitens gilt kein Zuwendungsverbot, wenn die Zuwendung gegenüber dem Kunden umfassend, transparent und vor allem vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung offengelegt wird. Voraussetzung ist: Die Zahlung dient der Qualitätsverbesserung der kundenbezogenen Wertpapierdienstleistung und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen agiert in bestem Kundeninteresse. Drittens gilt schließlich kein Zuwendungsverbot, wenn es sich um Gebühren handelt, die die Wertpapierdienstleistungen ermöglichen, wie z.B. Verwahrungsgebühren, Abwicklungsgebühren oder Handelsplatzgebühren. 

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    Patrick Daum
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    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
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    Verfasst von 2Patrick Daum
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