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    DGAP-Stimmrechte  556  0 Kommentare Balda AG (deutsch)

    Balda AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

    Balda AG

    01.10.2015 18:02

    Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.

    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

    ---------------------------------------------------------------------------

    I.

    Lesen Sie auch

    The Paragon Fund II GmbH & Co. KG, München, Deutschland, deren alleinige

    Komplementärin die Paragon GP II GmbH, München, Deutschland ist, hat die

    Balda AG, Bad Oeynhausen, Deutschland, darüber informiert, dass sie die

    alleinige Anteilsinhaberin der Blitz 15-176 GmbH (künftig: PP Medical

    Solutions Holding GmbH) ist, welche wiederum alleinige Anteilsinhaberin der

    Blitz 15-177 GmbH (künftig: PP Medical Solutions I GmbH) und der Blitz

    15-178 (künftig: PP Medical Solutions II GmbH) ist (Blitz 15-177 und Blitz

    15-178 GmbH nachfolgend die 'Käuferinnen'). Die Käuferinnen haben am 23.

    September 2015 einen notariellen Kaufvertrag mit der Balda AG und

    verschiedenen Konzerngesellschaften der Balda AG zum Erwerb des operativen

    Geschäfts der Balda-Gruppe abgeschlossen. Dieser Kaufvertrag wird der

    Hauptversammlung der Balda AG zur Zustimmung vorgelegt.

    The Paragon Fund II GmbH & Co. KG, die Paragon GP II GmbH, die Blitz 15-176

    GmbH sowie die Käuferinnen haben die Balda AG außerdem darüber informiert,

    dass sich die Elector GmbH, die derzeit 29,43% der Stimmrechte an der Balda

    AG hält, in diesem Zusammenhang mit Vertrag datiert auf den 22. September

    2015, abgeschlossen am 23. September 2015, gegenüber den Käuferinnen dazu

    verpflichtet hat, in der Hauptversammlung der Balda AG, die über den Erwerb

    des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe durch die Käuferinnen abstimmt,

    dem Abschluss des Kaufvertrags zuzustimmen. Sie haben auch darauf

    hingewiesen, dass diese Verpflichtungen der Elector GmbH für die

    Käuferinnen wesentlich für den Abschluss des Kaufvertrags waren, weil

    dadurch die Transaktionssicherheit für die Käuferinnen erhöht wurde.

    II.

    The Paragon Fund II GmbH & Co. KG, München, Deutschland hat der Balda AG,

    Bad Oeynhausen, Deutschland, hinsichtlich der heute veröffentlichten

    Mitteilung der The Paragon Fund II GmbH & Co. KG nach § 21 Abs. 1 WpHG in

    Bezug auf ihre Absichten nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 Folgendes

    mitgeteilt:

    '1. Die Investition des Meldepflichtigen dient nicht der Beteiligung an der

    Balda AG, sondern dem Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe von

    der Balda AG.

    2. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, die Schwelle von 30 % der

    Stimmrechte der Balda AG und damit die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG zu

    erreichen oder innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu

    erwerben noch auf sonstige Weise zu erlangen. Die Vereinbarung mit der

    Elector GmbH dient ausschließlich der Erhöhung der Transaktionssicherheit

    im Hinblick auf die Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG zu dem

    Kaufvertrag.

    3. Eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands

    strebt der Meldepflichtige nicht an, zudem ist eine entsprechende

    Einflussnahme auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und

    den Käuferinnen umfasst.

    4. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Balda AG, insbesondere

    im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die

    Dividendenpolitik, strebt der Meldepflichtige nicht an. Zudem ist eine

    entsprechende Änderung der Kapitalstruktur auch nicht von der Vereinbarung

    zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst.

    5. Der Elector GmbH wurde weder direkt noch indirekt irgendeine

    Gegenleistung gewährt oder versprochen, Insofern war eine Finanzierung

    nicht erforderlich.'

    III.

    Die Paragon GP II GmbH, München, Deutschland hat der Balda AG, Bad

    Oeynhausen, Deutschland, hinsichtlich der heute veröffentlichte Mitteilung

    der Paragon GP II GmbH nach § 21 Abs. 1 WpHG in Bezug auf ihre Absichten

    nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 Folgendes mitgeteilt:

    '1. Die Investition des Meldepflichtigen dient nicht der Beteiligung an der

    Balda AG, sondern dem Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe von

    der Balda AG.

    2. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, die Schwelle von 30 % der

    Stimmrechte der Balda AG und damit die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG zu

    erreichen oder innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu

    erwerben noch auf sonstige Weise zu erlangen. Die Vereinbarung mit der

    Elector GmbH dient ausschließlich der Erhöhung der Transaktionssicherheit

    im Hinblick auf die Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG zu dem

    Kaufvertrag.

    3. Eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands

    strebt der Meldepflichtige nicht an, zudem ist eine entsprechende

    Einflussnahme auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und

    den Käuferinnen umfasst.

    4. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Balda AG, insbesondere

    im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die

    Dividendenpolitik, strebt der Meldepflichtige nicht an. Zudem ist eine

    entsprechende Änderung der Kapitalstruktur auch nicht von der Vereinbarung

    zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst.

    5. Der Elector GmbH wurde weder direkt noch indirekt irgendeine

    Gegenleistung gewährt oder versprochen, Insofern war eine Finanzierung

    nicht erforderlich.'

    IV.

    Die Blitz 15-176 GmbH (künftig: PP Medical Solutions Holding GmbH),

    München, Deutschland hat der Balda AG, Bad Oeynhausen, Deutschland,

    hinsichtlich der heute veröffentlichten Mitteilung der Blitz 15-176 GmbH

    (künftig: PP Medical Solutions Holding GmbH) nach § 21 Abs. 1 WpHG in Bezug

    auf ihre Absichten nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 Folgendes mitgeteilt:

    '1. Die Investition des Meldepflichtigen dient nicht der Beteiligung an der

    Balda AG, sondern dem Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe von

    der Balda AG.

    2. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, die Schwelle von 30 % der

    Stimmrechte der Balda AG und damit die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG zu

    erreichen oder innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu

    erwerben noch auf sonstige Weise zu erlangen. Die Vereinbarung mit der

    Elector GmbH dient ausschließlich der Erhöhung der Transaktionssicherheit

    im Hinblick auf die Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG zu dem

    Kaufvertrag.

    3. Eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands

    strebt der Meldepflichtige nicht an, zudem ist eine entsprechende

    Einflussnahme auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und

    den Käuferinnen umfasst.

    4. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Balda AG, insbesondere

    im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die

    Dividendenpolitik, strebt der Meldepflichtige nicht an. Zudem ist eine

    entsprechende Änderung der Kapitalstruktur auch nicht von der Vereinbarung

    zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst.

    5. Der Elector GmbH wurde weder direkt noch indirekt irgendeine

    Gegenleistung gewährt oder versprochen, Insofern war eine Finanzierung

    nicht erforderlich.'

    V.

    Die Blitz 15-177 GmbH (künftig: PP Medical Solutions I GmbH), München,

    Deutschland hat der Balda AG, Bad Oeynhausen, Deutschland, hinsichtlich der

    heute veröffentlichten Mitteilung der Blitz 15-177 GmbH (künftig: PP

    Medical Solutions I GmbH) nach § 21 Abs. 1 WpHG in Bezug auf ihre Absichten

    nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 Folgendes mitgeteilt:

    '1. Die Investition des Meldepflichtigen dient nicht der Beteiligung an der

    Balda AG, sondern dem Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe von

    der Balda AG.

    2. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, die Schwelle von 30 % der

    Stimmrechte der Balda AG und damit die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG zu

    erreichen oder innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu

    erwerben noch auf sonstige Weise zu erlangen. Die Vereinbarung mit der

    Elector GmbH dient ausschließlich der Erhöhung der Transaktionssicherheit

    im Hinblick auf die Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG zu dem

    Kaufvertrag.

    3. Eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands

    strebt der Meldepflichtige nicht an, zudem ist eine entsprechende

    Einflussnahme auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und

    den Käuferinnen umfasst.

    4. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Balda AG, insbesondere

    im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die

    Dividendenpolitik, strebt der Meldepflichtige nicht an. Zudem ist eine

    entsprechende Änderung der Kapitalstruktur auch nicht von der Vereinbarung

    zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst.

    5. Der Elector GmbH wurde weder direkt noch indirekt irgendeine

    Gegenleistung gewährt oder versprochen, Insofern war eine Finanzierung

    nicht erforderlich.'

    VI.

    Die Blitz 15-178 GmbH (künftig: PP Medical Solutions II GmbH), München,

    Deutschland hat der Balda AG, Bad Oeynhausen, Deutschland, hinsichtlich der

    heute veröffentlichten Mitteilung der Blitz 15-178 GmbH (künftig: PP

    Medical Solutions II GmbH) nach § 21 Abs. 1 WpHG in Bezug auf ihre

    Absichten nach § 27a Abs. 1 Satz 3 und 4 Folgendes mitgeteilt:

    '1. Die Investition des Meldepflichtigen dient nicht der Beteiligung an der

    Balda AG, sondern dem Erwerb des operativen Geschäfts der Balda-Gruppe von

    der Balda AG.

    2. Es ist weder geplant noch beabsichtigt, die Schwelle von 30 % der

    Stimmrechte der Balda AG und damit die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG zu

    erreichen oder innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu

    erwerben noch auf sonstige Weise zu erlangen. Die Vereinbarung mit der

    Elector GmbH dient ausschließlich der Erhöhung der Transaktionssicherheit

    im Hinblick auf die Zustimmung der Hauptversammlung der Balda AG zu dem

    Kaufvertrag.

    3. Eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands

    strebt der Meldepflichtige nicht an, zudem ist eine entsprechende

    Einflussnahme auch nicht von der Vereinbarung zwischen der Elector GmbH und

    den Käuferinnen umfasst.

    4. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Balda AG, insbesondere

    im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die

    Dividendenpolitik, strebt der Meldepflichtige nicht an. Zudem ist eine

    entsprechende Änderung der Kapitalstruktur auch nicht von der Vereinbarung

    zwischen der Elector GmbH und den Käuferinnen umfasst.

    5. Der Elector GmbH wurde weder direkt noch indirekt irgendeine

    Gegenleistung gewährt oder versprochen, Insofern war eine Finanzierung

    nicht erforderlich.'

    01.10.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

    Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

    DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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    Sprache: Deutsch

    Unternehmen: Balda AG

    Bergkirchener Str. 228

    32549 Bad Oeynhausen

    Deutschland

    Internet: www.balda-group.com

    Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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