conwert Immobilien Invest SE
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
Wien (pta006/25.02.2016/08:10) - conwert Immobilien Invest SE , Wien, FN 212163 f (die " Gesellschaft ") EINLADUNG zu der am Donnerstag, den 17. März 2016 um 11:00 Uhr, Wiener Zeit, im Studio 44, Rennweg 44, 1038 Wien, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der conwert Immobilien Invest SE mit folgender Tagesordnung:
1. Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern. 2. Wahlen in den Verwaltungsrat.
Die Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung (die "außerordentliche Hauptversammlung") erfolgt aufgrund eines schriftlichen Verlangens der Aktionärin MountainPeak Trading Limited gemäß
Art 55 SE-VO iVm § 62 SE-Gesetz und § 105 Abs 3 AktG.
1. Bereitstellung von Informationen (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 4 AktG):
Folgende Unterlagen liegen gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG ab dem 21. Tag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin ab Donnerstag, den 25. Februar 2016, am Sitz der Gesellschaft, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00 Uhr zur Einsicht der Aktionäre auf und sind unter der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft http://www.conwert.at abrufbar:
+ Beschlussvorschläge der MountainPeak Trading Limited zu den Tagesordnungspunkten + Lebenslauf und Erklärung des bzw. der Kandidaten gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm § 87 Abs 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 2.
Die Einberufung ist überdies ab sofort auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter http://www.conwert.at zugänglich.
Ab dem 21. Tag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin ab Donnerstag, den 25. Februar 2016, werden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter http://www.conwert.at weiters Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich gemacht.
2. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 5 AktG):
2.1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre
Gemäß § 62 Abs 1 SE-Gesetz iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen fünf vom Hundert (= 5 %) des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.
1. Bereitstellung von Informationen (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 4 AktG):
Folgende Unterlagen liegen gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG ab dem 21. Tag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin ab Donnerstag, den 25. Februar 2016, am Sitz der Gesellschaft, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00 Uhr zur Einsicht der Aktionäre auf und sind unter der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft http://www.conwert.at abrufbar:
+ Beschlussvorschläge der MountainPeak Trading Limited zu den Tagesordnungspunkten + Lebenslauf und Erklärung des bzw. der Kandidaten gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm § 87 Abs 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 2.
Die Einberufung ist überdies ab sofort auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter http://www.conwert.at zugänglich.
Ab dem 21. Tag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin ab Donnerstag, den 25. Februar 2016, werden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter http://www.conwert.at weiters Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich gemacht.
2. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 5 AktG):
2.1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre
Gemäß § 62 Abs 1 SE-Gesetz iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen fünf vom Hundert (= 5 %) des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.