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    DGAP-WpÜG  753  0 Kommentare Befreiung; DE000PAH0038

    Zielgesellschaft: Porsche Automobil Holding SE (und andere); Bieter: Dr. Geraldine Porsche

    WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP ein Service der EQS Group AG.

    Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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    ---------------------------------------------------------------------------

    Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Begründung der fünf

    Bescheide der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom

    23.02.2016 und 10.03.2016 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2

    WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach

    § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Porsche

    Automobil Holding SE, Stuttgart, die VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT,

    Wolfsburg, die AUDI Aktiengesellschaft, Ingolstadt, die MAN SE, München und

    die Renk Aktiengesellschaft, Augsburg

    Mit fünf Bescheiden vom 23.02.2016 und 10.03.2016 hat die Bundesanstalt für

    Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechende Anträge von Frau Dr.

    Geraldine Porsche diese jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9

    Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs.

    1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Porsche Automobil Holding SE,

    Stuttgart, der VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Wolfsburg, der AUDI

    Aktiengesellschaft, Ingolstadt, der MAN SE, München, und der Renk

    Aktiengesellschaft, Augsburg (gemeinsam nachfolgend die

    Zielgesellschaften), zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach

    § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

    Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

    nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

    Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

    Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend

    wiedergegeben. Nebenbestimmungen wurden nicht getroffen.

    Der Tenor des jeweiligen Bescheids in Bezug auf die fünf Zielgesellschaften

    lautet wie folgt:

    Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz

    1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1

    Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Porsche Automobil Holding SE,

    Stuttgart / der VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Wolfsburg / der AUDI

    Aktiengesellschaft, Ingolstadt / der MAN SE, München / der Renk

    Aktiengesellschaft, infolge der Einbringung einer bislang von der Familie

    Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, gehaltenen Beteiligung i.H.v.

    rd. 98,99% an der Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, und

    einer bislang von der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg,

    Österreich, gehaltenen Beteiligung i.H.v. rd. 98,36% an der Ferdinand

    Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, in das Stiftungsvermögen der

    Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung, Salzburg, Österreich, im Wege

    jeweils einer Nachstiftung (Notariatsakte 1412 und 1411 des Herrn Mag.

    Franz-Georg Piskernik als Substitut des öffentlichen Notars Dr. Gerhard

    Knechtel, LL.M., Wien, Österreich) mit Wirkung zum 14.07.2015 zu

    veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1

    WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

    Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

    Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu veröffentlichen,

    befreit.

    Der den Bescheiden zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus

    dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'A.' des jeweiligen

    Bescheids.

    I.

    Zielgesellschaften sind:

    1. Die Porsche Automobil Holding SE (im Folgenden PSE) mit Sitz in

    Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter

    HRB 724512.

    Das Grundkapital der PSE beträgt EUR 306.250.000 und ist eingeteilt in

    153.125.000 nicht-börsennotierte Stammaktien und 153.125.000

    stimmrechtslose Vorzugsaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals

    i.H.v. je EUR 1,00. Die Vorzugsaktien sind unter der ISIN DE000PAH0038 u.a.

    im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen

    und werden ferner jeweils im Regulierten Markt oder im Freiverkehr an den

    Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und

    Stuttgart sowie im Handelssystem XETRA gehandelt.

    Sämtliche 153.125.000 stimmberechtigten Stammaktien der PSE wurden

    unmittelbar von fünf Gesellschaften, der Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald

    (ca. 14,71%), der HMP Vermögensverwaltung GmbH, München (ca. 14,71%), der

    Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart (ca. 14,59%), der

    Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald (ca. 51,69%), und der Ahorner

    GmbH, Wien, Österreich (ca. 4,30%) (nachfolgend gemeinsam die Konsorten),

    gehalten und sind durch einen Konsortialvertrag gebunden.

    Anhand des Konsortialvertrags stimmten sich die fünf Gesellschaften bei der

    Ausübung ihrer Stimmrechte aus den Stammaktien der PSE im Rahmen von

    Konsortialversammlungen ab. In den jeweiligen Konsortialversammlungen

    erfolgte eine Verständigung und Beschlussfassung über die Ausübung des

    Stimmrechts in der Hauptversammlung der PSE. Die Aktien der Porsche

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, hatten kein Stimmrecht in

    den Konsortialversammlungen. Die fünf Konsorten waren verpflichtet, ihre

    Stimmrechte in der Hauptversammlung der PSE entsprechend den

    Konsortialbeschlüssen auszuüben. In der Vergangenheit wurden die

    Stimmrechte durch die Konsorten sowohl in der Konsortialversammlung als

    auch in der Hauptversammlung der PSE stets einheitlich ausgeübt. Die PSE

    erstellte in Bezug auf alle Konsorten Abhängigkeitsberichte.

    2. Die VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT (im Folgenden VW AG) mit Sitz in

    Wolfsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig

    unter HRB 100484.

    Das Grundkapital der VW AG beträgt EUR 1.217.872.117,76 und ist eingeteilt

    in 295.089.818 Stammaktien und 180.641.478 stimmrechtslose Vorzugsaktien

    mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals i.H.v. je EUR 2,56. Die

    Vorzugsaktien sind unter ISIN DE0007664039 und die Stammaktien unter der

    ISIN DE0007664005 im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zum

    Handel zugelassen und werden ferner jeweils im Regulierten Markt oder im

    Freiverkehr an den Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg,

    Hannover, München, Stuttgart sowie im Handelssystem XETRA, an der

    Wertpapierbörse in Luxemburg und an der Swiss Exchange wie auch in Form von

    unlisted American Depositary Receipts an der New York Stock Exchange

    gehandelt.

    149.696.681 stimmberechtigte Stammaktien der VW AG, entsprechend rund

    50,73% der Stimmrechte, hielt die PSE.

    Auch die VW AG erstellt in Bezug auf alle Konsorten Abhängigkeitsberichte.

    3. Die AUDI Aktiengesellschaft (im Folgenden AUDI AG) mit Sitz in

    Ingolstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt

    unter HRB 1.

    Das Grundkapital der AUDI AG beträgt EUR 110.080.000 und ist eingeteilt in

    43.000.000 Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von

    je EUR 2,56. Die Aktien der AUDI AG sind unter der ISIN DE0006757008 u.a.

    im Regulierten Markt der Börsen Berlin, Düsseldorf und Frankfurt zum Handel

    zugelassen und werden ferner jeweils an den Wertpapierbörsen in Hamburg,

    München und Stuttgart sowie im Handelssystem XETRA gehandelt.

    42.807.797 Aktien der AUDI AG, entsprechend rund 99,55% der Stimmrechte,

    hielt die VW AG.

    4. Die MAN SE (im Folgenden MAN SE) mit Sitz in München, eingetragen im

    Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 179426.

    Das Grundkapital der MAN SE beträgt EUR 376.422.400 und ist eingeteilt in

    6.065.650 stimmrechtslose Vorzugsaktien und 140.974.350 Stammaktien mit

    einem anteiligen Betrag des Grundkapitals i.H.v. je EUR 2,56. Die

    stimmrechtslosen Vorzugsaktien der MAN SE sind unter der ISIN DE0005937031

    und die Stammaktien unter der ISIN DE0005937007 im Regulierten Markt der

    Frankfurter Wertpapierbörse sowie in sonstiger Weise an den

    Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und

    Stuttgart zum Handel zugelassen und werden ferner im Handelssystem XETRA

    gehandelt.

    106.129.808 Stammaktien der MAN SE, entsprechend rund 75,28% der

    Stimmrechte, hielt die Truck & Bus GmbH, Wolfsburg, deren alleinige

    Gesellschafterin die VW AG war.

    5. Die Renk Aktiengesellschaft (im Folgenden Renk AG) mit Sitz in Augsburg,

    eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 6193.

    Das Grundkapital der Renk AG beträgt EUR 17.920.000 und ist eingeteilt in

    7.000.000 Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals i.H.v. je

    EUR 2,56. Die Aktien der Renk AG sind unter der ISIN DE0007850000 im

    Regulierten Markt der Münchener Wertpapierbörse sowie in sonstiger Weise an

    den Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover

    und Stuttgart zum Handel zugelassen.

    5.320.000 Aktien der Renk AG, entsprechend 76,00% der Stimmrechte, hielt

    die MAN SE. Zudem hielt die Renk AG 199.903 eigene Aktien.

    II.

    An der Familie Porsche Beteiligung GmbH waren die Wolfgang Porsche GmbH,

    Grünwald, und die Hans-Peter Porsche GmbH, Grünwald, zu jeweils ca. 16,03%

    beteiligt. Darüber hinaus waren die Ferdinand Alexander Porsche GmbH,

    Grünwald, zu ca. 16,07%, die Gerhard Porsche GmbH, Grünwald, zu ca. 8,24%

    und die Louise Kiesling GmbH, Grünwald, zu ca. 4,61% beteiligt. Zwischen

    diesen Gesellschaftern der Familie Porsche Beteiligung GmbH bzw. den diese

    Gesellschaften mittelbar beherrschenden natürlichen Personen aus dem Kreise

    der Familien Porsche und Kiesling kam es regelmäßig zur Herbeiführung eines

    Einverständnisses über die Ausübung der Stimmrechte in der Familie Porsche

    Beteiligung GmbH. Daneben waren die PP 1320 GmbH, Grünwald, und die PP 1330

    GmbH, Grünwald, mit jeweils ca. 10,04%, die PP 1340 GmbH, Grünwald, mit ca.

    5,30%, die PP 1420 GmbH, Grünwald, mit ca. 10,07% und die PP 1440 GmbH,

    Grünwald, mit ca. 3,57% an der Familie Porsche Beteiligung GmbH beteiligt.

    Mit diesen Gesellschaftern der Familie Porsche Beteiligung GmbH bestanden

    allerdings Entherrschungsverträge, die aufgrund der bereits bestehenden

    Beherrschung der Familie Porsche Beteiligung GmbH durch die Wolfgang

    Porsche GmbH, die Hans-Peter Porsche GmbH, die Ferdinand Alexander Porsche

    GmbH, die Gerhard Porsche GmbH und die Louise Kiesling GmbH nur zusätzlich

    als Absicherung geschlossen wurden, um eine spezifische Beherrschung der

    Familie Porsche Beteiligung GmbH durch die PP 1320 GmbH, die PP 1330 GmbH,

    die PP 1340 GmbH, die PP 1420 GmbH und die PP 1440 GmbH nachhaltig zu

    vermeiden.

    III.

    1.

    An der Wolfgang Porsche GmbH waren die Dr. Wolfgang Porsche Holding GmbH,

    Salzburg, Österreich, zu ca. 99,80% und die Familie Porsche Holding GmbH,

    Salzburg, Österreich, zu ca. 0,20% beteiligt. An der Dr. Wolfgang Porsche

    Holding GmbH wiederum waren Herr Dr. Wolfgang Porsche zu ca. 0,97% sowie

    Frau Stephanie Porsche-Schröder, Herr Dr. Dr. Christian Porsche und Herr

    Ferdinand Rudolf Wolfgang Porsche zu jeweils ca. 33,01% beteiligt. Diese

    vier natürlichen Personen stimmten sich in Bezug auf die Ausübung ihrer

    Stimmrechte in der Dr. Wolfgang Porsche Holding GmbH ab.

    2.

    Alleinige Gesellschafterin der Hans-Peter Porsche GmbH war die Ing.

    Hans-Peter Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, deren alleinige

    Gesellschafterin wiederum die Familie Porsche Holding GmbH war.

    An der Familie Porsche Holding GmbH war bis zur Kontrollerlangung durch die

    Antragstellerin am 14.07.2015 die Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg,

    Österreich, zu ca. 98,99% beteiligt.

    Der Stiftungsvorstand der Familie Porsche Privatstiftung führt die

    Geschäfte der Privatstiftung und vertritt diese. Die Mitglieder des

    Vorstands werden vom Stiftungsbeirat gewählt. Der Stiftungsbeirat ist

    berechtigt, dem Stiftungsvorstand Weisungen zu erteilen, wie das Stimmrecht

    der Familie Porsche Privatstiftung in den Gesellschafterversammlungen von

    Gesellschaften, an denen die Familie Porsche Privatstiftung beteiligt ist,

    auszuüben ist. Die Stiftungsregelungen bestimmen eine fortwährende Mehrheit

    familienangehöriger Mitglieder im Stiftungsbeirat. Diese werden durch Herrn

    Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang

    Porsche bestimmt.

    Zwischen Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und

    Herrn Dr. Wolfgang Porsche kam es regelmäßig zur Herbeiführung eines

    Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der Familie Porsche

    Privatstiftung.

    3.

    Alleinige Gesellschafterin der Louise Kiesling GmbH war die LK Holding

    GmbH, Salzburg, Österreich. Die Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH,

    Salzburg, Österreich, hielt sämtliche Geschäftsanteile an der Ferdinand

    Alexander Porsche GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Gerhard Porsche GmbH

    war die Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich. Sämtliche Anteile

    an der LK Holding GmbH, der Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH und der

    Gerhard Anton Porsche GmbH wurden von der Ferdinand Porsche Holding GmbH,

    Salzburg, Österreich, gehalten.

    An der Ferdinand Porsche Holding GmbH war bis zur Kontrollerlangung am

    14.07.2015 durch die Antragstellerin die Ferdinand Porsche Privatstiftung,

    Salzburg, Österreich, zu ca. 98,36% beteiligt. Die Ausführungen unter

    III.2. zur Familie Porsche Privatstiftung gelten auch für die Ferdinand

    Porsche Privatstiftung, allerdings mit der Maßgabe, dass es zwischen Herrn

    Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herrn Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark

    Philipp Porsche, Frau Dr. Louise Kiesling, Herrn Gerhard Anton Porsche

    sowie Herrn Mag. Josef Ahorner regelmäßig zur Herbeiführung eines

    Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der Ferdinand

    Porsche Privatstiftung kam.

    IV.

    1.

    Zum Zwecke der Erhaltung einer engen Bindung der Familien Porsche und

    Kiesling an die Zielgesellschaften sowohl für die eigenen als auch für

    nachfolgende Familiengenerationen wollten die Mitglieder der Familien

    Porsche und Kiesling, d.h. Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr Kai

    Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche, Herr Gerhard Anton

    Porsche, Frau Dr. Louise Kiesling, Herr Ing. Hans-Peter Porsche, Herr Peter

    Daniell Porsche, Herr Dr. Wolfgang Porsche, Herr Dr. Dr. Christian Porsche,

    Frau Stephanie Porsche-Schröder und Herr Ferdinand Rudolf Wolfgang Porsche

    gemeinsam mit Frau Dr. Geraldine Porsche, Frau Diana Porsche und Herrn

    Felix Alexander Porsche (gemeinsam nachfolgend die Familienmitglieder) ihre

    mittelbaren Beteiligungen an den Zielgesellschaften in der Ferdinand

    Porsche Familien-Privatstiftung bündeln, um insbesondere den

    wirtschaftlichen Einfluss der gesamten Familie auf den Porsche-Konzern zu

    wahren und potentielle Begünstige zu unterstützen. Darüber hinaus soll die

    Verbundenheit und Identifikation der Familienmitglieder mit dem im

    Familienbesitz befindlichen Vermögen, insbesondere den mittelbaren

    Beteiligungen an den Zielgesellschaften, sichergestellt werden.

    Am 14.07.2015 wurden daher sämtliche ca. 98,99% bisher von der Familie

    Porsche Privatstiftung gehaltene Geschäftsanteile an der Familie Porsche

    Holding GmbH und sämtliche ca. 98,36% bisher von der Ferdinand Porsche

    Privatstiftung gehaltene Geschäftsanteile an der Ferdinand Porsche Holding

    GmbH jeweils im Wege einer unentgeltlichen Nachstiftung in die Ferdinand

    Porsche Familien-Privatstiftung eingebracht.

    2.

    Gemäß der Stiftungsurkunde gibt es fünf Familienstämme, denen jeweils ein

    bis fünf Mitglieder angehören. Diesen Mitgliedern steht für die Wahl der

    Mitglieder des Stiftungsbeirats der Ferdinand Porsche

    Familien-Privatstiftung ein Stimmrecht zu.

    Die Antragstellerin gehört dem Stamm Gerhard Anton Porsche an, dem zum

    Zeitpunkt der Kontrollerlangung am 14.07.2015 ca. 13,55% der Stimmrechte im

    Stiftungsbeirat zustand. Der Antragstellerin standen innerhalb des Stammes

    Gerhard Anton Porsche ca. 33,33% der dort bestehenden Stimmrechte zu, was

    einen durchgerechneten Stimmrechtsanteil von ca. 4,52% ergibt.

    Stiftungsorgane sind im Wesentlichen der bereits genannte Stiftungsbeirat

    und der Stiftungsvorstand. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der

    Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung und vertritt diese gegenüber

    Dritten. Der Stiftungsvorstand darf insbesondere Gesellschafterrechte, die

    der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung zustehen nur nach vorheriger

    Zustimmung des Stiftungsbeirats ausüben. Darüber hinaus bedarf der

    Stiftungsvorstand der vorherigen Zustimmung des Stiftungsbeirats bei

    Vornahme aller sonstigen und weiteren wesentlichen Geschäfte, darunter auch

    solchen bei direkten und indirekten Beteiligungsgesellschaften. Die

    Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Stiftungsbeirat gewählt und

    abberufen, wohingegen die ersten Mitglieder des Stiftungsvorstands von den

    Stiftern bestellt wurden. Eine Abberufung der Mitglieder des

    Stiftungsvorstands ist nur aus wichtigem Grund möglich. Sollte es

    gleichwohl zu einer Abberufung kommen, erfolgt eine Wiederbesetzung durch

    den Stiftungsbeirat. Zudem existiert ein subsidiäres gerichtliches

    Bestellungsrecht, falls es kein Mitglied des Stiftungsvorstands mehr geben

    sollte; in diesen Fällen bleibt dem Stiftungsbeirat ein Vorschlagsrecht an

    das zuständige Gericht erhalten.

    Im Stiftungsbeirat stehen jedem Familienstamm zwei Sitze zu, so dass es

    grundsätzlich zehn Mitglieder gibt. Die einzelnen Familienstämme wählen

    ihre Mitglieder des Stiftungsbeirats autonom. Dem Stiftungsbeirat gehört

    u.a. die Antragstellerin an.

    Aufgrund der Herbeiführung eines regelmäßigen Einverständnisses unter den

    Familienmitgliedern (wie dies schon im Hinblick auf die Familie Porsche

    Privatstiftung und die Ferdinand Porsche Privatstiftung geschah) kommt es

    dazu, dass sowohl die Mitglieder in den jeweiligen Familienstämmen als auch

    die Beiratsmitglieder innerhalb des Stiftungsbeirats ihre Stimmrechte stets

    gemäß vorher getroffenen Abstimmungen ausüben.

    Zulässigkeit und Begründetheit der den Befreiungsbescheiden

    zugrundeliegenden Anträge ergeben sich aus dem nachfolgend in Auszügen

    wiedergegebenen Teil 'B.' des jeweiligen Bescheids.

    Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

    Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und

    Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaften zu befreien, da ihre

    Anträge zulässig und begründet sind.

    I.

    Die Anträge sind gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2

    WpÜG-Angebotsverordnung zulässig.

    II.

    Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung

    gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2

    WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragstellerin an

    einer Befreiung von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

    Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem

    öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

    Durch die Erlangung der Geschäftsanteils- und Stimmrechtsmehrheit jeweils

    an der Familie Porsche Holding GmbH und der Ferdinand Porsche Holding GmbH

    infolge der Einbringung der jeweiligen Geschäftsanteile in das

    Stiftungsvermögen der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung hat diese

    am 14.07.2015 Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die

    Zielgesellschaften erlangt. Die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung

    tritt durch die Einbringung in die Kontrollstellung ein, die zuvor die

    Familie Porsche Privatstiftung und die Ferdinand Porsche Privatstiftung

    innehatten. Auf beide Privatstiftungen wurden die von den Konsorten

    gehaltenen und den Bindungen des Konsortialvertrags unterliegenden 100%

    Stimmrechte an der PSE, die ca. 50,73% von der PSE gehaltenen Stimmrechte

    an der VW AG, die ca. 99,55% von der VW AG gehaltenen Stimmrechte an der

    AUDI AG, die ca. 75,28% von der VW AG über die Truck & Bus GmbH gehaltenen

    Stimmrechte an der MAN SE sowie die 76,00% von der MAN SE gehaltenen

    Stimmrechte an der Renk AG gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3,

    Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen

    der sog. Mehrmütterherrschaft zugerechnet.

    Zugleich hat damit die Antragstellerin selbst mittelbar die Kontrolle

    i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG u.a. über die Zielgesellschaften erlangt. Die

    Antragstellerin beherrscht am 14.07.2015 gemeinsam mit den übrigen

    Familienmitgliedern die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung, so dass

    die maßgeblichen Stimmrechte gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3,

    Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen

    der sog. Mehrmütterherrschaft zugerechnet werden.

    1.

    a.

    Die Zurechnung der Stimmrechte der PSE auf die Antragstellerin rührt daher,

    dass bereits der Familie Porsche Beteiligung GmbH ein Stimmrechtsanteil in

    Höhe von 100% der Stimmrechte der PSE zugerechnet wird. Zusätzlich zu den

    von der Familie Porsche Beteiligung gehaltenen ca. 51,69% der Stimmrechte

    werden dieser die verbleibenden ca. 48,31% der Stimmrechte, die von den

    übrigen Konsorten unmittelbar gehalten werden, wegen der Abstimmung der

    Konsorten auf Basis des Konsortialvertrags, der den beherrschenden Einfluss

    der fünf Konsorten auf eine rechtlich hinreichend gesicherte Grundlage

    stellt, gem. § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Es liegen rechtliche und

    tatsächliche Gründe vor, die in der Gesamtschau mit dem Konsortialvertrag

    dazu führen, dass von einer rechtlich gesicherten Grundlage des gemeinsamen

    Einflusses der Konsorten ausgegangen werden kann. Zum einen haben die

    Konsorten in den Konsortialversammlungen und auch in den Hauptversammlungen

    der PSE immer gleichförmig abgestimmt. Die PSE erstellt seit jeher

    Abhängigkeitsberichte in Bezug auf alle jeweiligen Konsorten und wähnt sich

    daher von diesen abhängig. Schließlich ermöglicht erst die Summe der

    Einflusspotentiale aller Konsorten die Ausübung des beherrschenden

    Einflusses auf die PSE. Anders stellt sich dies insbesondere nicht

    hinsichtlich der in Konsortialversammlungen nicht stimmberechtigten Porsche

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung dar. Diese nimmt seit jeher an den

    Konsortialversammlungen teil und kann im Rahmen ihrer Teilnahme und

    Mitberatung im Vorfeld der Beschlussfassung über die Ausübung der

    Stimmrechte in der Hauptversammlung der PSE durch diese kommunikativen

    Elemente der Willensbildung maßgeblichen Einfluss ausüben. Schließlich ist

    auch das erforderliche Koordinationselement gegeben, da durch geeignete

    Verfahrensregelungen gewährleistet ist, dass kontinuierlich ein gemeinsamer

    Herrschaftswille gebildet wird. Die Dauerhaftigkeit lässt sich hier

    insbesondere daraus folgern, dass zumindest das Zustandekommen von

    Mehrheitsbeschlüssen als solche weiterhin zu erwarten steht.

    Der auf die Familie Porsche Beteiligung GmbH zugerechnete Stimmrechtsanteil

    von 100% an der PSE ist gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2

    Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der

    Mehrmütterherrschaft weiter auf die Wolfgang Porsche GmbH, die Hans-Peter

    Porsche GmbH, die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, die Gerhard Porsche

    GmbH und die Louise Kiesling GmbH zuzurechnen. Diese Gesellschaften

    beherrschen die Familie Porsche Beteiligung GmbH aufgrund eines regelmäßig

    herbeigeführten koordinierten Einverständnisses über die Zusammenführung

    der Einflusspotentiale und die Ausübung der Stimmrechte in der Familie

    Porsche Beteiligung GmbH.

    Der Stimmrechtsanteil von 100% an der PSE ist gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.

    1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,

    Abs. 3 HGB weiter auf die Ing. Hans-Peter Porsche GmbH zuzurechnen, die

    100% der Stimmrechte an der Hans-Peter Porsche GmbH hält. Eine weitere

    Zurechnung erfolgt sodann gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2,

    2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB auf die

    Familie Porsche Holding GmbH, da diese wiederum 100% der Stimmrechte an der

    Ing. Hans-Peter Porsche GmbH hält.

    Nach der erfolgten Einbringung der Anteile an der Familie Porsche Holding

    GmbH in die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung sind dieser aufgrund

    ihrer Stellung als Mehrheitsgesellschafterin der Familie Porsche Holding

    GmbH die 100% der Stimmrechte an der PSE gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

    Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,

    Abs. 3 HGB zuzurechnen.

    Diese Stimmrechte sind seit dem 14.07.2015 auch der Antragstellerin als

    eines der Mutterunternehmen der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung

    gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG, § 17 Abs. 1

    und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft

    zuzurechnen, da die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung zu diesem

    Zeitpunkt von der Antragstellerin zusammen mit den übrigen

    Familienmitgliedern faktisch beherrscht wurde.

    Nach Maßgabe der Stiftungsregelungen kommt den Familienmitgliedern insoweit

    als zentrales Element der faktischen Beherrschung einer Stiftung im Wege

    der sog. personellen Verflechtung (mittelbar) das Bestellungs- und

    Abberufungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstands zu,

    da das Bestellungs- und Abberufungsrecht beim Stiftungsbeirat der Ferdinand

    Porsche Familien-Privatstiftung liegt. Die Familienmitglieder sind aufgrund

    der Stiftungsregelungen und gemäß ihrer Abstimmung innerhalb der

    Familienstämme hinsichtlich der Besetzung des Stiftungsbeirats stets in der

    Lage, ihre Einflusspotentiale im Wege der Abstimmung über die Besetzung des

    Stiftungsbeirats derart zu bündeln, dass (erst) dieses Abstimmungsverhalten

    dazu führt, dass sie den Stiftungsbeirat und damit mittelbar auch die Wahl

    des Stiftungsvorstands zu kotrollieren. Bei der Antragstellerin ist der

    Fokus zusätzlich darauf zu richten, dass diese bereits von Anfang an

    Mitglied des Stiftungsbeirats ist und eine personelle Verflechtung

    vergleichsweise noch eher zu Tage tritt als bei Familienmitgliedern, die

    über Rechte zur Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des

    Stiftungsbeirats 'nur' mittelbaren Einfluss auf die Bestellung und

    Abberufung haben, wohl aber hierdurch ebenso die Ferdinand Porsche

    Familien-Privatstiftung im Wege einer sog. Mehrmütterherrschaft im Verbund

    der Familienmitglieder gemeinsam beherrschen.

    b.

    Über den soeben dargestellten Beteiligungsstrang hinaus erfolgt eine

    Zurechnung von 100% der Stimmrechte an der PSE zudem über den

    Beteiligungsstrang unterhalb der Ferdinand Porsche Holding GmbH. Von der

    Louise Kiesling GmbH, der Ferdinand Alexander Porsche GmbH und der Gerhard

    Porsche GmbH werden 100% der Stimmrechte an der PSE gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz

    1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

    Nr. 1, Abs. 3 HGB jeweils weiter auf die LK Holding GmbH, die Prof.

    Ferdinand Alexander Porsche GmbH und die Gerhard Anton Porsche GmbH

    zugerechnet, da diese jeweils 100% der Stimmrechte an der Louise Kiesling

    GmbH, der Ferdinand Alexander Porsche GmbH und der Gerhard Porsche GmbH

    halten. Eine weitere Zurechnung erfolgt sodann gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1

    Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

    Nr. 1, Abs. 3 HGB auf die Ferdinand Porsche Holding GmbH, da diese wiederum

    jeweils 100% der Stimmrechte an der LK Holding GmbH, der Prof. Ferdinand

    Alexander Porsche GmbH und der Gerhard Anton Porsche GmbH hält.

    Nach der erfolgten Einbringung der Anteile an der Ferdinand Porsche Holding

    GmbH in die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung sind dieser aufgrund

    ihrer Stellung als Mehrheitsgesellschafterin der Ferdinand Porsche Holding

    GmbH 100% der Stimmrechte an der PSE gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz

    3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

    HGB zuzurechnen.

    Diese Stimmrechte sind seit dem 14.07.2015 auch der Antragstellerin als

    eines der Mutterunternehmen der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung

    gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG, § 17 Abs. 1

    und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft

    zuzurechnen, da die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung zu diesem

    Zeitpunkt von der Antragstellerin zusammen mit den übrigen

    Familienmitgliedern faktisch beherrscht wurde (dazu siehe bereits oben).

    c.

    Eine Zurechnung an die Antragstellerin erfolgt nicht nur in Bezug auf 100%

    der Stimmrechte an der PSE, sondern aufgrund der jeweils mehrheitlichen

    Beteiligung auch in Bezug auf die von der PSE gehaltenen ca. 50,73% der

    Stimmrechte an der VW AG, die von der VW AG gehaltenen ca. 99,55% der

    Stimmrechte an der AUDI AG, die von der VW AG über die Truck & Bus GmbH

    gehaltenen ca. 75,28% der Stimmrechte an der MAN SE und die von der MAN SE

    gehaltenen 76,00% der Stimmrechte an der Renk AG.

    2.

    Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG

    i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor.

    Die Einbringung der mittelbaren Beteiligungen an der PSE und damit auch der

    mittelbaren Beteiligungen an den übrigen Zielgesellschaften in die

    Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung als anzunehmender Fall einer

    Schenkung rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Interessen der

    außenstehenden Aktionäre der PSE eine Befreiung von den Verpflichtungen

    gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.

    Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 1 Nr. 2

    WpÜG-Angebotsverordnung. Dieser setzt voraus, dass die Kontrollerlangung an

    der Zielgesellschaft durch Schenkung erfolgt ist, sofern Schenker und

    Bieter nicht i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind. Dabei ist es

    ausreichend, dass Schenkungsgegenstände mittelbare Beteiligungen an den

    Zielgesellschaften sind. Anerkannt ist überdies, dass § 9 Satz 1 Nr. 2

    WpÜG-Angebotsverordnung selbst dann einschlägig ist, wenn zwischen Schenker

    und Bieter kein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder - wie im

    vorliegenden Fall der unentgeltlichen Zuwendung an eine Stiftung - bestehen

    kann.

    Voraussetzung ist lediglich, dass die nicht nur kurzfristige Fortführung

    familiär geprägter Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder Bedeutung

    beispielsweise durch Geschwister, verdiente Mitarbeiter oder - wie

    vorliegend - durch der Familie nahestehende oder zugeordnete Rechtssubjekte

    vorgesehen ist.

    Durch die Gestaltung des Stiftungszwecks der Ferdinand Porsche

    Familien-Privatstiftung, die Einbringung der Anteile an der Familie Porsche

    Holding GmbH und der Ferdinand Porsche Holding GmbH in die Ferdinand

    Porsche Familien-Privatstiftung und die über die Familie Porsche

    Beteiligung GmbH mittelbare Bindung der Ferdinand Porsche

    Familien-Privatstiftung an den Konsortialvertrag wird sichergestellt, dass

    eine adäquate Nachfolgeregelung im fortwährenden Bewusstsein der Prägung

    der PSE und des Porsche-Konzerns als Familiengesellschaft u.a. der Familien

    Porsche und Piëch dauerhaft gewahrt wird.

    Dieser der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung zuteilwerdende

    Befreiungsgrund lässt sich auch auf die Antragstellerin übertragen. Dem

    könnte zwar entgegenstehen, dass die Antragstellerin nicht selbst

    unmittelbar Beschenkte i.S.d. § 516 BGB ist. Schließlich hat sie die im

    Rahmen der Einbringung zugewendeten Beteiligungen nicht direkt erlangt.

    'Beschenkte' war vielmehr ihr unmittelbares Tochterunternehmen Ferdinand

    Porsche Familien-Privatstiftung. Allerdings ist der Anwendungsbereich des §

    9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht auf Personen beschränkt, die

    selbst Stimmrechte unmittelbar durch Übertragung von Aktien auf Grund einer

    Schenkung erhalten haben. Eine solche Wertung enthält § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG

    gerade nicht. Dies wird dadurch klargestellt, dass sich die weitere

    Voraussetzung des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, das fehlende

    Verwandtschaftsverhältnis i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG, nach dem Wortlaut der

    WpÜG-Angebotsverordnung auf den Schenker und den Bieter bezieht. Als Bieter

    im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung i.V.m. § 2 Abs. 4

    WpÜG ist aber auch die Antragstellerin zu qualifizieren.

    3.

    Die Interessen der Antragstellerin an der Vermeidung eines zeit- und

    kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens überwiegen vorliegend die

    Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaften an einem

    Pflichtangebot. Eine wesentliche Veränderung der Kontrollsituation steht

    gerade nicht im Raum, da aus Sicht der Zielgesellschaften und der

    außenstehenden Aktionäre nach wie vor die Familien Porsche und Piëch die

    Zielgesellschaften beherrschen, auch wenn neue Gesellschafter, zu denen

    auch die Antragstellerin zählt, hinzugekommen sind. Aus dem Vorliegen der

    Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ist

    zudem ein besonderes Gewicht der Interessen der Antragstellerin zu folgern,

    denn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat insoweit die Interessenabwägung

    in Teilen antizipiert. Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zudem

    keine Anhaltspunkte feststellen, die es rechtfertigen würden, der

    Antragstellerin die beantragte Befreiung zu versagen.

    16. März 2016

    Dr. Geraldine Porsche

    Ende der WpÜG-Meldung

    16.03.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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