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    CLLB Rechtsanwälte  382  0 Kommentare Griechenland: Verletzung des EU-Vertrags?

    DGAP-Media / 18.04.2016 / 10:48

    Die Europäische Kommission wurde von der Rechtsanwaltskanzlei CLLB
    aufgefordert, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland
    einzuleiten. Hintergrund ist die Umschuldung im Frühjahr 2012. Im Raum
    steht ein Verstoß gegen Art. 124 AEUV.

    München, 13.04.2016 - Mit Urteil vom 8.3.2016 hat der Bundesgerichtshof
    festgestellt, dass der Staat Griechenland im Jahr 2012 hoheitliche
    Vorrechte zur Sanierung seines Staatshaushalts in Anspruch genommen hat
    (BGH, Urt. v. 8.03.2016, Az.: VI ZR 516/14). Das bedeutet, der Staat
    Griechenland sanierte seinen Staatshaushalt nicht nur mit Hilfe des Steuer-
    und Abgabenmonopols sowie der Aufnahme von Krediten. Griechenland bediente
    sich vielmehr zusätzlich auch des normalerweise nur für die Erfüllung ganz
    bestimmter öffentlicher Aufgaben (z.B. Polizei, etc.) vorgesehenen,
    staatlichen Gewaltmonopols.

    Die Europäische Kommission ist seit 2013 der Ansicht, dass eine solche
    Inanspruchnahme hoheitlicher Vorrechte durch Staaten auf den Finanzmärkten
    gegen Art. 124 AEUV verstößt. Dies hat sie in einem
    Vorabentscheidungsverfahren, bei dem es ebenfalls um die Causa Griechenland
    ging (C-226-13 u.a.), schriftsätzlich ausgeführt und zu den Akten gegeben.
    Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang zwar die Ansicht
    vertreten, dass der Staat Griechenland im Jahr 2012 seinen Staatshaushalt
    nicht mit Hilfe hoheitlicher Maßnahmen saniert hat. Aus diesem Grund
    bestand nach Maßgabe der vorläufigen Rechtseinschätzung der Europäischen
    Kommission bisher kein Anlass, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen
    Griechenland einzuleiten.

    Das hat sich jetzt mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs geändert. Im
    Interesse der Einheit der Rechtsordnung und aus Respekt vor dem
    Gewaltenteilungsprinzip erwartet die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte von der
    Europäischen Kommission, dass sie ihre vorläufige Rechtsmeinung anpasst und
    die Rechtsauffassung des höchsten deutschen Gerichts als zutreffend
    anerkennt.

    "Konsequenterweise muss die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge
    nun ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland anstrengen." meint
    Rechtsanwalt Franz Braun, Partner in der auf Kapitalmarktrecht
    spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Nach eigenen Angaben hat die
    Kanzlei die Europäische Kommission heute entsprechend aufgefordert.

    "Ein Vertragsverletzungsverfahren könnte mit zwei denkbaren Begründungen
    abgelehnt werden: Entweder die Europäische Kommission ändert ihre
    ursprüngliche Einschätzung zu Art. 124 AEUV oder sie disqualifiziert die
    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als für sie nicht verbindlich." so
    Braun.

    In beiden Fällen würde das Vertrauen in die Europäischen Rechtsordnungen
    nicht gefördert.

    Pressekontakt: Rechtsanwalt Franz Braun, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl,
    Leitz, Braun, Kainz Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538
    München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: braun@cllb.de Web:
    www.cllb.de

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    Ende der Pressemitteilung

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    Emittent/Herausgeber: CLLB Rechtsanwälte
    Schlagwort(e): Recht

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