CLLB Rechtsanwälte
Griechenland: Verletzung des EU-Vertrags?
DGAP-Media / 18.04.2016 / 10:48
Die Europäische Kommission wurde von der Rechtsanwaltskanzlei CLLB
aufgefordert, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland
einzuleiten. Hintergrund ist die Umschuldung im Frühjahr 2012. Im Raum
steht ein Verstoß gegen Art. 124 AEUV.
München, 13.04.2016 - Mit Urteil vom 8.3.2016 hat der Bundesgerichtshof
festgestellt, dass der Staat Griechenland im Jahr 2012 hoheitliche
Vorrechte zur Sanierung seines Staatshaushalts in Anspruch genommen hat
(BGH, Urt. v. 8.03.2016, Az.: VI ZR 516/14). Das bedeutet, der Staat
Griechenland sanierte seinen Staatshaushalt nicht nur mit Hilfe des Steuer-
und Abgabenmonopols sowie der Aufnahme von Krediten. Griechenland bediente
sich vielmehr zusätzlich auch des normalerweise nur für die Erfüllung ganz
bestimmter öffentlicher Aufgaben (z.B. Polizei, etc.) vorgesehenen,
staatlichen Gewaltmonopols.
Die Europäische Kommission wurde von der Rechtsanwaltskanzlei CLLB
aufgefordert, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland
einzuleiten. Hintergrund ist die Umschuldung im Frühjahr 2012. Im Raum
steht ein Verstoß gegen Art. 124 AEUV.
München, 13.04.2016 - Mit Urteil vom 8.3.2016 hat der Bundesgerichtshof
festgestellt, dass der Staat Griechenland im Jahr 2012 hoheitliche
Vorrechte zur Sanierung seines Staatshaushalts in Anspruch genommen hat
(BGH, Urt. v. 8.03.2016, Az.: VI ZR 516/14). Das bedeutet, der Staat
Griechenland sanierte seinen Staatshaushalt nicht nur mit Hilfe des Steuer-
und Abgabenmonopols sowie der Aufnahme von Krediten. Griechenland bediente
sich vielmehr zusätzlich auch des normalerweise nur für die Erfüllung ganz
bestimmter öffentlicher Aufgaben (z.B. Polizei, etc.) vorgesehenen,
staatlichen Gewaltmonopols.
Die Europäische Kommission ist seit 2013 der Ansicht, dass eine solche
Inanspruchnahme hoheitlicher Vorrechte durch Staaten auf den Finanzmärkten
gegen Art. 124 AEUV verstößt. Dies hat sie in einem
Vorabentscheidungsverfahren, bei dem es ebenfalls um die Causa Griechenland
ging (C-226-13 u.a.), schriftsätzlich ausgeführt und zu den Akten gegeben.
Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang zwar die Ansicht
vertreten, dass der Staat Griechenland im Jahr 2012 seinen Staatshaushalt
nicht mit Hilfe hoheitlicher Maßnahmen saniert hat. Aus diesem Grund
bestand nach Maßgabe der vorläufigen Rechtseinschätzung der Europäischen
Kommission bisher kein Anlass, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen
Griechenland einzuleiten.
Das hat sich jetzt mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs geändert. Im
Interesse der Einheit der Rechtsordnung und aus Respekt vor dem
Gewaltenteilungsprinzip erwartet die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte von der
Europäischen Kommission, dass sie ihre vorläufige Rechtsmeinung anpasst und
die Rechtsauffassung des höchsten deutschen Gerichts als zutreffend
anerkennt.
"Konsequenterweise muss die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge
nun ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland anstrengen." meint
Rechtsanwalt Franz Braun, Partner in der auf Kapitalmarktrecht
spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Nach eigenen Angaben hat die
Kanzlei die Europäische Kommission heute entsprechend aufgefordert.
"Ein Vertragsverletzungsverfahren könnte mit zwei denkbaren Begründungen
abgelehnt werden: Entweder die Europäische Kommission ändert ihre
ursprüngliche Einschätzung zu Art. 124 AEUV oder sie disqualifiziert die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als für sie nicht verbindlich." so
Braun.
In beiden Fällen würde das Vertrauen in die Europäischen Rechtsordnungen
nicht gefördert.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Franz Braun, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl,
Leitz, Braun, Kainz Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538
München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: braun@cllb.de Web:
www.cllb.de
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Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz
Partnerschaft mbB
München - Berlin - Hamburg - Zürich
Panoramastraße 1
10178 Berlin
Tel.: +49-30-288 7896 0
Fax.:+49-30-288 7896 20
mail: kanzlei@cllb.de
web: http://www.cllb.de
Ende der Pressemitteilung
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Schlagwort(e): Recht
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455055 18.04.2016
Inanspruchnahme hoheitlicher Vorrechte durch Staaten auf den Finanzmärkten
gegen Art. 124 AEUV verstößt. Dies hat sie in einem
Vorabentscheidungsverfahren, bei dem es ebenfalls um die Causa Griechenland
ging (C-226-13 u.a.), schriftsätzlich ausgeführt und zu den Akten gegeben.
Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang zwar die Ansicht
vertreten, dass der Staat Griechenland im Jahr 2012 seinen Staatshaushalt
nicht mit Hilfe hoheitlicher Maßnahmen saniert hat. Aus diesem Grund
bestand nach Maßgabe der vorläufigen Rechtseinschätzung der Europäischen
Kommission bisher kein Anlass, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen
Griechenland einzuleiten.
Das hat sich jetzt mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs geändert. Im
Interesse der Einheit der Rechtsordnung und aus Respekt vor dem
Gewaltenteilungsprinzip erwartet die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte von der
Europäischen Kommission, dass sie ihre vorläufige Rechtsmeinung anpasst und
die Rechtsauffassung des höchsten deutschen Gerichts als zutreffend
anerkennt.
"Konsequenterweise muss die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge
nun ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland anstrengen." meint
Rechtsanwalt Franz Braun, Partner in der auf Kapitalmarktrecht
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Kanzlei die Europäische Kommission heute entsprechend aufgefordert.
"Ein Vertragsverletzungsverfahren könnte mit zwei denkbaren Begründungen
abgelehnt werden: Entweder die Europäische Kommission ändert ihre
ursprüngliche Einschätzung zu Art. 124 AEUV oder sie disqualifiziert die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als für sie nicht verbindlich." so
Braun.
In beiden Fällen würde das Vertrauen in die Europäischen Rechtsordnungen
nicht gefördert.
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