Genussscheine
Durchaus eine Alternative für Stiftungen
Ein Genussschein hat wenig mit Anrechten auf Genussmittel, also Alkohol, Zigarren oder edle Nahrungsmittel zu tun. Allerdings können manche Versprechungen von Emittenten dieser Scheine die Sinne der Käufer vernebeln.
Genussrechte sind quasi Zwitter zwischen Vorzugsaktien und Anleihen. Wirtschaftlich werden die „Genüsse“ als Eigenkapital angesehen, da diese nachrangig sind. Im Regelfall haftet ein Genussschein dementsprechend wie übliches Eigenkapital, allerdings ohne Stimmrecht. Schmerzlich erfahren mussten dies die Anleger von Prokon, die im letzten Jahr mehr als die Hälfte ihres eingesetzten Kapitals verloren haben.
Sofern alles normal verläuft, wird der Nennwert wie bei einer Anleihe zum Ende der Laufzeit zurückgezahlt. Es gibt dabei keine feste Verzinsung. Die Höhe des jährlichen Zinses orientiert sich stattdessen am jeweiligen Gewinn der Gesellschaft. In hochprozentigem Genuss können Inhaber von Genussscheinen kommen, falls die emittierende Gesellschaft betörende Gewinne erzielt. Diesen manchmal hohen Renditen steht das Risiko entgegen, gar keinen Zins zu erhalten, wenn sich die Gewinnsituation der Gesellschaft deutlich eintrübt. Dann ist der Kater anschließend groß.
Aktuell bangen Anleger von Genüssen der Deutsche Bank um ihre Verzinsung. Nachdem die Dividende für 2015 gestrichen wurde und auch für 2016 schlechte Unternehmenszahlen befürchtet werden, wird befürchtet, dass dann auch die Genussrechte-Inhaber keine Ausschüttung erhalten.
Warum nicht einfach eine Aktie oder Anleihe zeichnen?
Bei guter wirtschaftlicher Lage bietet der Genussschein jedoch langfristig eine bessere Verzinsung als eine Anleihe und eine höhere Ausschüttung als die Dividende. Sofern man also von langfristig guten Ergebnissen ausgeht, bietet das Investment schlichtweg höhere Erträge. Im Übrigen sind die Kursschwankungen der Genussscheine deutlich geringer als die zugrundeliegenden Aktien. Darüber hinaus kann es sein, dass gar keine Aktien von der emittierenden Gesellschaft angeboten werden. Bestes Beispiel ist Bertelsmann, die nur Genussrechte begeben haben.
Kommt so etwas überhaupt für Stiftungen in Frage?
Genussscheine kommen für Stiftungen durchaus in Frage, sofern es die Satzung entsprechend zulässt. Zwar sind die Wertpapiere nicht gesetzlich geregelt, allerdings haben diese dennoch eine klare und individuelle Ausgestaltung. Die Bedingungen der Zinszahlungen und Haftung werden im Prospekt beschrieben, ähnlich wie dies bei Anleihen der Fall ist. Dabei können die Papiere als Namens-, Inhaber- oder Orderpapiere begeben werden.
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Und was ist nun die Empfehlung für eine Stiftung?
Als Beimischung in einem diversifizierten Stiftungsvermögen sind Genussscheine sehr gut geeignet. Zwar haben die Wertpapiere wie die Aktie ein Totalverlustrisiko, sofern eine Gesellschaft insolvent wird. Dennoch liegen die Vorteile auf der Hand: deutlich geringere Kursschwankungen als eine Aktie, dafür bei dauerhaft wirtschaftlich guter Lage eine deutlich höhere Verzinsung als bei Anleihen der jeweiligen Gesellschaft. Durch die höhere Verzinsung kann die Stiftung höhere laufende Einnahmen für den Stiftungszweck einsetzen.
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