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    EANS-News: Semperit AG Holding / Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses

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    Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen

    Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 82 Abs 9 BörseG iVm

    § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung.

    In der ordentlichen Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft Holding (in

    der Folge auch die "Gesellschaft") am 26. April 2016 wurden zu Punkt 10a. der

    Tagesordnung (Beschlussfassung über den Widerruf der bestehenden Ermächtigung

    zum Rückkauf eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG vom 29. April 2014 bei

    gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstands zum Rückkauf und gegebenenfalls zur

    Einziehung eigener Aktien bis zum gesetzlich höchst zulässigen Ausmaß von 10%

    des Grundkapitals für die Dauer von 30 Monaten ab Beschlussfassung in der

    Hauptversammlung gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats)

    und zu Punkt 10b. der Tagesordnung (Beschlussfassung über den Widerruf der

    bestehenden Ermächtigung gemäß § 65 Abs. 1b AktG vom 29. April 2014 bei

    gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Abs. 1b AktG mit Zustimmung

    des Aufsichtsrats eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch

    ein öffentliches Angebot und über einen allfälligen Ausschluss des

    Wiederkaufsrechts (Bezugsrecht) der Aktionäre zu beschließen) folgende

    Beschlüsse gefasst:

    Zu Punkt 10a der Tagesordnung:

    "Der Vorstand wird für die Dauer von 30 (dreißig) Monaten vom Tag der

    Beschlussfassung an gemäß § 65 (Paragraph fünfundsechzig) Absatz 1 (eins) Ziffer

    8 (acht) sowie Absatz 1a (eins litera a) und 1b (eins litera b) Aktiengesetz -

    unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse

    vom 29.04.2014 - ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der

    Gesellschaft zu erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende

    Gegenwert 25% unter dem ungewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der

    letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms und der

    höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% über dem ungewichteten

    durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des

    entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt, sowie zur Festsetzung der

    Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das

    jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer

    entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Der

    Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die

    höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch mehrfach insgesamt bis zu

    einer Höchstgrenze von 10% (zehn Prozent) des Grundkapitals ausüben. Die

    Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in

    Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein

    Tochterunternehmen (§ 189a [Paragraph einhundertneunundachtzig litera a] Ziffer

    2 [zwei]) Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch

    Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter Beachtung der gesetzlichen

    Vorgaben börslich oder außerbörslich erfolgen. Der Handel mit eigenen Aktien ist

    als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.

    Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren

    Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen oder

    wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die

    Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines

    oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§

    189a [Paragraph einhundertneunundachtzig litera a] Ziffer 2 [zwei]

    Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt

    werden.

    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung der Gesellschaft, die

    sich durch die Einziehung der eigenen Aktien ergeben, zu beschließen."

    Zu Punkt 10b der Tagesordnung:

    "Der Vorstand wird für die Dauer von 5 (fünf) Jahren vom Tag der

    Beschlussfassung an - unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen

    Hauptversammlungsbeschlüsse vom 29.04.2014 - ermächtigt, gemäß § 65 (Paragraph

    fünfundsechzig) Absatz 1b (eins litera b) Aktiengesetz für die Veräußerung

    eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere gesetzlich zulässige

    Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot

    festzusetzen und über einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts

    (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen

    festzusetzen."

    Begründung:

    Zum vorgeschlagenen möglichen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts)

    der Aktionäre in den im Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 10 lit b)

    genannten Fällen wird auf den entsprechenden Bericht des Vorstands der

    Gesellschaft verwiesen, der auf der Internetseite der Gesellschaft unter

    www.semperitgroup.com/ir --> Hauptversammlung --> Hauptversammlung 2016

    zugänglich ist.

    Rückfragehinweis:

    Martina Büchele

    Head of Group Communications

    Tel.: +43 676 8715 8621

    martina.buechele@semperitgroup.com

    Stefan Marin

    Head of Investor Relations

    Tel.: +43 676 8715 8210

    stefan.marin@semperitgroup.com

    www.semperitgroup.com

    Unternehmen: Semperit AG Holding

    Modecenterstrasse 22

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    Indizes: WBI, ATX Prime, ViDX, Prime Market, ATX Global Players

    Börsen: Amtlicher Handel: Wien

    Sprache: Deutsch




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