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    EANS-News  326  0 Kommentare Semperit AG Holding / Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses

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    Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen

    Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 82 Abs 9
    BörseG iVm § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung.

    In der ordentlichen Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft
    Holding (in der Folge auch die "Gesellschaft") am 26. April 2016
    wurden zu Punkt 10a. der Tagesordnung (Beschlussfassung über den
    Widerruf der bestehenden Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien
    gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG vom 29. April 2014 bei gleichzeitiger
    Ermächtigung des Vorstands zum Rückkauf und gegebenenfalls zur
    Einziehung eigener Aktien bis zum gesetzlich höchst zulässigen Ausmaß
    von 10% des Grundkapitals für die Dauer von 30 Monaten ab
    Beschlussfassung in der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats) und zu Punkt 10b. der Tagesordnung
    (Beschlussfassung über den Widerruf der bestehenden Ermächtigung
    gemäß § 65 Abs. 1b AktG vom 29. April 2014 bei gleichzeitiger
    Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Abs. 1b AktG mit Zustimmung des
    Aufsichtsrats eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder
    durch ein öffentliches Angebot und über einen allfälligen Ausschluss
    des Wiederkaufsrechts (Bezugsrecht) der Aktionäre zu beschließen)
    folgende Beschlüsse gefasst:

    Zu Punkt 10a der Tagesordnung:

    "Der Vorstand wird für die Dauer von 30 (dreißig) Monaten vom Tag der
    Beschlussfassung an gemäß § 65 (Paragraph fünfundsechzig) Absatz 1
    (eins) Ziffer 8 (acht) sowie Absatz 1a (eins litera a) und 1b (eins
    litera b) Aktiengesetz - unter gleichzeitiger Aufhebung der
    diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 29.04.2014 -
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der
    Gesellschaft zu erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu
    leistende Gegenwert 25% unter dem ungewichteten durchschnittlichen
    Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des
    entsprechenden Rückkaufprogramms und der höchste beim Rückerwerb zu
    leistende Gegenwert 25% über dem ungewichteten durchschnittlichen
    Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des
    entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt, sowie zur Festsetzung der
    Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und
    das jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich
    dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu
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