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    PTA-CMS  469  0 Kommentare PORR AG: Veröffentlichung gemäß §§ 2, 4 und 5 Veröffentlichungsverordnung 2002

    Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 82 Abs. 9 BörseG

    Wien (pta040/24.05.2016/15:10) - Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien, Widerruf der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien, verbunden mit der neuen Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien sowie zur Einziehung von eigenen Aktien sowie Beschluss über die Veräußerung eigener Aktien

    Die 136. ordentliche Hauptversammlung der PORR AG, 1100 Wien, Absberggasse 47, abgehalten am 24.05.2016 fasste folgenden Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6:

    Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Be-schlussfassung gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu dem gesetzlich zulässigen Ausmaß von 10% des Grundkapitals unter Einschluss bereits erworbener Aktien ermächtigt. Der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht niedriger als EUR 1,00 und nicht höher als maximal 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden zehn Börsetage liegen. Der Erwerb kann über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen, insbesondere auch außerbörslich, oder von einzelnen, veräußerungswilligen Aktionären (negotiated purchase) und auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Der Vorstand wird weiters ermächtigt, die jeweiligen Rückkaufsbedingungen festzusetzen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.

    Die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 11.07.2013 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, eigene Aktien für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung auf eine andere Art als über die Börse oder durch öffentliches Angebot auch unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit (Ausschluss des Bezugsrechts) zu veräußern, wird widerrufen und durch die folgende Ermächtigung ersetzt:

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    PTA-CMS PORR AG: Veröffentlichung gemäß §§ 2, 4 und 5 Veröffentlichungsverordnung 2002 Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien, Widerruf der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien, verbunden mit der neuen Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien sowie zur Einziehung …