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     2282  0 Kommentare So bluffen die Banken beim Widerrufsjoker

    Nur noch wenige Tage bleiben privaten Kreditnehmern, um den sogenannten Widerrufsjoker zu ziehen und aus einer teuren Baufinanzierung aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auszusteigen. Denn am 21. Juni 2016 ist Schluss für Darlehensverträge, die vor Juni 2010 geschlossen worden sind – das sieht das neue Gesetz für Immobilienkredite vor.

    Nun scheint es so, als würden die Banken den Ton in den letzten verbliebenen Wochen etwas verschärfen. Dafür sprechen jedenfalls Erfahrungsberichte von Betroffenen, die uns bei der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) erreicht haben.

    So schreibt uns ein Nutzer, dass er nach dem Widerruf des Darlehens ein ungehaltenes Schreiben einer von der Bank beauftragten Anwaltskanzlei erhalten habe. Diese weist den Widerruf zurück, da er unbegründet sei. Soweit alles normal. Diese Vorgehensweise ist Standard und wurde von uns auch schon häufig thematisiert. Ein Widerruf, den der Kunde ohne anwaltliche Unterstützung erklärt, wird regelmäßig zurückgewiesen. Doch nun kommt´s: Sollte der Kunde seinen Widerruf nicht unverzüglich zurücknehmen, so schreiben die Anwälte des Kreditinstituts, würde man dem Kunden die eigenen Kosten in Rechnung stellen.

    In einem anderen Fall forderte das Kreditinstitut den Kunden auf, den Widerruf zurücknehmen, weil man sonst wegen „rechtsmißbräuchlichem Handeln“ gegen ihn vorgehen werde. Um es klar zu sagen: Beide Aussagen sind völliger Unsinn. Hier wird von Seiten der Kreditinstitute bzw. ihrer Anwälte aus purer Verzweiflung geblufft – und zwar auf eine reichlich plumpe Art und Weise.

    Aber der Reihe nach: Wenn ein Kreditnehmer seinen Darlehensvertrag widerruft (egal, ob mit oder ohne anwaltliche Hilfe), dann gehört es zu den Aufgaben einer Bank, auf dieses Schreiben zu antworten. Natürlich kann sie diese Aufgabe an eine von ihr ausgewählte Anwaltskanzlei übertragen. Tut sie dies, dann hat sie die Kosten dafür zu tragen.

    Es gibt in unserem Rechtssystem in dieser Konstellation aber keinen Ansatzpunkt, um in einem außergerichtlichen Dialog der Gegenseite die Kosten des eigenen Anwalts aufzubürden. Anders sieht es erst aus, wenn der Kunde die Bank verklagt. Vor Gericht nämlich kann es durchaus dazu kommen, dass der Unterlegene die Kosten der Gegenseite zu tragen hat. Solange es sich jedoch um einen reinen Briefwechsel mit ihrer Bank handelt, können Sie entsprechende Forderungen getrost ignorieren oder der Bank freundlich um die Ohren hauen.

    Auch die Ankündigung der Bank, gegen den Kunden aufgrund des Widerrufs wegen rechtsmißbräuchlichem Handeln vorzugehen, ist nichts als heiße Luft. Zwar kann die Bank eine Rechtsausübung (hier: den Widerruf des Kunden) aufgrund dieses rechtsmißbräuchlichen Handelns zurückweisen. Es entsteht dadurch jedoch keine strafwürdige Handlung, gegen die man „juristisch vorgehen“ könnte. Eher ist das Verhalten der Bank als bedenklich zu betrachten und wäre ggf. ein Fall für die Aufsichtsbehörde.

    Zudem hat der Bundesgerichtshof erst unlängst deutlich gemacht, dass die Ausübung eines Widerrufs kein rechtsmissbräuchliches Handeln darstellt. Insofern sind solche Aussagen der Banken gleich doppelter Unsinn.

    Die Absicht dahinter ist relativ klar: Die Kreditinstitute wollen den Kunden ins Bockshorn jagen und mit solchen simplen Tricks daran hindern, sein gutes Recht wahrzunehmen. Lassen Sie sich dadurch nicht einschüchtern! Mit dem Widerruf eines Darlehens begehen Sie keine Straftat – und Sie verursachen der Bank keine Kosten, die die Bank auf Sie überwälzen kann. Sie nehmen nur ihr gutes Recht wahr.

    Vermutlich steckt hinter dem Vorgehen der Bank auch das Ziel, möglichst viele Kunden bis zum Ende der Frist am 21. Juni 2016 vom Widerruf abzuhalten. Genau diesen Gefallen sollten Sie den Kreditinstituten jedoch nicht tun. Verbraucher sollten daher Ihre Widerrufsbelehrung jetzt von einem Anwalt auf fehlerhafte Widerrufsbelehrung prüfen lassen. Bei der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) können Sie dies kostenlos und unverbindlich tun. Wird dabei festgestellt, dass der Darlehensvertrag angreifbar ist, so helfen Ihnen unsere Anwälte auch bei der konkreten Umsetzung des Widerrufs. Unter Umständen kann sogar noch eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden, die die Kosten des Widerrufs übernimmt. Sie erhalten Stand heute das Ergebnis der Prüfung noch rechtzeitig, um ggf. von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. 

    Denken Sie dran: Nichtstun ist die schlechteste Alternative. Denn wenn sie zu lange warten, dann verfällt ihr Recht auf den Widerruf eines Darlehensvertrags sehr bald - nämlich am 21. Juni 2016.

     

     


    Roland Klaus
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    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
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    Verfasst von Roland Klaus
    So bluffen die Banken beim Widerrufsjoker Nur noch wenige Tage bleiben privaten Kreditnehmern, um den sogenannten Widerrufsjoker zu ziehen und aus einer teuren Baufinanzierung aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auszusteigen. Denn am 21. Juni 2016 ist Schluss für Darlehensverträge, die vor Juni 2010 geschlossen worden sind – das sieht das neue Gesetz für Immobilienkredite vor.