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    DGAP-Adhoc  389  0 Kommentare SolarWorld AG: US-Einzelrichter gibt Schadensersatzklage erstinstanzlich statt. SolarWorld Industries Sachsen GmbH wird Rechtsmittel einlegen und sieht keine Durchsetzungsmöglichkeit in Deutschland


    SolarWorld AG / Schlagwort(e): Rechtssache/Sonstiges

    27.07.2016 08:58

    Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt
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    Im Rechtsstreit zwischen dem Siliziumlieferanten Hemlock Semiconductor
    Corp. und der SolarWorld Industries Sachsen GmbH, einer Tochtergesellschaft
    der SolarWorld AG, wurde am 26.7.2016 durch Einzelrichter in einem
    erstinstanzlichen Urteil der Klage Hemlocks in Höhe von 585 Mio. USD zzgl.
    208 Mio. USD Zinsen stattgegeben.

    Gegen dieses erstinstanzliche Urteil wird die SolarWorld Industries Sachsen
    GmbH Rechtsmittel beim Intermediate Court of Appeals in den USA einlegen.
    Die SolarWorld AG rechnet in diesem Verfahren in der zweiten Instanz mit
    einer Dauer von rund einem Jahr.

    Die SolarWorld AG geht trotz des erstinstanzlichen Urteils von einer nicht
    bestehenden Durchsetzbarkeit von Ansprüchen seitens Hemlock in Deutschland
    aus. Gegen die zugrunde liegenden Lieferverträge bestehen nach europäischem
    Recht kartellrechtliche Bedenken. Hemlock müsste zur Vollstreckung eines
    etwaigen endgültigen US-Urteils in Deutschland ein Anerkennungsverfahren
    nach § 722 Abs. (1) ZPO vor deutschen Gerichten initiieren. Ein solches
    Verfahren setzt jedoch zunächst eine rechtskräftige - d.h.
    letztinstanzliche - Entscheidung aus den USA voraus. Im Rahmen eines
    solchen Verfahrens würde ferner die Einhaltung wesentlicher Grundsätze des
    deutschen Rechts bei der Urteilsfindung überprüft werden. Nach gefestigter
    Auffassung in der Rechtsprechung gilt das EU-Kartellrecht als wesentlicher
    Grundsatz der deutschen Rechtsordnung. Darüber hinaus hat sich der
    amerikanische Einzelrichter mit der Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts
    ausdrücklich nicht beschäftigt und explizit darauf hingewiesen, dass dieser
    Aspekt im weiteren Prozessverlauf vor anderen Gerichten zu überprüfen sein
    wird. Daher ist die SolarWorld AG davon überzeugt, dass ein solches
    Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht erfolgreich
    zum Abschluss gebracht werden kann. Die Risikoeinschätzung der SolarWorld
    AG hat sich somit nicht geändert.


    Kontakt:
    SolarWorld AG
    Investor Relations
    Tel.-Nr.: 0228/55920-470; Fax-Nr.: 0228/55920-9470,
    E-Mail: placement@solarworld.com; Internet:
    www.solarworld.de/investor-relations


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    Sprache: Deutsch
    Unternehmen: SolarWorld AG
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    Fax: +49 (0)228 - 559 20 9470
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    Internet: www.solarworld.de
    ISIN: DE000A1YCMM2, DE000A1YDDX6, DE000A1YCN14
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