VW Skandal - Warnung an Geschädigte
Sammelklage birgt Kostengefahren für die Geschädigten
Lahr (ots) - Nachdem im VW-Skandal Millionen von Kunden betroffen
sind, kam auch in Deutschland die Diskussion auf, Sammelklagen zu
ermöglichen. Es drängten sich unterschiedliche Institutionen in den
Vordergrund, die mit einer Interessenbündelung werben. Die
Geschädigten sollen ihre Ansprüche an einen Rechtsdienstleister
abtreten, der dann ohne Kostenrisiko für die Geschädigten klagt. Nur
im Erfolgsfall soll eine Provision fließen. Bei einem Misserfolg
sollen auf die Geschädigten selbst keine Kosten zukommen.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die
mehr als zwanzigtausend Geschädigte des VW-Skandals vertritt und
berät, hat ein solches Konstrukt ebenfalls in Erwägung gezogen. Nach
eingehender rechtlicher Prüfung kommt die Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH jedoch zu dem Ergebnis, dass eine
solche konstruierte Sammelklage in Deutschland äußerst kritisch zu
betrachten ist und erhebliche Kostenrisiken für die VW-Geschädigten
in sich birgt.
sind, kam auch in Deutschland die Diskussion auf, Sammelklagen zu
ermöglichen. Es drängten sich unterschiedliche Institutionen in den
Vordergrund, die mit einer Interessenbündelung werben. Die
Geschädigten sollen ihre Ansprüche an einen Rechtsdienstleister
abtreten, der dann ohne Kostenrisiko für die Geschädigten klagt. Nur
im Erfolgsfall soll eine Provision fließen. Bei einem Misserfolg
sollen auf die Geschädigten selbst keine Kosten zukommen.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die
mehr als zwanzigtausend Geschädigte des VW-Skandals vertritt und
berät, hat ein solches Konstrukt ebenfalls in Erwägung gezogen. Nach
eingehender rechtlicher Prüfung kommt die Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH jedoch zu dem Ergebnis, dass eine
solche konstruierte Sammelklage in Deutschland äußerst kritisch zu
betrachten ist und erhebliche Kostenrisiken für die VW-Geschädigten
in sich birgt.
Keine Sammelklagen im deutschen Recht vorgesehen
So wünschenswert die Interessenbündelung rechtspolitisch ist, in
der Zivilprozessordnung (ZPO) ist sie nicht geregelt. Lediglich
geschädigte VW-Aktionäre können ein Musterverfahren nach dem Gesetz
über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
(KapMuG) wie beispielsweise in dem bekannten Telekom-Fall
durchführen. Eine Sammelklage für Autokäufer, die Schadensersatz
verlangen, sieht das deutsche Prozessrecht hingegen (bisher) nicht
vor. Wenn Autokäufer gebündelt Ansprüche geltend machen wollen,
bedarf es dazu rechtlicher Konstruktionen, um die Regelungen der ZPO
umgehen zu können. Solche Konstruktionen bringen jedoch massive
Risiken mit sich, sowohl für die VW-Geschädigten selbst als auch für
den Rechtsdienstleister.
Sammelklagen gesetzes- und sittenwidrig und damit unzulässig
Verschiedene Gerichte haben sich bereits mit konstruierten
"Sammelklagen" in Deutschland befasst.
So hielt das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom
17.12.2013, 37 O 200/09 (Zementkartell) eine kartellrechtliche
Sammelklage auf Schadensersatz für unzulässig. In diesem Verfahren
hatten die geschädigten Abnehmer eines Preisbindungskartells ihre
Ansprüche an eine Gesellschaft belgischen Rechts abgetreten, damit
diese Gesellschaft die Ansprüche gegen die Zementhersteller gebündelt
geltend machen kann. Das Landgericht Düsseldorf hielt diese
Abtretungen für unwirksam, weil sie gesetzes- und sittenwidrig seien.
Zum einen liege ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Zum
So wünschenswert die Interessenbündelung rechtspolitisch ist, in
der Zivilprozessordnung (ZPO) ist sie nicht geregelt. Lediglich
geschädigte VW-Aktionäre können ein Musterverfahren nach dem Gesetz
über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
(KapMuG) wie beispielsweise in dem bekannten Telekom-Fall
durchführen. Eine Sammelklage für Autokäufer, die Schadensersatz
verlangen, sieht das deutsche Prozessrecht hingegen (bisher) nicht
vor. Wenn Autokäufer gebündelt Ansprüche geltend machen wollen,
bedarf es dazu rechtlicher Konstruktionen, um die Regelungen der ZPO
umgehen zu können. Solche Konstruktionen bringen jedoch massive
Risiken mit sich, sowohl für die VW-Geschädigten selbst als auch für
den Rechtsdienstleister.
Sammelklagen gesetzes- und sittenwidrig und damit unzulässig
Verschiedene Gerichte haben sich bereits mit konstruierten
"Sammelklagen" in Deutschland befasst.
So hielt das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom
17.12.2013, 37 O 200/09 (Zementkartell) eine kartellrechtliche
Sammelklage auf Schadensersatz für unzulässig. In diesem Verfahren
hatten die geschädigten Abnehmer eines Preisbindungskartells ihre
Ansprüche an eine Gesellschaft belgischen Rechts abgetreten, damit
diese Gesellschaft die Ansprüche gegen die Zementhersteller gebündelt
geltend machen kann. Das Landgericht Düsseldorf hielt diese
Abtretungen für unwirksam, weil sie gesetzes- und sittenwidrig seien.
Zum einen liege ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Zum