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    VW Skandal - Warnung an Geschädigte  486  0 Kommentare Sammelklage birgt Kostengefahren für die Geschädigten

    Lahr (ots) - Nachdem im VW-Skandal Millionen von Kunden betroffen
    sind, kam auch in Deutschland die Diskussion auf, Sammelklagen zu
    ermöglichen. Es drängten sich unterschiedliche Institutionen in den
    Vordergrund, die mit einer Interessenbündelung werben. Die
    Geschädigten sollen ihre Ansprüche an einen Rechtsdienstleister
    abtreten, der dann ohne Kostenrisiko für die Geschädigten klagt. Nur
    im Erfolgsfall soll eine Provision fließen. Bei einem Misserfolg
    sollen auf die Geschädigten selbst keine Kosten zukommen.

    Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die
    mehr als zwanzigtausend Geschädigte des VW-Skandals vertritt und
    berät, hat ein solches Konstrukt ebenfalls in Erwägung gezogen. Nach
    eingehender rechtlicher Prüfung kommt die Dr. Stoll & Sauer
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH jedoch zu dem Ergebnis, dass eine
    solche konstruierte Sammelklage in Deutschland äußerst kritisch zu
    betrachten ist und erhebliche Kostenrisiken für die VW-Geschädigten
    in sich birgt.

    Keine Sammelklagen im deutschen Recht vorgesehen

    So wünschenswert die Interessenbündelung rechtspolitisch ist, in
    der Zivilprozessordnung (ZPO) ist sie nicht geregelt. Lediglich
    geschädigte VW-Aktionäre können ein Musterverfahren nach dem Gesetz
    über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
    (KapMuG) wie beispielsweise in dem bekannten Telekom-Fall
    durchführen. Eine Sammelklage für Autokäufer, die Schadensersatz
    verlangen, sieht das deutsche Prozessrecht hingegen (bisher) nicht
    vor. Wenn Autokäufer gebündelt Ansprüche geltend machen wollen,
    bedarf es dazu rechtlicher Konstruktionen, um die Regelungen der ZPO
    umgehen zu können. Solche Konstruktionen bringen jedoch massive
    Risiken mit sich, sowohl für die VW-Geschädigten selbst als auch für
    den Rechtsdienstleister.

    Sammelklagen gesetzes- und sittenwidrig und damit unzulässig

    Verschiedene Gerichte haben sich bereits mit konstruierten
    "Sammelklagen" in Deutschland befasst.

    So hielt das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom
    17.12.2013, 37 O 200/09 (Zementkartell) eine kartellrechtliche
    Sammelklage auf Schadensersatz für unzulässig. In diesem Verfahren
    hatten die geschädigten Abnehmer eines Preisbindungskartells ihre
    Ansprüche an eine Gesellschaft belgischen Rechts abgetreten, damit
    diese Gesellschaft die Ansprüche gegen die Zementhersteller gebündelt
    geltend machen kann. Das Landgericht Düsseldorf hielt diese
    Abtretungen für unwirksam, weil sie gesetzes- und sittenwidrig seien.
    Zum einen liege ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Zum
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