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     5452  0 Kommentare Landgericht Hamburg verurteilt die Hamburger Sparkasse zur Rückabwicklung eines Immobilien-Darlehensvertrags

    Hamburg, 4. August 2016 „Jetzt müssen sich die Hamburger Sparkasse und alle bisher noch nicht vergleichsbereiten Sparkassen warm anziehen“, hat Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte das heute verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg kommentiert (Aktenzeichen: 321 O 10/16). Der zuständige Richter hat nämlich entschieden, dass die „frühestens“-Widerrufsbelehrungen der Hamburger Sparkasse fehlerhaft sind und ein Immobilien-Darlehensvertrag vom August 2008 noch widerrufen werden kann. Begründung: Die Belehrung der Hamburger Sparkasse, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Und auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung könne sich die Bank nicht berufen. Die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung entspräche in mehreren Punkten nicht der Muster-Widerrufsbelehrung. „Das Urteil des Landgerichts Hamburg markiert eine eindeutige Trendwende der Rechtsprechung der Gerichte in Norddeutschland. Darlehensnehmer werden sich jetzt gegenüber der Hamburger Sparkasse oder anderen Sparkassen durchsetzen“, ist sich Fachanwalt Peter Hahn sicher.

    Der Fall: Am 16. August 2008 hat der klagende Arzt aus Itzehoe einen Immobilien-Darlehensvertrag über 350.000,00 Euro mit einem Zinssatz von 5,25 Prozent pro Jahr und einer Zinsbindung bis zum 31. August 2018 geschlossen. Bei der Vertragsunterzeichnung belehrte die Hamburger Sparkasse den Arzt fehlerhaft über sein Widerrufsrecht. Am 30. Mai 2015 wiederrief der Kläger seinen Darlehensvertrag. Das Landgericht Hamburg hat ihm heute eine Nutzungsentschädigung von fünf Prozent über dem Basiszinssatz - also 38.506,67 Euro - zugesprochen. Werden darüber hinaus noch die Zinsvorteile dazugerechnet, liegt der wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Arzt bei rund 68.500,00 Euro.

    Betroffenen Verbrauchern macht Peter Hahn Mut: "Die zuständigen Senate des OLG Hamburg und des OLG Schleswig werden nach dem BGH-Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 - bei der vorgenannten Konstellation zukünftig zugunsten des Verbrauchers entscheiden. Daher sollten jetzt alle Darlehensnehmer, die den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung noch rechtzeitig erklärt, aber sonst noch nichts unternommen haben, sich zeitnah nach einer kompetenten anwaltlichen Vertretung umsehen."





    Peter Hahn
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    Der Autor ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei Hahn Rechtsanwälte.
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    Verfasst von 2Peter Hahn
    Landgericht Hamburg verurteilt die Hamburger Sparkasse zur Rückabwicklung eines Immobilien-Darlehensvertrags Hamburg, 4. August 2016 „Jetzt müssen sich die Hamburger Sparkasse und alle bisher noch nicht vergleichsbereiten Sparkassen warm anziehen“, hat Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte das heute verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg kommentiert …