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    ROUNDUP/BGH stellt fest  341  0 Kommentare 'Abbruchjäger' auf Ebay begehen Rechtsmissbrauch

    KARLSRUHE (dpa-AFX) - Systematische "Abbruchjäger" auf Ebay , die sich nur an Online-Auktionen beteiligen, um anschließend auf Schadenersatz klagen zu können, verhalten sich rechtsmissbräuchlich. Das stellte am Mittwoch erstmals der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Über die Schadenersatz-Klage eines als "Abbruchjäger" verdächtigen Mannes urteilten die Karlsruher Richter allerdings gar nicht, sondern wiesen sie aus formalen Gründen als unzulässig ab. (Az. VIII ZR 182/15)

    "Abbruchjäger" schlagen Profit daraus, dass Verkäufer auf Ebay eine Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich ohne tatsächliches Interesse an der Ware mit kleinem Einsatz an vielen Auktionen, um Anbieter bei einem unzulässigen Rückzieher zu verklagen.

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    In dem konkreten Fall forderte der nicht zum Zug gekommene Bieter 4899 Euro Schadenersatz für ein inzwischen anderweitig verkauftes gebrauchtes Motorrad. Die Klage ist unzulässig, weil nicht er selbst geklagt hatte, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das Ebay-Konto eingerichtet hatte. Damit geht er am Ende leer aus.

    In der Vorinstanz hatte das Landgericht Görlitz die Klage des Bieters als rechtsmissbräuchlich abgewiesen - unter anderem weil er seine wahre Identität hinter zahlreichen Accounts und E-Mail-Adressen versteckt und das Motorrad erst ein halbes Jahr später eingefordert hatte. Die BGH-Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass sie in dieser Wertung durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler sehen.

    Ebay begrüßte das, bedauerte jedoch, dass "vom BGH keine klaren Kriterien aufgestellt wurden, um die erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen". Das Unternehmen werde "weiterhin Bieter sanktionieren, wenn wir handfeste Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten feststellen können", erklärte eine Sprecherin.

    Der BGH wollte gegen Mittag auch zu einem zweiten Ebay-Fall sein Urteil verkünden. Hier hatte der Verkäufer verbotenerweise von einem zweiten Konto aus selbst um seinen gebrauchten Golf mitgeboten und den Preis in die Höhe getrieben. Ein unterlegener Mitbieter will von ihm deshalb 16 500 Euro. Auch dieser Mann hat schon weit über 100-mal Ebay-Verkäufer auf Schadenersatz verklagt. (Az. VIII ZR 100/15)/sem/DP/mis




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