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    Widerruf  1732  0 Kommentare So viel Geld gewinnen Sie mit der Rückabwicklung einer Lebensversicherung

    Mit der Rückabwicklung einer Renten- oder Lebensversicherung können Versicherte viel Geld gewinnen – selbst wenn die Police bereits vor einigen Jahren gekündigt wurde. Doch die Berechnung dieser Rückabwicklung ist recht komplex. Nicht jeder ist dazu in der Lage.

    Wer eine noch laufende oder bereits gekündigte Lebensversicherung rückabwickeln möchte, muss dafür im Wesentlichen zwei Hürden nehmen: Zum einen muss die Widerspruchsinformation seiner Police fehlerhaft sein. Der Versicherte muss also (in der Regel mit Hilfe eines Anwalts) nachweisen können, dass ihn die Versicherung bei Abschluss nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf belehrt hat. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn missverständlich formuliert wurde, wann die Frist zum Widerruf zu laufen beginnt. Oder aber, wenn die Informationen für einen Widerruf nicht ausreichend genug optisch hervorgehoben wurden. Der Gesetzgeber stellt hier recht hohe Anforderungen an die Versicherer, denen bei weitem nicht alle nachgekommen sind. Die Interessengemeinschaft Widerruf schätzt, dass mehr als zwei Drittel aller Lebensversicherungen, die in den Jahren 1991 bis 2007 abgeschlossen wurden, mangelhaft sind und nachträglich widerrufen werden können.

    Ist dies der Fall, dann lauert die zweite Hürde. Denn eine Rückabwicklung bedeutet, dass beide Parteien, also der Versicherte und die Versicherung, so gestellt werden muss, als sei die Versicherung niemals abgeschlossen worden. Das bedeutet, dass der Versicherte zunächst sämtliche eingezahlten Beiträge zurückbekommt – abzüglich jener Komponenten, die auf den Risikoschutz für den Todesfall und – falls abgeschlossen – die Berufsunfähigkeit entfallen.

    Zusätzlich hat der Versicherte Anspruch auf den Ertrag, den die Versicherung zwischenzeitlich mit den eingezahlten Beiträgen erzielt hat. Immerhin konnte das Unternehmen über etliche Jahre mit dem Geld arbeiten. Juristen sprechen von Nutzungsentschädigung oder Nutzungsersatz. Und hier wird es interessant: Bis Mitte 2015 galt nämlich, dass dieser Nutzungsersatz pauschal berechnet werden konnte – in der Regel waren dies fünf Prozent über dem Basiszins.

    Doch im Juli 2015 hat der BGH entschieden, dass dies nicht mehr möglich ist. Seitdem muss bei der Rückabwicklung einer Lebensversicherung ein individueller Nutzungsersatz je nach Versicherungsgesellschaft herangezogen werden. Der Versicherte (bzw. sein Anwalt) muss also nachweisen, welche konkrete Rendite die jeweilige Versicherung mit seinen Beiträgen erzielt hat. Das ist in der Praxis deutlich schwieriger als es zunächst klingt.

    Denn letztlich benötigt man für jede Versicherung und für jedes Geschäftsjahr die Renditen, die in der Kapitalanlage erzielt wurde. Zudem kann man argumentieren, dass ein Teil der eingezahlten Beiträge gar nicht in den Kapitalanlagen der Versicherung gelandet sind, sondern für Vertrieb und Verwaltungstätigkeiten ausgegeben werden. Diese Kosten müssen aber laut höchstrichterlichem Urteil bei der Rückabwicklung dem Kunden erstattet werden.


    Roland Klaus
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    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
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    Verfasst von Roland Klaus
    Widerruf So viel Geld gewinnen Sie mit der Rückabwicklung einer Lebensversicherung Mit der Rückabwicklung einer Renten- oder Lebensversicherung können Versicherte viel Geld gewinnen – selbst wenn die Police bereits vor einigen Jahren gekündigt wurde. Doch die Berechnung dieser Rückabwicklung ist recht komplex. Nicht jeder ist dazu in der Lage.