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    OTS  380  0 Kommentare Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) / Abgabefrist für ...

    Abgabefrist für digitalen Lohnnachweis ist der 16. Februar 2017

    Berlin (ots) - 2017 müssen die Unternehmen ihren Lohnnachweis zur

    gesetzlichen Unfallversicherung erstmals auch elektronisch an

    Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übermitteln. Sie müssen diese

    Meldung bis spätestens zum 16. Februar 2017 abgeben.

    Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben den Unternehmen dazu

    im vierten Quartal 2016 die entsprechenden Zugangsdaten schriftlich

    mitgeteilt. Diese umfassen neben der Betriebsnummer des

    Unfallversicherungsträgers auch die Mitgliedsnummer des versicherten

    Unternehmens oder der Einrichtung sowie eine PIN.

    Alle Beschäftigten sind über ihren Arbeitgeber gegen

    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Der Lohnnachweis ist

    eine der Grundlagen für die Berechnung des Beitrages, den die

    Unternehmen für den Unfallversicherungsschutz ihrer Beschäftigten

    jährlich zahlen. Bisher wurden die Lohnnachweise entweder mit Hilfe

    eines Formulars auf Papier oder online über das Extranet des

    zuständigen Unfallversicherungsträgers übermittelt. Das neue digitale

    Verfahren hat Vorteile: Der Arbeitgeber kann den Lohnnachweis nun

    direkt mit Hilfe seiner Software zur Entgeltabrechnung erstellen und

    versenden. Das verringert den Aufwand und das Risiko, Fehler bei der

    Datenübertragung zu machen. Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes

    Entgeltabrechnungsprogramm benutzen, können sich für die Meldung

    einer Ausfüllhilfe (beispielsweise sv.net) bedienen.

    In einer zweijährigen Übergangsphase ist der Lohnnachweis für die

    Beitragsjahre 2016 und 2017 zusätzlich zum digitalen Lohnnachweis in

    den bisher bekannten Verfahren - online über das Extranet, als

    Papierausdruck oder per Fax - abzugeben. Für das Beitragsjahr 2018,

    das heißt ab 1. Januar 2019, erfolgt die Meldung dann ausschließlich

    mit dem digitalen Lohnnachweis über das neue UV-Meldeverfahren. Die

    Übergangsregelung soll sicherstellen, dass der Beitrag der

    Unternehmen auch in Zukunft korrekt berechnet wird.

    Weitere Informationen erhalten Unternehmerinnen und Unternehmer

    oder die von ihnen beauftragten Dritten (zum Beispiel Steuerberater)

    auf der Homepage der DGUV oder direkt bei den für sie zuständigen

    Berufsgenossenschaften und Unfallkassen:

    http://www.dguv.de/de/versicherung/uv-meldeverfahren/index.jsp

    OTS: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/65320

    newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_65320.rss2

    Pressekontakt:

    Stefan Boltz

    Pressesprecher

    Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

    Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen

    030-288763768

    presse@dguv.de





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