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    BFH  290  0 Kommentare Erbschaft einer GmbH unterliegt der Körperschaftssteuer

    Köln (ots) - Erbt eine GmbH, unterliegt die Erbschaft unabhängig
    von der Erbschaftssteuer auch der Körperschaftssteuer. Das hat der
    Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. Dezember 2016 entschieden (Az.: I R
    50/16).

    GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf,
    Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Frage, wem
    der Nachlass zufallen soll, stellt sich besonders für ledige und
    kinderlose Erblasser. Nicht selten fällt die Entscheidung dann
    zugunsten einer wohltätigen Organisation aus. In dem konkreten Fall
    fiel die Wahl des Erblassers auf das Pflegeheim, dass er
    testamentarisch zum Erben seines nicht unerheblichen Vermögens von
    rund einer Million Euro machte. Ebenfalls verfügte der Erblasser,
    dass das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs
    verwendet werden dürfe. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach
    dem Heimgesetz lag vor, sodass das Pflegeheim unstrittig wirksam zum
    Alleinerben geworden war.

    Das Pflegeheim wurde von einer GmbH betrieben. Das zuständige
    Finanzamt legte daher nicht nur die Erbschaftssteuer fest, sondern
    erhöhte auch die Körperschaftssteuer, da sich der Gewinn der GmbH
    durch die Erbschaft erhöht habe. Dagegen klagte die GmbH durch die
    Instanzen und blieb letztlich auch vor dem BFH erfolglos. Die
    Erbschaft einer GmbH sei auch dann körperschaftssteuerpflichtig, wenn
    der Erbanfall zugleich der Erbschaftssteuer unterliege, erklärte der
    I. Senat des Bundesfinanzhofs.

    Die GmbH sei unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig und daher
    seien alle von ihr erzielten Einkünfte auch als Einkünfte aus
    Gewerbebetrieb zu behandeln, gleichgültig in welcher Form ihr die
    Betriebseinnahmen zufließen. Daher falle auch der Erbanfall unter die
    Einkünfte.

    Der Senat sah keine unzulässige Kumulation von Erbschaftssteuer
    und Körperschaftssteuer. Es gebe keine verfassungsrechtliche Pflicht,
    Steuern so aufeinander abzustimmen, dass es zu keiner
    Mehrfachbesteuerung kommt. Auch wenn Erbanfälle bei juristischen und
    natürlichen Personen unterschiedlich behandelt werden, sei dies kein
    Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Es unterliege dem
    Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er die progressive
    Einkommensteuerbelastung mit Rücksicht auf die
    Erbschaftssteuerbelastung abfedert und ob er dies auch auf die
    Körperschaftssteuer ausdehnt.

    Bei Erbschaftangelegenheiten sollten grundsätzlich auch die
    steuerlichen Konsequenzen bedacht werden. Das gilt umso mehr, wenn
    der Nachlass nicht einer natürlichen Person zufallen soll. Damit in
    diesen Fällen der steuerliche Gestaltungsspielraum optimal genutzt
    wird, können im Erbrecht und Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte
    beraten.

    https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht.html

    Über GRP Rainer:

    GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist eine internationale,
    steuerrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln,
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    und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle
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    Pressekontakt:
    Michael Rainer
    Rechtsanwalt
    GRP Rainer LLP Rechtsanwälte
    Gürzenich-Quartier
    Augustinerstraße 10
    50667 Köln
    Telefon: +49 221 2722750
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