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    Baugewerbe zur Reform des Bauvertragsrechts  344  0 Kommentare Licht und Schatten prägen die politische Einigung

    Berlin (ots) - "Licht und Schatten - damit lässt sich die in der
    vergangenen Woche erzielte Einigung der Berichterstatter am besten
    beschreiben. Dennoch begrüßen wir die Einigung; denn ansonsten hätte
    ein komplettes Aus für das gesamte Gesetzgebungsvorhaben gedroht." So
    kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des
    Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa, die am 15. Februar 2017
    erzielte Einigung der Berichterstatter der im Bundestag vertretenen
    Fraktionen zur sog. AGB-Festigkeit der Regelung zu den Aus- und
    Einbaukosten. "Damit steht einer raschen Verabschiedung des Gesetzes
    durch den Deutschen Bundestag nichts mehr im Weg."

    Nach dem jetzt gefundenen Kompromiss sollen Bauunternehmer
    erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf den Ersatz der sog. Aus- und
    Einbaukosten für Schäden, die aufgrund mangelhaft gelieferter
    Bauprodukte entstanden sind, erhalten. Der Verkäufer kann die
    Beseitigung des Schadens auch nicht selbst vornehmen bzw. selbst
    beauftragen - auch diese Regelung ist sehr zu begrüßen. "Positiv ist
    darüber hinaus, dass der Verkäufer Ersatz für die Aus- und
    Einbaukosten auch dann leisten muss, wenn das Material an eine andere
    Sache angebracht wurde. Damit wird der Anwendungsbereich der Regelung
    deutlich erweitert. Im Hinblick auf die sog. AGB-Festigkeit der
    Neuregelung droht allerdings eine Hängepartie. Denn die
    Berichterstatter gehen davon aus - und das soll auch in einer sog.
    Protokollnotiz dem Gesetz mitgegeben werden -, dass die bewährte
    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen ausreichenden Schutz für
    die ausführenden Unternehmen bietet. Hier werden wir die Klagen und
    Urteile abwarten müssen. Insgesamt verbessert sich die Situation für
    die ausführenden Unternehmen aber deutlich." So Pakleppa.

    Auch im Hinblick auf die Reform des Bauvertragsrechts gibt es
    Licht und Schatten. Die verpflichtende Einführung von Baukammern bei
    den Landgerichten ist sehr zu begrüßen und entspricht einer
    langjährigen Position des deutschen Baugewerbes. "Hier kommt die
    Politik unserer Forderung nach, dass es ein Anordnungsrecht des
    Bauherren nur dann geben darf, wenn die zusätzliche Vergütung im
    Streitfall auch zeitnah durchgesetzt werden kann," erläuterte
    Pakleppa die Position seines Verbandes. "Denn das Anordnungsrecht des
    Bauherrn wie auch die Baubeschreibungspflicht des Bauunternehmens
    haben wir von Anfang an kritisch gesehen und tun dieses auch immer
    noch. Hier werden die nächsten Jahre zeigen, inwieweit diese
    Regelungen dem Praxistest standhalten."

    Immerhin kann der Bauunternehmer für die Nachtragsvergütung 80 %
    seiner im Nachtragsangebot kalkulierten Mehrvergütung als
    Abschlagszahlung ansetzen. Wichtig ist, dass dieser Anspruch des
    Bauunternehmers nicht ausgeschlossen werden kann. Der
    Vergütungsanspruch soll künftig im einstweiligen Verfügungsverfahren
    vor den spezialisierten Baukammern durchgesetzt werden können. Auch
    ist der Bauherr verpflichtet innerhalb von 30 Tagen auf ein
    Nachtragsangebot zu reagieren.

    "Letztendlich werden wir erst im Lauf der kommenden Jahre sehen,
    welche Auswirkungen das Gesetz auf den Bauablauf haben wird. Vor
    diesem Hintergrund wird sich die nächste Bundesregierung und das
    Parlament mit einer Evaluierung des Gesetzes und womöglich einer
    Korrektur befassen müssen. Denn angesichts der großen Bauaufgaben,
    die insbesondere im Wohnungsbau vor uns liegen, können wir uns
    Rechtsunsicherheit und Stillstand nicht leisten." Erklärte Pakleppa
    abschließend.

    OTS: ZDB Zentralverband Dt. Baugewerbe
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/33001
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    Pressekontakt:
    Dr. Ilona K. Klein
    Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    Zentralverband Deutsches Baugewerbe
    Kronenstr. 55-58
    10117 Berlin
    Telefon 030-20314-409, Fax 030-20314-420
    eMail klein@zdb.de, www.zdb.de



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