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    Urteil zu Altverträgen  3806  0 Kommentare Bausparer: BGH lässt 250.000 Kunden fallen

    Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil über die umstrittenen Kündigungen gut verzinster älterer Bausparverträge durch die Bausparkassen gesprochen. Bausparkassen dürfen Verträge kündigen, wenn Kunden die Darlehen auch zehn Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht abgerufen haben. 

    Seit 2015 waren 250.000 Kunden mit unvollständig besparten Verträgen gekündigt worden, weil diese seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif gewesen waren. Aktuell liegen mehr als 100 Bauspar-Verfahren beim BGH. Das BGH-Urteil gibt die bundesweite Linie vor. Karlsruhe hat entschieden, dass die Kündigung rechtskonform seien, weil wenn ein Bausparvertrag mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage läuft, dann widerspreche dies dem Sinn und Zweck des Bausparens, siehe hier. Nachdem die Kündigungspraxis für rechtens erklärt wurde, müssen weitere Kunden mit Kündigungen rechnen.

    Die Frage lautete, wenn Bausparer ihr Darlehen deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil durch die Verträge heute ungewöhnlich hohe Zinsen abgeworfen werden, ob die Kassen das hinnehmen müssen oder ob ihnen zehn Jahre nach Zuteilungsreife ein Kündigungsrecht zustehe ("WallstreetOnline")?

    Hintergrund des Rechtsstreits

    Am BGH wurden zwei Fälle verhandelt. Einmal ging es um einen gekündigten Vertrag von 1978 und einmal um zwei Verträge von 1999. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht in Stuttgart die Kündigungen als rechtswidrig erklärt. Dagegen wehrte sich die Bausparkasse und die Fälle landeten vor dem BGH.

    Die Problemlage bei den Bausparverträgen

    Bausparverträge sind in erster Linie zum Finanzieren von Hausbau, Wohnungskauf oder Renovierung gedacht. Der Bausparvertrag wird über eine feste Summe abgeschlossen. Der Sparer zahlt in der ersten Phase monatliche Beträge ein und bekommt darauf Zinsen. In der sogenannten Ansparphase erreichen die Spareinlagen circa 40 Prozent und von nun an ist der Bausparvertrag zuteilungsreif. Es kommt die Darlehensphase, in der der Kunde auf das Darlehen entsprechende Zinsen an die Bausparkasse zahlen muss. Soweit die Theorie, denn ein Bausparvertrag kann bis zur vollständigen Bausparsumme vom Sparer bespart werden und erhält die vereinbarten Zinsen.  

    Häufige Praxis in der Niedrigzinsphase

    In der aktuellen Niedrigzinsphase ist es für Bausparer günstiger den Vertrag mit den üppigen Zinsen weiterlaufen zu lassen, anstatt ein Darlehen in Anspruch zu nehmen. Dies ist auch möglich, denn grundsätzlich gibt es vier Möglichkeiten mit der Zuteilung umzugehen:

    1. Sie nehmen die Zuteilung an und erhalten das Sparguthaben plus Zinsen sowie das Darlehen,
    2. Sie beantragen eine Verschiebung der Zuteilung und nehmen Guthaben und Darlehen erst später in Anspruch, 
    3. Sie erhöhen die Bausparsumme des Vertrags und sparen weiter an, weil Ihnen die Bausparsumme noch zu niedrig erscheint,
    4. Sie lehnen zu Zuteilung ab und lassen sich das Guthaben ausbezahlen.

     

    Das Verträge, die zu 100 Prozent bespart sind gekündigt werden dürfen, steht außer Frage.

    Von der jüngsten Kündigungswelle waren jedoch die Bausparer betroffen, die die vereinbarte Bausparsumme nocht nicht erreicht hatten. In diesen Fällen waren die Verträge zwar schon seit zehn Jahren zuteilungsreif (es wurde mindestens 40 Prozent der Bausparsumme erreicht), das Darlehen wurde aber nicht abgerufen.  

    Der BGH-Anwalt Reiner Hall konstatierte, dass ein Bausparvertrag kein normaler Sparvertrag sein, denn es ginge darum, durch regelmäßige Einzahlungen den Anspruch auf ein günstiges Darlehen zu erwerben ("Stern"). Der Anwalt der Bausparer, Peter Wassermann, wies daraufhin, dass beim Abschluss eines Bausparvertrages niemand wisse, ob er das Darlehen in Zukunft gebrauchen könne. Daher dürfe die aktuelle Niedrigzinsphase nicht zulasten der Kunden gehen. 

     




    wallstreetONLINE Redaktion
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