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    Unfall bei der Probefahrt  526  0 Kommentare Autokäufer sind in der Pflicht / R+V-Infocenter: vorab schriftliche Vereinbarung abschließen

    Wiesbaden (ots) - Wer einen Gebrauchtwagen kauft, entscheidet
    meist nach einer Probefahrt. Doch wer haftet, wenn dabei ein Unfall
    passiert? Das Infocenter der R+V Versicherung rät, vorab eine
    schriftliche Vereinbarung abzuschließen - zur Sicherheit von Käufer
    und Verkäufer.

    Bei einem 'normalen' Unfall ist die Sachlage klar: "Grundsätzlich
    deckt die Haftpflichtversicherung Schäden bei anderen ab. Die Schäden
    am Fahrzeug sind Sache der Vollkaskoversicherung", sagt Karl Walter,
    Kfz-Experte beim Infocenter der R+V Versicherung. Bei einer
    Probefahrt haftet jedoch der mögliche Käufer, so der Experte: "Diese
    müssen im Schadenfall die Mehrkosten zahlen, also mindestens die
    Selbstbeteiligung und die Höherstufung des Versicherungsnehmers."

    Vor der Fahrt Vereinbarung abschließen

    Wie ist das Fahrzeug versichert? Wie hoch die Selbstbeteiligung?
    Wer diese Fragen vor der Testfahrt klärt, kann böse Überraschungen
    vermeiden. Eine schriftliche Vereinbarung kommt dabei beiden Seiten
    zugute. Den Verkäufer entbindet sie von sämtlichen Ansprüchen, die
    durch Verkehrsverstöße bei der Probefahrt entstehen könnten - zum
    Beispiel auch, wenn der Kaufinteressent mit 60 Stundenkilometern
    durch eine Tempo-30-Zone rast. Das Auto ist während der Testfahrt
    ganz normal weiter versichert. "Um den Versicherungsschutz trotz
    Probefahrtvereinbarung aber nicht zu verlieren, sollte sich der
    Verkäufer vom Interessenten einen gültigen Führerschein und
    Personalausweis zeigen lassen", rät Kfz-Experte Walter.

    Andere Regeln bei Händlern

    Etwas anders sieht die Rechtslage bei Händlern aus. Bieten sie
    Autos für eine Probefahrt an, können Käufer davon ausgehen, dass der
    Wagen versichert ist. "Den Käufer schützt die sogenannte
    stillschweigende Haftungsfreistellung. Solange der Händler nicht
    ausdrücklich auf das Gegenteil hinweist, kann der Probefahrer davon
    ausgehen, dass der Wagen vollkaskoversichert ist", erklärt
    Kfz-Experte Walter. Das bedeutet auch, dass der Käufer bei Unfällen
    nicht haftet und auch keine Selbstbeteiligung leisten muss. Ausnahme:
    Der Probefahrer handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

    Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

    - Ein Musterformular für eine schriftliche Probefahrtvereinbarung
    bieten beispielsweise die Automobilclubs zum Herunterladen an.
    - Dabei sollte der Verkäufer auch daran denken, dass das Auto
    durch einen Unfall möglicherweise an Wert verliert.

    www.infocenter.ruv.de

    OTS: R+V-Infocenter
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/63400
    newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_63400.rss2

    Pressekontakt:
    R+V-Infocenter
    06172/9022-131
    a.kassubek@arts-others.de
    www.infocenter.ruv.de



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