Widerrufsjoker für Sparkassenkunden
Glück für hunderttausende Sparkassenkunden: BGH-Urteil hilft Verbrauchern beim Widerrufsjoker
Immobilienkreditverträge aller Sparkassen ab Mitte des Jahres 2010 enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bzw. Widerrufsinformationen. Das hat jüngst der Bundesgerichtshof entschieden. Die Folge: Glück für hunderttausende Kunden der Sparkassen, denn mit diesen Verträgen können sie einen teuren Immobilienkredit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung jetzt jederzeit beenden, um dann zinsgünstig umzuschulden und viel Geld zu sparen. Zinssprünge von bis zu 2,5 % sind möglich und das spart oft zehntausende Euro.
Muster mit falscher Widerrufsbelehrung
Der Sparkassenverlag gibt standardisierte Vertragsformulare in elektronischer Form aus. Diese Formulare stehen allen Sparkassen zur Nutzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung. Enthält ein Musterformular einen Fehler, so nimmt dieser Fehler unweigerlich „Einzug“ in jeden einzelnen Vertrag der Sparkasse. Entscheidend ist also die Formularnummer auf der Seite der Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation. Die Formularnummer finden Sie übrigens am linken, unteren Seitenrand Ihrer Widerrufsinformation.
Auf diese Nummer kommt es an: 192.643.000
Der Bundesgerichtshof hat in seiner veröffentlichten Urteilsbegründung (Az. XI ZR 434/15) die Widerrufsinformation der Sparkasse mit der Formularnummer 192.643.000 beanstandet, weil darin keine Angaben zu der für die Darlehensnehmer „zuständigen Aufsichtsbehörde“ gemacht wurde. Somit erfüllt diese Belehrung nicht sämtliche Bedingungen, die das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig macht. Ein unklarer Fristbeginn ist nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein gravierender Mangel mit dem Prädikat „widerrufsrelevant“.
Auch wenn die Formularnummer 192.643.000 Ihrer Widerrufsinformation nicht die genannte ist, lohnt sich dennoch eine Prüfung. Bei Gansel Rechtsanwälte bekommen Sie in kürzester Zeit eine kostenfreie Ersteinschätzung. Darin erfahren Sie unter anderem ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, wie viel Sie durch einen Widerruf sparen können und wann Sie mit einem Ergebnis rechnen können.
„Zuständige Aufsichtsbehörde“ und unklare Frist
Die Widerrufsinformation der Sparkasse nennt überflüssigerweise die „zuständige Aufsichtsbehörde“ als sog. Pflichtangabe und macht das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung auch dieser Angaben im Darlehensvertrag abhängig.
Der Fehler der Sparkassenbelehrung: Diese Aufsichtsbehörde wird nicht im Darlehensvertrag genannt, sondern im sog. "Europäischen Standardisierten Merkblatt", einem vorvertraglichen Informationsblatt. Wenn aber von den Pflichtangaben der Lauf der Widerrufsfrist abhängen soll, dann müssen sie auch im Kreditvertrag genannt werden. Anderenfalls ist die Widerrufsbelehrung nicht korrekt.
Der Bundesgerichtshof:
„Durch die beispielhafte Auflistung von ‚Pflichtangaben‘, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben ... zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht.“
Die Sparkasse hat ihre Kunden „entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Damit hat sie nicht sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.“
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Die Folge: Die 14 tägige Widerrufsfrist hat nicht zu laufen begonnen und das Darlehen kann weiterhin widerrufen werden.
Mit Widerruf zur spürbaren Ersparnis
Nach einem erfolgreichen Widerruf wird das bestehende Darlehen rückabgewickelt. Der Darlehensnehmer kann dann bei seinem oder einem anderen Kreditinstitut zu besseren Konditionen neu finanzieren. Bedenkt man, dass seinerzeit Darlehen mit einem Zinssatz um die 4 % ausgereicht wurden und heute Darlehen mit 1,5 % Zinsen angeboten werden, so lässt sich durch den Widerruf eine erhebliche Ersparnis erzielen. Das nicht zuletzt auch dadurch, weil bei der Rückabwicklung zudem noch die Verzinsung der bisher gezahlten Raten (Zins und Tilgung) gefordert werden kann. So können letztlich Ersparnisse zwischen 10.000 und 20.000 Euro zustande kommen. Zudem sichert man sich auch für die weiteren Jahre die günstigen Zinsen.
Dr. Timo Gansel und seine 20 Rechtsanwälte in Berlin prüfen Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen kostenfrei auf widerrufsrelevante Fehler. Wichtig! Die Kanzlei übernimmt nur Fälle, die sich wirtschaftlich für ihre Mandanten lohnen. Näheres unter www.gansel-rechtsanwaelte.de