EANS-Kapitalmarktinformation
Raiffeisen Bank International AG / Rechtsänderung zu anderen Wertpapieren als Aktien
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Sonstige Kapitalmarktinformationen übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
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Mitteilung an die Inhaber von Schuldverschreibungen unter dem
"Euro Medium Term Note Programme" der
Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft
(das "Programm")
Verschmelzung der Raiffeisen Zentralbank Österreich
Aktiengesellschaft auf die Raiffeisen Bank International AG
Im Rahmen des Programms ausstehende Schuldverschreibungen (die
"Schuldverschreibungen"):
Serien Nr. / ISIN:
Serie 8 / XS0120255137;
Serie 11 / XS0146284442;
Serie 54 / XS0289338609;
Serie 59 / XS0300807939;
Serie 89 / XS0361753204;
Serie 100 / XS0383448114;
Serie 108 / XS0439489625
Am 18. März 2017 wurde die Verschmelzung der Raiffeisen Zentralbank
Österreich Aktiengesellschaft ("RZB") als übertragende Gesellschaft
auf die Raiffeisen Bank International AG ("RBI")- einer
Tochtergesellschaft im Mehrheitseigentum der RZB - (die
"Verschmelzung") im österreichischen Firmenbuch eingetragen. Die
Verschmelzung erfolgte nach österreichischem Recht, womit die RBI zum
Gesamtrechtsnachfolger der RZB wurde und alle Rechte und
Verbindlichkeiten der RZB (inklusive jener unter den
Schuldverschreibungen) übernahm.
Die Deutsche Trustee Company Limited, als Treuhänderin (die
"Treuhänderin" - "Trustee") für die Inhaber der Schuldverschreibungen
(die "Schuldverschreibungsinhaber"), hat gemäß Ziffer 10.1 der für
die jeweilige Serie von Schuldverschreibungen geltenden Trust Deeds
(wie nachstehend definiert) festgestellt, dass jeder "mögliche
Kündigungsgrund"("Potential Event of Default") oder "tatsächliche
Kündigungsgrund" ("Event of Default"), welcher sonst aufgrund der
Verschmelzung gemäß
(A) den Bedingungen ("Conditions") 10(e)(i), 10(e)(ii) und 10(h) der
Schuldverschreibungen, die durch den 1999 Trust Deed beziehungsweise
den 2001 Trust Deed (wie nachstehend definiert) begründet wurden; und
(B) den Bedingungen("Conditions") 14(e)(i), 14(e)(ii) und 14(h) der
Schuldverschreibungen, die durch den 2006 Trust Deed, 2007 Trust Deed
beziehungsweise den 2009 Trust Deed (wie nachstehend definiert)
begründet wurden,
eintreten hätte können, für die Zwecke der Schuldverschreibungen
nicht als solcher behandelt werden soll. Die Treuhänderin hat ihre
Feststellung auf der Grundlage getroffen, dass sich die Verschmelzung
nicht wesentlich nachteilig auf die Interessen der
Schuldverschreibungsinhaber auswirkt. Bei dieser Beurteilung hat die
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