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    EANS-Kapitalmarktinformation  761  0 Kommentare Raiffeisen Bank International AG / Rechtsänderung zu anderen Wertpapieren als Aktien

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    Mitteilung an die Inhaber von Schuldverschreibungen unter dem
    "Euro Medium Term Note Programme" der
    Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft
    (das "Programm")

    Verschmelzung der Raiffeisen Zentralbank Österreich
    Aktiengesellschaft auf die Raiffeisen Bank International AG

    Im Rahmen des Programms ausstehende Schuldverschreibungen (die
    "Schuldverschreibungen"):

    Serien Nr. / ISIN:
    Serie 8 / XS0120255137;
    Serie 11 / XS0146284442;
    Serie 54 / XS0289338609;
    Serie 59 / XS0300807939;
    Serie 89 / XS0361753204;
    Serie 100 / XS0383448114;
    Serie 108 / XS0439489625

    Am 18. März 2017 wurde die Verschmelzung der Raiffeisen Zentralbank
    Österreich Aktiengesellschaft ("RZB") als übertragende Gesellschaft
    auf die Raiffeisen Bank International AG ("RBI")- einer
    Tochtergesellschaft im Mehrheitseigentum der RZB - (die
    "Verschmelzung") im österreichischen Firmenbuch eingetragen. Die
    Verschmelzung erfolgte nach österreichischem Recht, womit die RBI zum
    Gesamtrechtsnachfolger der RZB wurde und alle Rechte und
    Verbindlichkeiten der RZB (inklusive jener unter den
    Schuldverschreibungen) übernahm.

    Die Deutsche Trustee Company Limited, als Treuhänderin (die
    "Treuhänderin" - "Trustee") für die Inhaber der Schuldverschreibungen
    (die "Schuldverschreibungsinhaber"), hat gemäß Ziffer 10.1 der für
    die jeweilige Serie von Schuldverschreibungen geltenden Trust Deeds
    (wie nachstehend definiert) festgestellt, dass jeder "mögliche
    Kündigungsgrund"("Potential Event of Default") oder "tatsächliche
    Kündigungsgrund" ("Event of Default"), welcher sonst aufgrund der
    Verschmelzung gemäß

    (A) den Bedingungen ("Conditions") 10(e)(i), 10(e)(ii) und 10(h) der
    Schuldverschreibungen, die durch den 1999 Trust Deed beziehungsweise
    den 2001 Trust Deed (wie nachstehend definiert) begründet wurden; und

    (B) den Bedingungen("Conditions") 14(e)(i), 14(e)(ii) und 14(h) der
    Schuldverschreibungen, die durch den 2006 Trust Deed, 2007 Trust Deed
    beziehungsweise den 2009 Trust Deed (wie nachstehend definiert)
    begründet wurden,

    eintreten hätte können, für die Zwecke der Schuldverschreibungen
    nicht als solcher behandelt werden soll. Die Treuhänderin hat ihre
    Feststellung auf der Grundlage getroffen, dass sich die Verschmelzung
    nicht wesentlich nachteilig auf die Interessen der
    Schuldverschreibungsinhaber auswirkt. Bei dieser Beurteilung hat die
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