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    PTA-HV  592  0 Kommentare Kremlin AG: Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung

    Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

    Steinheim (pta031/27.03.2017/15:55) - Kremlin AG
    Hamburg
    Amtsgericht Hamburg, HRB 84233
    WKN A1PHFR - ISIN DE000A1PHFR2

    Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung
    am 7. April 2017 kraft gerichtlicher Ermächtigung

    Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 10. Februar 2017 wurde die außerordentliche Hauptversammlung der Kremlin AG, am Freitag, den 07. April 2017, um 10:00 Uhr, im internationalen Handelszentrum (IHZ), Raum 0729, 7. Etage im Hochhaus, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin einberufen.

    Aufgrund der vom Amtsgericht Hamburg durch Beschluss vom 13. März 2017, berichtigt mit Beschluss vom 21. März 2017, erteilten Ermächtigung macht die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, als Aktionärin der Kremlin AG die folgenden Ergänzungen der Tagesordnung einschließlich Beschlussvorschlägen bekannt:

    I. Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG

    Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

    Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung der folgenden Vorgänge:

    a) Führungslosigkeit der Gesellschaft infolge Verurteilung von Herrn Wolfgang Wilhelm Reich u.a. wegen unrichtiger Darstellung und falschen Angaben in sieben Fällen

    Herr Reich wurde durch das Landgericht Stuttgart am 17.05.2013, rechtskräftig geworden am 27.02.2014, wegen unrichtiger Darstellung, falscher Angaben in sieben Fällen sowie verbotener Marktmanipulation in 22 Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Haft, ausgesetzt zur Bewährung für vier Jahre verurteilt. Mit Rechtskraft des Urteils ist sein Amt als Vorstand der Gesellschaft kraft Gesetzes erloschen. Bis zur gerichtlichen Bestellung des Herrn Hans Hermann Mindermann mit Beschluss vom 30.05.2015, die auf Antrag des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft, Herrn Ralf Bake, erfolgte, war die Gesellschaft daher für einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren führungslos.

    - Hat Herr Reich den Aufsichtsrat oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder über seine Verurteilung in Unkenntnis gehalten und dadurch die Führungslosigkeit der Gesellschaft verheimlicht?
    - Hat das Aufsichtsratsmitglied Gerhard Proksch es pflichtwidrig unterlassen, den Aufsichtsrat über die strafrechtliche Verurteilung des Wolfgang Wilhelm Reich zu unterrichten, obwohl ihm die Verurteilung aufgrund seiner Funktion als Strafverteidiger des Herrn Reich bekannt war?

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    Verfasst von Pressetext (Adhoc)
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