DGAP-Adhoc
Deutsche Börse AG: EMPFOHLENER UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS VON DEUTSCHE BÖRSE AG UND LONDON STOCK EXCHANGE GROUP PLC - Europäische Kommission untersagt empfohlenen Unternehmenszusammenschluss zwischen Deutsche Börse AG und London Stock Exchange Group plc
DGAP-Ad-hoc: Deutsche Börse AG / Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen |
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GESETZLICHEN VERBOTEN UNTERLIEGEN WÜRDE
Deutsche Börse AG: EMPFOHLENER UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS VON DEUTSCHE BÖRSE AG UND LONDON STOCK EXCHANGE GROUP PLC - Europäische Kommission untersagt empfohlenen Unternehmenszusammenschluss zwischen Deutsche Börse AG und London Stock Exchange Group plc
Die Europäische Kommission hat heute die Deutsche Börse AG ("DBAG") darüber
informiert, dass sie entschieden hat, den empfohlenen Unternehmenszusammenschluss zwischen der DBAG und der London Stock Exchange Group plc ("LSEG") zu untersagen.
Ungeachtet der seitens der Unternehmen angebotenen Abhilfemaßnahmen ist die
Europäische Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zusammenschluss den
effektiven Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindere.
Mit der förmlichen Zustellung der Untersagungsentscheidung wird zeitnah gerechnet. Nachdem der DBAG die Entscheidung der Europäischen Kommission förmlich zugestellt wurde, wird der Eintritt der Vollzugsbedingung nach Ziffer 14.1 B.7 (EU-Fusionskontrolle) der Angebotsunterlage für das Tauschangebot der HLDCO123 PLC an die Aktionäre der DBAG vom 1. Juni 2016 unmöglich. Nach Erhalt der förmlichen Zustellung der Untersagungsentscheidung erlischt dementsprechend das Tauschangebot automatisch und die Kooperationsvereinbarung zwischen u.a. der DBAG und der LSEG vom 16. März 2016 endet automatisch.
Deutsche Börse AG: EMPFOHLENER UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS VON DEUTSCHE BÖRSE AG UND LONDON STOCK EXCHANGE GROUP PLC - Europäische Kommission untersagt empfohlenen Unternehmenszusammenschluss zwischen Deutsche Börse AG und London Stock Exchange Group plc
Die Europäische Kommission hat heute die Deutsche Börse AG ("DBAG") darüber
informiert, dass sie entschieden hat, den empfohlenen Unternehmenszusammenschluss zwischen der DBAG und der London Stock Exchange Group plc ("LSEG") zu untersagen.
Ungeachtet der seitens der Unternehmen angebotenen Abhilfemaßnahmen ist die
Europäische Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zusammenschluss den
effektiven Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindere.
Mit der förmlichen Zustellung der Untersagungsentscheidung wird zeitnah gerechnet. Nachdem der DBAG die Entscheidung der Europäischen Kommission förmlich zugestellt wurde, wird der Eintritt der Vollzugsbedingung nach Ziffer 14.1 B.7 (EU-Fusionskontrolle) der Angebotsunterlage für das Tauschangebot der HLDCO123 PLC an die Aktionäre der DBAG vom 1. Juni 2016 unmöglich. Nach Erhalt der förmlichen Zustellung der Untersagungsentscheidung erlischt dementsprechend das Tauschangebot automatisch und die Kooperationsvereinbarung zwischen u.a. der DBAG und der LSEG vom 16. März 2016 endet automatisch.
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