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ICF BANK AG Wertpapierhandelsbank:
DGAP-News: ICF BANK AG Wertpapierhandelsbank / Schlagwort(e): Sonstiges Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch ('Marktmissbrauchsverordnung') |
NICHT ZUR VERBREITUNG, ÜBERMITTLUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG, DIREKT ODER INDIREKT, IN GÄNZE ODER IN TEILEN IN DEN VEREINIGTEN STAATEN, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN DIE VERBREITUNG DIESER MITTEILUNG RECHTSWIDRIG IST
Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch ("Marktmissbrauchsverordnung") und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission und gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016.
Die ICF BANK AG Wertpapierhandelsbank ("ICF BANK" oder "Stabilisierungsmanager") hat im Zusammenhang mit dem Börsengang der IBU-tec advanced materials AG (die "Gesellschaft"), Weimar, die Funktion des Stabilisierungsmanagers übernommen und wird vom 30. März 2017 bis maximal 28. April 2017 (jeweils einschließlich) (der "Stabilisierungszeitraum") in Bezug auf die voraussichtlich am 30. März 2017 zum Handel im nicht regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Scale Segment) einzubeziehenden Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE000A0XYHT5; WKN: A0XYHT) berechtigt sein, in dem gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Marktmissbrauchsverordnung zulässigen Umfang, im Namen und für Rechnung der ICF BANK Mehrzuteilungen vorzunehmen oder Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen (die "Stabilisierungsmaßnahmen").