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    EANS-News  593  0 Kommentare Frauenthal Holding AG / Veröffentlichung gemäß § 82 Abs 9 iVm § 82 Abs 8 sowie § 82 Abs 10 BörseG / Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats über die beabsichtigte Veräußerung eigener Aktien

    EANS-News: Frauenthal Holding AG / Veröffentlichung gemäß § 82 Abs 9 iVm § 82 Abs 8 sowie § 82 Abs 10 BörseG / Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats über die beabsichtigte Veräußerung eigener Aktien

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    Aktienbewegung

    B E R I C H T

    des Vorstands und des Aufsichtsrats

    der Frauenthal Holding AG

    mit dem Sitz in Wien (FN 83990 s)

    über die beabsichtigte Veräußerung eigener Aktien

    vom 27. April 2017

    Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Frauenthal Holding AG ("Gesellschaft")

    mit dem Sitz in Wien erstatten gemäß (analog) § 153 Abs 4 iVm 159 Abs 2 Z 3 AktG

    an die Aktionäre den nachfolgenden Bericht über den beabsichtigten Verkauf von

    eigenen Aktien der Gesellschaft zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2012-2016

    für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und für Führungskräfte der

    Frauenthal Gruppe ("Aktienoptionsplan 2012-2016") und zur Bedienung weiterer

    Aktienoptionen.

    1. Die Aktienoptionen

    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat den Aktienoptionsplan 2012-2016 am 1. Juni

    2011 gemäß § 95 Abs 5 Z 10 AktG beschlossen. Der Aktienoptionsplan 2012-2016

    hatte eine Laufzeit von fünf Jahren (2012-2016). Bezugsberechtigte

    Planteilnehmer waren die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und

    Führungskräfte der Frauenthal Gruppe; zuletzt waren dies 10 Personen. Auf Basis

    einer leistungsorientierten, diskretionären Entscheidung des Aufsichtsrats der

    Gesellschaft konnten im Rahmen des Aktienoptionsplans 2012-2016 jedem

    Planteilnehmer in den Jahren 2012-2016 für außerordentliche Leistungen in den

    Geschäftsjahren 2011 bis 2015 jährlich bis zu höchstens 10.000 Stück Optionen,

    die zum Bezug von je einer auf Inhaber lautenden, nennwertlosen Stückaktie der

    Gesellschaft zum Bezugspreis von EUR 2 je Aktie berechtigen, gewährt werden. Der

    Ausübungspreis von EUR 2 entspricht dem aufgerundeten durchschnittlichen

    Buchwert je eigener Frauenthal Aktie gemäß Jahresabschluss der Gesellschaft zum

    31. Dezember 2010.

    Nach entsprechender Beschlussfassung durch die ordentliche Hauptversammlung vom

    23. Mai 2016 hat der Aufsichtsrat ein neues Aktienoptionsprogramm mit

    fünfjähriger Laufzeit gemäß § 95 Abs 5 Z 10 AktG genehmigt (,,Aktienoptionsplan

    2017-2021", gemeinsam mit dem Aktienoptionsplan 2012-2016, die

    ,,Aktienoptionspläne"). Bezugsberechtigte Planteilnehmer sind die Mitglieder des

    Vorstands der Gesellschaft und weitere ungefähr 10 bis 15 Führungskräfte der

    Frauenthal Gruppe. Unter dem Aktienoptionsplan 2017-2021 können jedem

    Planteilnehmer in den Jahren 2017-2021 für außerordentliche Leistungen in den

    Geschäftsjahren 2016 bis 2020 jährlich bis zu höchstens 10.000 Stück Optionen,

    die zum Bezug von je einer auf Inhaber lautenden, nennwertlosen Stückaktie der

    Gesellschaft zum Bezugspreis von EUR 2 je Aktie berechtigen, gewährt werden. Als

    besonderer langfristiger Anreiz besteht zudem die Möglichkeit, TOP-

    Führungskräften davon abweichend im Jahr des Ablaufs einer allfälligen

    Funktionsperiode jeweils bis zu höchstens 50.000 Stück Optionen zuzuteilen.

    Insgesamt können unter dem Aktienoptionsplan 2017-2021 maximal 250.000

    Aktienoptionen zugeteilt werden.

    Die Zuteilung von Optionen unter den Aktienoptionsplänen der Gesellschaft findet

    in jedem Geschäftsjahr jeweils einmalig innerhalb der ersten sechs Monate für

    das unmittelbar vorangehende Geschäftsjahr mittels Aufsichtsratsbeschlusses

    statt. Ein Eigeninvestment der Planteilnehmer ist in Zusammenhang mit der

    Zuteilung von Optionen nicht vorgesehen. Zugeteilte Optionen sind im Regelfall

    nach Ablauf von drei Jahren ab Zuteilung an den Planteilnehmer und längstens bis

    zum Ablauf desselben Geschäftsjahres ausübbar. Voraussetzung ist ein aufrechtes

    Anstellungsverhältnis mit einem Unternehmen der Frauenthal Gruppe bzw im Fall

    von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft ein aufrechter Vorstands-

    Anstellungsvertrag. Optionen sind nicht übertragbar und müssen höchstpersönlich

    ausgeübt werden. Für die aufgrund Ausübung der Optionen erworbenen Aktien gilt

    im Regelfall eine Behaltefrist von 36 Monaten. Jeder Teilnehmer an den

    Aktienoptionsplänen ist berechtigt, so viele der aufgrund Ausübung der Optionen

    erworbenen Aktien vor Ablauf der Behaltefrist zu verkaufen, wie erforderlich

    ist, damit er seine persönliche Einkommensteuer in Bezug auf die Ausübung der

    Optionen aus dem Netto-Veräußerungserlös entrichten kann.

    Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu den Aktienoptionsplänen sowie der

    Grundsätze und Leistungsanreize, die der Gestaltung der Optionen zugrunde

    liegen, wird auf die schriftlichen Berichte des Vorstands und des Aufsichtsrats

    vom 1. Juni 2011 und vom 23. Mai 2016, die auf der Internetseite der

    Gesellschaftwww.frauenthal.atzugänglich sind, verwiesen.

    Eine ehemalige Führungskraft der Frauenthal Gruppe hat anlässlich ihres

    Ausscheidens Ansprüche betreffend als Leistungsanreiz während aufrechtem

    Anstellungsverhältnis in Aussicht gestellte Optionen geltend gemacht und 2016

    nach Verhandlungen 10.000 Optionen zugeteilt bekommen. Diese können noch bis zum

    28. Februar 2018 ausgeübt werden. Für erworbene Aktien gilt eine Behaltefrist

    bis 1. März 2018. Ansonsten gelten die Bedingungen des Aktienoptionsplans 2012-

    2016.

    Im November 2016 wurden einer Führungskraft im Zuge ihres Eintritts in die

    Frauenthal Gruppe als Vorstandsmitglied einer Konzerngesellschaft 10.000

    Optionen, die zum Bezug von 10.000 Aktien der Gesellschaft zu einem Bezugspreis

    von EUR 2 je Aktie berechtigen, eingeräumt. Diese Optionszuteilung war

    erforderlich, um die neue Führungskraft zu gewinnen und ist gleichzeitig ein

    wesentlicher Anreiz für die Führungskraft, sich mit allen Kräften und nachhaltig

    für die Frauenthal Gruppe einzusetzen. Die Optionen werden am 1 November 2017

    ausübbar und für erworbene Aktien gilt eine Behaltefrist von 3 Jahren ab

    Ausübung. Ansonsten gelten die Bedingungen des Aktienoptionsplans 2017-2021.

    2. Anzahl und Aufteilung der bereits eingeräumten und zuteilbaren Optionen

    Unter dem Aktienoptionsplan 2012-2016 wurden vom Aufsichtsrat in den

    Geschäftsjahren 2012 bis 2016 (für die Geschäftsjahre 2011 bis 2015) insgesamt

    181.000 Optionen zugeteilt, davon 50.000 an das Vorstandsmitglied Dr. Martin

    Sailer, 15.000 an das Vorstandsmitglied Mag. Wolfgang Knezek und 116.000 an

    weitere Führungskräfte der Frauenthal-Gruppe.

    Von den im Geschäftsjahr 2014 für das Geschäftsjahr 2013 zugeteilten insgesamt

    48.000 Optionen werden voraussichtlich 38.000 Optionen am 27. Mai 2017 ausübbar.

    Diese Optionen berechtigen zum Bezug von 38.000 auf Inhaber lautenden,

    nennwertlosen Stückaktien zum Kaufpreis von EUR 2 und können von den

    Optionsberechtigten laut Aktienoptionsplan 2012-2016 bis 31. Dezember 2017

    ausgeübt werden. Von den weiteren, wie oben beschrieben eingeräumten Optionen

    sind 10.000 bereits ausübbar und können noch bis 28. Februar 2018 ausgeübt

    werden. Weitere 10.000 Optionen können ab 1. November 2017 bis 10. Dezember 2017

    ausgeübt werden.

    Die Gesellschaft geht davon aus, dass sämtliche Optionen in den nächsten Monaten

    ausgeübt werden und beabsichtigt, die Optionen durch Wiederverkauf von

    rückgekauften Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Der Vorstand der Gesellschaft

    beabsichtigt, einen diesbezüglichen Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat der

    Gesellschaft beabsichtigt, nach dem Beschluss des Vorstands diesem Beschluss

    zuzustimmen und einen gleichlautenden Beschluss zu fassen.

    3. Zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre

    Das wichtigste Kapital eines Unternehmens sind die Mitarbeiter. Ohne ihren

    Einsatz ist ein wirtschaftlicher Erfolg nicht möglich. Der Verkauf eigener

    Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zum

    Zweck der Durchführung der Aktienoptionspläne ist im Interesse der Gesellschaft,

    da damit die Mitarbeiter der Unternehmensgruppe noch enger an das Unternehmen,

    in dem sie tätig sind, und an die Frauenthal Gruppe gebunden und durch Ausgabe

    von Aktien verstärkt motiviert werden. Die Identifikation mit dem Unternehmen

    nimmt zu, wenn Mitarbeiter auch Anteilseigner sind. Sie gewinnen dadurch auch

    größeres Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft. Die Gesellschaft

    ist international tätig und dem Wettbewerb auf dem internationalen Markt für

    Führungskräfte ausgesetzt. Sie hat daher aus vernünftigen kaufmännischen

    Überlegungen ein großes Interesse daran, leistungsfähige Führungskräfte zu

    gewinnen, zu motivieren und langfristig an das Unternehmen zu binden. Ein

    Aktienoptionsplan ist ein geeignetes und international übliches Mittel zum

    Erreichen dieses Ziels. Viele österreichische Unternehmen haben solche

    Aktienoptionspläne schon eingeführt.

    Gemäß § 65 Abs 1b letzter Satz AktG ist die Veräußerung eigener Aktien an

    Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstands der

    Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens zur

    Bedienung von Aktienoptionen von Gesetzes wegen gerechtfertigt; die Veräußerung

    eigener Aktien an diese Personen bedarf keiner Beschlussfassung (dh keiner

    gesonderten Ermächtigung) der Hauptversammlung. Der Ausschluss des

    Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) ist darüber hinaus sachlich gerechtfertigt, da

    (i) die Aktienoptionen aus den oben angeführten Gründen im Interesse der

    Gesellschaft sind, (ii) der Ausschluss geeignet ist, das Ziel der Absicherung

    der Aktienoptionen zu erreichen und keine Alternative ohne Ausschluss des

    Wiederkaufsrechts besteht, durch die das genannte Ziel auch ohne Ausschluss in

    vergleichbar effizienter Weise erreicht werden kann sowie (iii) der Ausschluss

    des Wiederkaufsrechts verhältnismäßig ist.

    Durch die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss der Möglichkeit der

    Aktionäre, diese Aktien erwerben zu können, kommt es auch nicht zur ,,typischen"

    Verwässerung der Aktionäre. Zunächst ,,erhöhte" sich nämlich der Anteil der

    Altaktionäre bzw die Stimmkraft aus den eigenen Aktien der Altaktionäre nur

    dadurch, dass die Gesellschaft die eigenen Aktien zurückerworben hat und die

    Rechte aus diesen Aktien daher ruhen, solange sie von der Gesellschaft als

    eigene Aktien gehalten werden. Eine Reduktion in der Sphäre des einzelnen

    Altaktionärs tritt erst dadurch ein, dass die Gesellschaft die erworbenen

    eigenen Aktien unter Ausschluss der Kaufmöglichkeit der Aktionäre wieder

    veräußert. Nach der Veräußerung haben die Aktionäre wieder jenen Status, den sie

    bereits vor dem Erwerb der betroffenen eigenen Aktien durch die Gesellschaft

    hatten. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass aufgrund des

    relativ geringen Umfangs der Transaktion keine beherrschende Beteiligung eines

    Berechtigten an der Gesellschaft entstehen kann. Ein vermögensrechtlicher

    Nachteil entsteht den Aktionären durch den relativ geringen Umfang nicht in

    nennenswertem Umfang: Gegenstand der beabsichtigten Veräußerung sind 58.000

    Aktien (0,615% des Grundkapitals).

    Insgesamt ist somit der Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) sachlich

    gerechtfertigt.

    Die Wiederveräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der

    Aktionäre zum Zweck der Bedienung von Aktienoptionen ist ein üblicher und

    allgemein anerkannter Vorgang. Darüber hinaus sorgen die in § 65 AktG und der

    Veröffentlichungsverordnung 2002 (BGBl II Nr. 112/2002) verankerten

    umfangreichen Veröffentlichungspflichten in Zusammenhang mit der Veräußerung

    eigener Aktien - auch in Zusammenhang mit allfälligen weiteren

    Veröffentlichungs­pflichten, die für börsenotierte Gesellschaften gelten - für

    umfassend Transparenz im Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Aktien. Der

    Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) ist überdies nur mit Zustimmung

    des Aufsichtsrats möglich. Der Vorstand der Gesellschaft kann nicht alleine

    entscheiden. Die Interessen der bestehenden Aktionäre werden dadurch keiner

    besonderen Gefahr ausgesetzt.

    Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft kommen zusammenfassend daher

    zum Ergebnis, dass die Bedienung der Aktienoptionen mit eigenen Aktien unter

    Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre den gesetzlichen

    Vorschriften entspricht.

    4. Nächste Schritte

    Nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Veröffentlichung dieses Berichts und

    drei Börsetage nach Veröffentlichung der beabsichtigten Wiederveräußerung von

    eigenen Aktien können eigene Aktien der Gesellschaft zu den vorstehend

    beschriebenen Bedingungen nach Maßgabe entsprechender Ausübungserklärungen der

    Berechtigten veräußert werden.

    Wien, am 27. April 2017

    Der Vorstand und der Aufsichtsrat der

    Frauenthal Holding AG

    Rückfragehinweis:

    Frauenthal Holding AG

    Mag. Erika Hochrieser

    E-Mail: e.hochrieser@frauenthal.at

    Rooseveltplatz 10

    A-1090 Wien

    Tel + 43(1) 505 42 06

    Fax + 43(1) 505 42 06-33

    www.frauenthal.at

    Unternehmen: Frauenthal Holding AG

    Rooseveltplatz 10

    A-1090 Wien

    Telefon: +43 1 505 42 06

    FAX: +43 1 505 42 06 -33

    Email: holding@frauenthal.at

    WWW: www.frauenthal.at

    Branche: Technologie

    ISIN: AT0000762406, AT0000492749

    Indizes: ATX Prime

    Börsen: Amtlicher Handel: Wien

    Sprache: Deutsch





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