In Städten ist die Schadstoffplakette oft Pflicht
Seit Anfang 2007 ist es den Städten freigestellt, sogenannte Umweltzonen einzurichten. In diesen Zonen dürfen nur noch Autos mit Schadstoffplakette fahren.
"Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge", so lautet der exakte Name der Feinstaubverordnung. Diese ermächtigt die deutschen Städte, in ihrem Gebiet Umweltzonen einzurichten, in denen nur noch solche Autos fahren dürfen, deren Schadstoff-Ausstoß an Feinstaub und Stickstoffoxid gewisse Grenzwerte nicht überschreitet. Die Umweltzonen sind mit einem besonderen Verkehrsschild gekennzeichnet.
Je nach der Höhe des Schadstoff-Ausstoßes erhalten Fahrzeuge eine rote, gelbe oder grüne Schadstoffplakette der Feinstaubgruppe 2, 3 oder 4. Fahrzeuge, die der Feinstaubgruppe 1 angehören, erhalten keine Schadstoffplakette und dürfen Umweltzonen nur dann befahren, wenn es ihnen durch eine Ausnahmegenehmigung erlaubt ist. Zu dieser Kategorie gehören Dieselfahrzeuge älteren Baujahres und Benziner, die nicht mit einem geregelten Katalysator ausgestattet sind. Wer ein solches Fahrzeug besitzt, muss einen Umweg in Kauf nehmen, wenn eine Umweltzone auf seinem Weg liegt.
Die Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Feinstaubgruppe richtet sich nach den Emissions-Schlüsselnummern in den Fahrzeugdokumenten. Die jeweilige Emissions-Schlüsselnummer ergibt sich aus den beiden rechten Zahlen der Eintragung unter Ziffer 1 im Fahrzeugschein und unter Ziffer 14.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Um festzustellen, ob ein Fahrzeug mit einer Schadstoffplakette ausgestattet wird, muss man sie mit der aktuellen Tabelle in der Feinstaubverordnung vergleichen. Diese Tabelle ist auf den Internet-Präsentationen der Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen, der Verkehrs-Verbände und der technischen Prüfeinrichtungen zu finden. Darüber hinaus können alle Reparaturwerkstätten, die dazu berechtigt sind, Abgasuntersuchungen durchzuführen, Auskünfte über die Zuteilung der Schadstoffplakette geben.
Erhältlich ist die Schadstoffplakette überall dort, wo die Abgasuntersuchung durchgeführt wird, in den Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen und bei den technischen Prüfeinrichtungen. Gewisse Fahrzeuge und Personengruppen sind von der Plakettenpflicht befreit. Das betrifft insbesondere Anwohner mit körperlichen Behinderungen, historische Fahrzeuge sowie Fahrzeuge der Rettungsdienste, der Feuerwehr und der Polizei. Darüber hinaus erteilen die örtlichen Straßenverkehrsbehörden Ausnahmegenehmigungen für begründete Einzelfälle. Wer ohne Schadstoffplakette in eine Umweltzone fährt, muss damit rechnen, mit einem Bußgeld über 40 Euro belangt zu werden.
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