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Mindestanteil am Erbe; Pflichtteil für nahe Verwandte

Auch wer im Testament eines Verstorbenen eigentlich nicht bedacht wird, hat in Deutschland Anspruch auf einen gewissen Mindestanteil am Erbe. Der sogenannte Pflichtteil besteht immer aus Geldleistungen.

Wer etwas vererben möchte, der kann sein Erbe so aufteilen, wie er es für richtig hält - eigentlich. Gerade bei nahen Verwandten gilt es aber, einige Besonderheiten zu beachten, denn auch Verwandte, die eigentlich enterbt wurden, gehen im Erbfall nicht völlig leer aus. Dafür sorgt in Deutschland das sogenannte Pflichtteilsrecht. Konkret bedeute dies, dass im Erbfall allen nahen Angehörigen eine gewisse Mindestbeteiligung am Erbe zugesprochen wird, eben der sogenannte Pflichtteil, der gesetzlich geregelt ist. Zu den nahen Verwandten gehören die Abkömmlinge ebenso wie die Eltern, die Ehegatten und die Lebenspartner. Der Testierfreiheit werden hier also gewisse Grenzen gesetzt. Wichtig ist, dass der Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes nicht mit Sachleistungen befriedigt werden kann, sondern lediglich mit der Zahlung eines Geldbetrages. Umgekehrt kann der Berechtigte beim Pflichtteil seines Erbes die Herausgabe von bestimmten Sachwerten wie beispielsweise Erinnerungsstücken nicht verlangen. Die Anspruchshöhe des Pflichtteils am Erbe liegt grundsätzlich bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Unter bestimmten Umständen kann der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten allerdings auch von diesem gesetzlich festgelegten Erbe ausschließen. Soll der Pflichtteil nicht gezahlt werden, muss dies allerdings bereits im Testament beziehungsweise im Erbvertrag festgelegt sein. Ebenfalls festgelegt werden müssen im Testament oder Erbvertrag die Gründe für die Verweigerung des Pflichtteils. Zwar müssen diese Gründe nicht in allen Einzelheiten ausgeführt werden, der Kernsachverhalt, der zur Zeit der Abfassung von Testament oder Erbvertrag allerdings schon bestehen muss, muss aber deutlich werden. Kommt es zum Rechtsstreit, so kann das Gericht in diesem Falle Beweise für die Richtigkeit des beschriebenen Sachverhaltes verlangen. Die Beweislast liegt dann bei dem oder den Erben.

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