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Einfach eine zustehende Rentenabfindung beantragen

Einige Menschen haben im Laufe ihres Lebens ein Recht auf eine Abfindung ihrer Rente. Dies kann im Falle einer Wiederheirat nach dem Erhalt einer Witwenrente geschehen oder bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Eine Abfindung der Rente wird im Normalfall dann ausgezahlt, wenn der Rentenbetrag aus bestimmten Gründen geschmälert würde. Die Fälle, in denen eine Abfindung beantragt werden kann, sind im Gesetz genau festgeschrieben. Eine Möglichkeit für eine Abfindung der Rente ist eine Wiederheirat nach dem Erhalt einer Witwenrente. Für die erste Heirat ist im Gesetz festgelegt, dass eine Abfindung in der Höhe des 24-fachen Monatsbetrags der Witwenrente fällig ist. Durch die Heirat fällt die Witwenrente weg, daher wird durch die Abfindung der Übergang in ein eventuelles neues Berufsleben leichter gemacht. Unterschieden wird bei einer Witwenrente noch in große und kleine Witwenrente. Im Falle einer kleinen Witwenrente kann der Betrag der Abfindung noch etwas verschmälert werden. Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente sollten sich im Fall einer Wiederheirat an die zuständige Stelle wenden und eine entsprechende Mitteilung machen. Die Abfindung wird dann mit der Einstellung der Witwenrente gezahlt.

Eine zweite Möglichkeit für den Erhalt einer Abfindung der Rente ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit. Hierfür muss eine Minderung um mindestens 40 Prozent nachgewiesen werden. Die Versicherten in der Rentenversicherung müssen ebenso über 18 Jahre alt sein und nachweisen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erwartbar sinkt. Die Abfindung der Rente wird in diesen Fällen für die nächsten zehn Jahre mit der Hälfte des zustehenden Rentenbetrags festgesetzt. Nach dem Ablauf der zehn Jahre übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung den vollen Rentenbetrag und zahlt diesen an den Versicherten aus. Im Fall einer Erwerbsfähigkeitsminderung muss die Abfindung bei der zuständigen Rentenversicherung beantragt werden.

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