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Wie errechnet sich die Rente bei Berufsunfähigkeit

Es kommt recht häufig vor, dass ein Mensch durch einen Unfall oder durch Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. In diesem Fall wird eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt.

Die Berufsunfähigkeit unterscheidet sich maßgeblich von der Arbeitsunfähigkeit. In einem Fall ist man lediglich für den eigenen Beruf, den man erlernt hat, für unfähig befunden. Im anderen Fall ist einem jede Ausübung einer regelmäßigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten. Dies kann durch einen Unfall geschehen oder auch durch eine Krankheit. Bei der Zahlung der entsprechenden Rente ist entscheidend, ob die Unfähigkeit durch die Ausübung des Berufes verursacht wurde oder nicht.

So gibt es zum Beispiel anerkannte Berufskrankheiten, bei denen ohne weitere Fragen der Zusammenhang zum Beruf anerkannt wird. Bergleute, die unter Tage arbeiten und dort regelmäßig rußige und staubige Luft einatmen müssen, erkranken zum Beispiel sehr häufig an Lungenkrankheiten. Hierbei wird dann auch kein Unterschied mehr gemacht, ob der Erkrankte als zusätzliches Risiko auch Raucher war. Wird nun also der Zusammenhang zur Ausübung des Berufes anerkannt, ist die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente etwas einfacher. In den meisten Fällen steht dem Erkrankten dann auch eine Unterstützung durch den Arbeitgeber zu. Ist die Krankheit nicht berufsbedingt, bleibt zu hoffen, dass derjenige eine private Versicherung zur Berufsunfähigkeit abgeschlossen hatte. Ansonsten bleibt nur die Auszahlung einer frühzeitigen Rente. Je nach dem Alter des Frührentners sind dabei aber große Abschläge zu erwarten. Für junge Menschen ist in diesem Fall häufig anzuraten, dass man sich eine andere Arbeit sucht, mit der man weiterhin Beiträge für die Rentenversicherung einzahlen kann. Eine Umschulung ist aber nicht immer möglich.

Wird jemand von den Ärzten nicht nur als berufsunfähig, sondern sogar als arbeitsunfähig eingestuft, ziehen weitere soziale Sicherungssysteme. Arbeitsunfähig ist jemand, der zum Beispiel so große Schmerzen hat, dass er sich nicht länger auf eine Tätigkeit konzentrieren kann. Auch Unfallopfer, die an mehreren Gliedmaßen gelähmt sind, können als arbeitsunfähig eingestuft werden. In diesem Fall wird keine Rente ausgezahlt, sondern eine andere soziale Leistung. Die Rente kann dann mit dem erreichten Rentenalter normal bezogen werden. Da die Beiträge bis dahin nicht gezahlt werden, müssen aber auch die anderen Zahlungen weiter bezogen werden.

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