Die umstrittenen Leerverkäufe - Wir beleuchten Chancen und Risiken
Leerverkäufe bieten Verkäufern wie Käufern die Möglichkeit auf Wertveränderungen der gehandelten Basiswerte zu spekulieren. Gleichzeitig bergen nicht gedeckte Transaktionen das Risiko finanzieller Verluste.
Der Verkäufer handelt bei einem Leerverkauf mit Objekten (entspricht dem Basiswert des Geschäftes, zum Beispiel Devisen, Wertpapiere etc.), die er nicht besitzt. Dies geschieht entweder in Form eines sogenannten Kassageschäftes oder als Termingeschäft. Der Verkäufer ist verpflichtet, die leer verkauften Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu beschaffen und dem Kunden zu liefern. Bei Kassageschäften liegt dieser Termin innerhalb der handelsüblichen Lieferfristen (bei Wertpapieren üblicherweise 2-3 Kalendertage). Termingeschäfte hingegen werden unter Festsetzung eines bestimmten Lieferdatums (Verfallstermin) für den Basiswert geschlossen. Motiviert wird ein Leerverkauf ähnlich den Call- und Put-Optionen (terminierten Kauf- und Verkaufsgeschäften) durch erwartete Wertverluste (aus Sicht des Verkäufers) oder Wertsteigerungen (aus Sicht des Käufers) der gehandelten Basiswerte. So bieten sie Verkäufern die Möglichkeit, sich gegen Wertverluste beim zukünftigen Verkauf bestimmter Basiswerte zu versichern. Käufern geben sie die Chance auf Werterhöhungen zu spekulieren.
Historisch gesehen besteht der Handel mit nicht vorhandenen Gütern seit 1602 und geht auf Isaac Le Maire, einen holländischen Warenhändler zurück, der Geschäftsanteile verkaufte, die er nicht besaß.
Diverse Artikel des BGB regeln das Kaufrecht und damit indirekt auch den Leerverkauf. Paragraf 433 dokumentiert die Verpflichtung des Verkäufers, seine gehandelten Waren zu liefern, während Paragraf 326 bedingte Rücktrittsrechte benennt und Paragraf 311 mögliche Schadensersatzansprüche des Käufers erläutert.
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