Was man vor dem Kauf von Internet Aktien wissen sollte
Der außerbörsliche Aktienhandel im Internet setzt eine gewisse Grundkenntnis der Funktionsweise des Aktienmarktes voraus. Internetplattformen bieten die Möglichkeit, sich über Aktienkurse zu informieren.
Diverse Onlinebroker und Banken bieten im Internet einen unmittelbaren Zugang zu Börsen weltweit an. Um über einen Onlinebroker Orders auszugeben und Aktien handeln zu können, ist das Anlegen eines Depots Voraussetzung. Die meist kostenlosen Depots verfügen über unterschiedliche Konditionen, ebenso wie die zugehörigen Broker. Eine vorhergehende Recherche nach Konditionen und Möglichkeiten kann auf einer vergleichenden Informationsseite zum Thema Online-Broker im Internet stattfinden. Voraussetzung für das Anlegen eines Aktien-Depots ist ein Mindestalter von 18 Jahren.
Nach Abschluss eines Depots ist der Zugang zu nationalen wie internationalen Börsen freigegeben. Der Online-Nutzer kann nun am Aktienmarkt spekulieren, Aktien handeln und sich über Kurse informieren.
Um am Aktienmarkt aktiv werden zu können, ist eine gewisse Grundkenntnis zum Thema Aktien entscheidend. Grundsätzlich werden bei Aktien zwei Typen unterschieden. Dies geschieht in Abhängigkeit von der jeweiligen Beteiligung der Aktionäre am bestehenden Grundkapital, gemäß Paragraf 8 des Aktiengesetzes von 1965 (AktG). So gibt es Stückaktien und Nennbetragsaktien. Während Nennbetragsaktien aufgrund eines fixen Anteil-Wertes am vorhandenen Grundkapital einer Aktiengesellschaft verbrieft werden, haben Stückaktien keine festen Nennwert. Bei Nennwertaktien wird das gesamte Grundkapital der Aktiengesellschaft in verschiedene Werte (entsprechen später den Aktieneinheiten) eingeteilt, bei Stückaktien sind alle Aktien zu gleichen Teilen anteilig am Grundkapital der AG. Neben dieser grundsätzlichen Unterscheidung werden Aktien auch hinsichtlich ihrer Übertragbarkeits-Modi unterschieden. Bei Namensaktien findet eine Wertbindung an den Besitzer statt. Rechte können nur von Personen geltend gemacht werden, die namentlich im Aktienregister eingetragen sind (Paragraf 67 AktG). Inhaberaktien dagegen sind übertragbare Anteile am Grundkapital einer AG.
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