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Die Mängelrüge bedingt die Sorgfaltspflicht des Käufers

Die Mängelrüge, die innerhalb des Handelsrechtes im Handelsgesetzbuch § 377 fixiert ist, setzt voraus, dass der Käufer einige Obliegenheiten erfüllt, damit das aus der Rüge folgende Recht auch durchgesetzt werden kann.

mängelrüge
© Peter Kirchhoff / http://www.pixelio.de
Die Mängelrüge findet immer dann Anwendung, wenn ein sogenannter Handelskauf stattgefunden hat. Hier ist aber nicht nur der Verkäufer in der Pflicht, auch der Käufer muss verschiedenen Obliegenheiten erfüllen, damit die Mängelrüge rechtlich wirksam wird. So ist es eine Pflicht des Käufers, eine Ware unverzüglich nach deren Kauf auf Mängel hin zu prüfen, damit die Mängelrüge rechtlich greifen kann. Verpasst ein Käufer Fristen der Prüfung der Ware unmittelbar nach dem Kauf, kann es je nach Ware sein, dass sogar das Recht auf die Gewährleistung verwirkt wird. Der Sinn der Mängelrüge liegt in der unkomplizierten Abwicklung von Geschäften und zudem auch im Schutz des Verkäufers. Mittels der Regelung der Mangelrüge ist der Verkäufer nämlich so von der Beweispflicht der einwandfreien Warenlieferung befreit, ohne dass für alle Verkäufe Rechnungen aufbewahrt werden müssten.

Die Mängelrüge bezeichnet die Geltendmachung der vertraglich zugesicherten oder aber der gesetzlich festgelegten Gewährleistungsansprüche. Im günstigsten Falle und zur Belegung der Fristeinhaltung ist es sinnvoll, eine Mängelrüge schriftlich zu formulieren und diese per Postsendung gegen Zugangsnachweis dem Verkäufer der Ware zustellen zu lassen. Ausgesprochen werden kann die Mängelrüge in allen Fällen des im kaufmännischen Bereich so bezeichneten Handelskaufs, wobei die Voraussetzung für die Anwendung des § 377 des Handelsgesetzbuches, dass beide Partner die Eigenschaft des Kaufmanns innehaben. Ist einer der Vertragspartner ein Nichtkaufmann, gilt der § 377 in der fixierten Form nicht. Neben der unverzüglichen Übermittlung der Mängelrüge ist es Pflicht des Käufers, die Ware dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen, damit die Begründung für die Mängelrüge geprüft werden kann. Die Mängelrüge setzt einen Sachmangel voraus, der sich in einem offenen Mangel, der bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar wird, und einem versteckten Mangel, der bei ordnungsgemäßer Prüfung erst nach gründlicher Prüfung und gegebenenfalls dem Zerlegen der Ware erkennbar wird, unterscheiden. Beide Mängel haben unterschiedliche Fristen, innerhalb derer die Mängelrüge ausgesprochen werden und dem Verkäufer korrekt zugehen muss.

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