Die Mängelrüge bedingt die Sorgfaltspflicht des Käufers
Die Mängelrüge, die innerhalb des Handelsrechtes im Handelsgesetzbuch § 377 fixiert ist, setzt voraus, dass der Käufer einige Obliegenheiten erfüllt, damit das aus der Rüge folgende Recht auch durchgesetzt werden kann.

Die Mängelrüge bezeichnet die Geltendmachung der vertraglich zugesicherten oder aber der gesetzlich festgelegten Gewährleistungsansprüche. Im günstigsten Falle und zur Belegung der Fristeinhaltung ist es sinnvoll, eine Mängelrüge schriftlich zu formulieren und diese per Postsendung gegen Zugangsnachweis dem Verkäufer der Ware zustellen zu lassen. Ausgesprochen werden kann die Mängelrüge in allen Fällen des im kaufmännischen Bereich so bezeichneten Handelskaufs, wobei die Voraussetzung für die Anwendung des § 377 des Handelsgesetzbuches, dass beide Partner die Eigenschaft des Kaufmanns innehaben. Ist einer der Vertragspartner ein Nichtkaufmann, gilt der § 377 in der fixierten Form nicht. Neben der unverzüglichen Übermittlung der Mängelrüge ist es Pflicht des Käufers, die Ware dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen, damit die Begründung für die Mängelrüge geprüft werden kann. Die Mängelrüge setzt einen Sachmangel voraus, der sich in einem offenen Mangel, der bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar wird, und einem versteckten Mangel, der bei ordnungsgemäßer Prüfung erst nach gründlicher Prüfung und gegebenenfalls dem Zerlegen der Ware erkennbar wird, unterscheiden. Beide Mängel haben unterschiedliche Fristen, innerhalb derer die Mängelrüge ausgesprochen werden und dem Verkäufer korrekt zugehen muss.
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