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Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen, so hat er die Möglichkeit eine Sparzulage für Arbeitnehmer zu beantragen. Diese wird bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze gewährt.

Mit Arbeitnehmersparzulagen erfolgt eine Förderung zur Vermögensbildung von Arbeitnehmern. Diese staatlichen Subventionen werden für Geldanlagen gezahlt, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer angelegt hat. Solche Geldeinlagen werden als vermögenswirksame Leistungen bezeichnet. In welcher Form die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen erfolgt, entscheidet der Arbeitnehmer. Zur Auswahl stehen hier Lebensversicherungen, Bausparverträge, Fonds oder auch Banksparverträge. Einen festen Anspruch auf die Zulage haben Arbeitnehmer, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Die Grenze wird bei dem Abschluss des jeweiligen Vertrages benannt. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Geldanlage in einen Bausparvertrag jedoch andere Einkommensgrenzen gelten. Sie sind niedriger als die Einkommensgrenze für eine Zulage bei Fonds oder ähnlichen Anlagen.

Für die Berechnung ist das Einkommen wichtig, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr bezogen hat, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden. Übersteigt das Einkommen in diesem Jahr die Grenze nicht, so ist dem Arbeitnehmer die Sparzulage sicher. Dabei ist es unwichtig, ob das Einkommen in den folgenden Jahren steigt. Eine Auszahlung der Sparzulage für Arbeitnehmer wird jedoch erst dann getätigt, wenn entweder die vorgeschriebenen Sperrfristen der Anlagen abgelaufen sind oder die Zuteilung des Bausparvertrages erfolgt ist. Danach überweist das Finanzamt den Betrag an den jeweiligen Sparvertrag. Die Höhe der bis dahin angesammelten Sparzulage kann dem jährlichen Steuerbescheid entnommen werden.

Die Höhe der Sparzulage ist abhängig von der gewählten Anlageform. Auch hier gibt es wieder Unterschiede zwischen der Anlageform. Bei einem Bausparvertrag ist die Zulage geringer als bei allen anderen möglichen Geldanlagen. Wichtig ist zu beachten, dass es bei der Berechnung ebenfalls eine Grenze gibt. Die Zulage wird nur bis zu einer bestimmten Höhe an vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zahlt ein Arbeitgeber oder auch Arbeitnehmer mehr ein, wird dies nicht berücksichtigt. Es ist notwendig, die Zulage jedes Jahr erneut zu beantragen, da sie sonst nicht vermerkt wird. Es ist nicht möglich, die Sparzulage rückwirkend zu beantragen, wenn es einmal vergessen wurde. Meist erinnern die Institute, bei denen der Vertrag besteht, jedoch daran, den Antrag zu stellen.

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